4157/AB XXIV. GP
Eingelangt am 10.03.2010
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Maga. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger diplômé Bundesminister
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Wien, am 9. März 2010
GZ: BMG-11001/0007-I/5/2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4255/J der Abgeordneten Brunner, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Allgemeine Empfehlungen oder Kriterien, wo die Grenze der Anzahl der gehaltenen Tiere bei der Hundezucht anzusetzen ist, um eine artgerechte Haltung gewährleisten zu können, sind mir nicht bekannt. Durch die 2. Novellierung des Tierschutzgesetzes (TSchG, BGBl. I Nr. 35/2008) wurde jedoch gemäß § 31 Abs. 4 des TSchG der Halter verpflichtet, die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. (Ausgenommen davon sind Tiere gem. § 24 Abs. 1 Z 1 im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tiere in Zoos oder Tiere in Zoofachhandlungen, da diese Betriebe ohnehin der veterinärrechtlichen und tierschutzrechtlichen Aufsicht unterliegen.) Da die vorgeschriebene Meldung unter anderem auch die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere zu beinhalten hat, und die Tierhaltung und das Vorliegen ausreichender Haltungsbedingungen für die Zucht oder den Verkauf innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Meldung zu kontrollieren sind, wurde keine Grenze betreffend die Anzahl der gehaltenen Tiere bei der Hundezucht gesetzt. (Sollte die Behörde eine nicht artgerechte Tierhaltung feststellen, hat sie dem Tierhalter gemäß § 35 Abs. 6 des TSchG Änderungen der Haltungsformen oder der Anlage, in denen Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen speziell für diesen Fall vorzuschreiben.)
Frage 2:
Da nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht gemäß § 31 Abs. 4 durch Verordnung zu regeln sind, hat mein Ressort einen Verordnungsentwurf erstellt, der am 2. Juli 2008 in Begutachtung ging. Der Umfang der Ausnahmen von der Meldepflicht ist jedoch nach wie vor strittig (z.B. einmalige unbeabsichtigte Paarung, private Zucht von bestimmten Arten von Haus- bzw. Heimtieren, wenn es im privaten Bereich zur Paarung kommt). Die Einführung einer Grenze betreffend die Anzahl der gehaltenen Tiere bei der Hundezucht war aus den bei der Antwort zu Frage 1 angeführten Gründen im Entwurf nicht vorgesehen.
Frage 3:
Da gerade die Zucht einen sehr sensiblen Bereich in Hinblick auf den Tierschutz darstellt, ist der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung gem. § 31 Abs. 4 noch offen.