Zu 4158/AB XXIV. GP
Eingelangt am 15.04.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Gesundheit
Ergänzung einer Anfragebeantwortung

|
Frau Präsidentin des Nationalrates Maga. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger diplômé Bundesminister
|
Wien, am 13. April 2010
GZ: BMG-11001/0093-I/5/2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Im Nachhang zu der bereits unter GZ BMG-11001/0008/-I/5/2010 ergangenen Beantwortung der an mich gerichteten schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4256/J der Abgeordneten Brunner, Freundinnen und Freunde darf ich ergänzend die nunmehr eingelangten Daten zur Frage 3 übermitteln:
Frage 3:
Die Zahl der Betriebe für die bisher zwingend rechtliche oder technische Gründe anerkannt wurden, Weidegang oder Auslauf nicht anbieten zu müssen, wurde in den Bundesländern erhoben und ergab:
Burgenland:
Bei zwölf Betrieben wurden zwingende rechtliche oder technische Gründe anerkannt, Weidegang oder Auslauf nicht anbieten zu müssen.
Kärnten:
Es sind derzeit keine derartigen Betriebe bekannt.
Niederösterreich:
Seitens des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung wurde zu dieser Frage mit Schreiben vom 24 Februar 2010, GZ: RU5-T-8/264-2010, wie folgt ausgeführt:
„Es wird angemerkt, dass gem. § 44 Abs. 6 für bestehende Anlagen oder
Haltungseinrichtungen die Anforderungen des § 16 Abs. 4 zur Bewegungsmöglichkeit hinsichtlich der Gewährung von geeignetem Auslauf erst ab dem 1. Jänner 2012 gelten.
Im Tierschutzgesetz bzw. in der 1. THV ist kein Anerkennungsverfahren für zwingende rechtliche oder technische Gründe genannt, damit diese Betriebe Weidegang oder Auslauf nicht anbieten müssen. Die Beurteilung – auch für ggf. nicht in die Übergangsregelung fallende Betriebe - obliegt demnach den Prüforganen im Rahmen der unmittelbaren Wahrnehmung ihrer Agenden.
Eine Evidenz diesbezüglicher Überprüfungsergebnisse wird weder auf Ebene der
Bezirksverwaltungsbehörden noch auf Ebene des Landes geführt und können daher keine detaillierten Daten bekannt gegeben werden.“
Aus diesem Grund und aufgrund der Tatsache, dass die anderen acht Bundesländer ohne Probleme diesbezügliche Angaben machen konnten, erging am 8. April 2010 unter der GZ: BMG-11001/0093-I/5/2010 ein Schreiben meines Ressorts an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit dem Ersuchen - unter dem Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen im Gesetz bzw. den diesbezüglichen Verordnungen - die vollzugszuständigen Behörden in dieser Angelegenheit zu informieren und entsprechende Vollzugsschritte zu veranlassen.
Oberösterreich:
In Oberösterreich sind derzeit keine derartigen Betriebe bekannt. Die behördliche Anerkennung einer derartigen Ausnahme hat anlässlich einer Kontrolle zu erfolgen. Die seit 1. Jänner 2010 geltende Weidehaltungsverpflichtung konnte jedoch aufgrund der Witterungsverhältnisse, die einer Weidehaltung im Winter naturgemäß entgegenstanden, nicht geprüft werden.
Die geforderten 90 Tage Weidehaltung können bei jedem Betrieb noch während der Weidesaison 2010 erreicht werden.
Salzburg:
Es sind derzeit keine derartigen Betriebe bekannt.
Steiermark:
Bei einem Betrieb wurde das Vorliegen rechtlicher oder technischer Gründe anerkannt, Weidegang oder Auslauf nicht anbieten zu müssen.
Tirol:
In Tirol sind derzeit keine derartigen Betriebe bekannt. Die Leermeldung ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die Verpflichtung zur Gewährung von 90 Tagen Weidegang erst seit 1. Jänner 2010 besteht und im Winter naturgemäß keine Weidehaltung erfolgt. Die geforderten 90 Tage Weidehaltung können bei jedem Betrieb noch während der Weidesaison 2010 erreicht werden. Das Ende der Übergangsfrist betreffend das Gewähren eines geeigneten Auslaufes endet erst am 1. Jänner 2012.
Vorarlberg:
Es sind derzeit keine derartigen Betriebe bekannt.
Wien:
Es sind derzeit keine derartigen Betriebe bekannt.