4160/AB XXIV. GP
Eingelangt am 11.03.2010
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möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am März 2010
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0001-I/4/2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4188/J vom 11. Jänner 2010 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend darf darauf hingewiesen werden, dass – wie bereits bei den voran gegangenen parlamentarischen Anfragen zu diesem Thema – danach getrachtet wurde, die vorliegende Anfrage umfassend zu beantworten, obwohl dem Bundesministerium für Finanzen die entsprechenden Statistiken teilweise nicht in der für die Beantwortung notwendigen Form vorliegen, sondern aus verschiedensten Datenbanken und Evidenzsystemen, zum Teil auch manuell zusammengetragen und ausgewertet werden müssen. Auf Grund von noch laufenden Untersuchungen (z. B. Laboruntersuchungen) sind zum Teil noch Ergebnisse ausständig.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass seitens des Bundesministeriums für Finanzen zollrecht-liche Überprüfungen und Ermittlungen zur Feststellung der Warenbeschaffenheit bzw. des Warenursprungs der in Frage stehenden Waren sowie finanzstrafrechtliche Ermittlungen wegen Verkürzung von Eingangsabgaben nach dem Finanzstrafgesetz (Schmuggel oder Hinterziehung von Eingangsabgaben) durchgeführt werden. Der Import von Drogen ist seit EU-Beitritt kein Finanzvergehen mehr, weswegen die Finanzstrafbehörden für Ermittlungen im Drogenbereich seit 1995 nicht mehr zuständig sind.
Zu 1.:
Im Rahmen der zollrechtlichen Überprüfungen bzw. Ermittlungen wurde festgestellt, dass Sendungen, die Drogen oder Arzneimittel enthielten, überwiegend als Nahrungsergänzungs-mittel, Vitamin- oder Diätpräparate, Kosmetikartikel, Geschenke oder persönliche Effekten deklariert oder gar nicht erklärt wurden. In diesen Fällen wurden bei der Abfertigung von den Zollbeamten im Rahmen der lokalen Risikoanalyse Abfragen in der ETOS Datenbank (Datenbank über Laboruntersuchungen der Technischen Untersuchungsanstalt) hinsichtlich bereits durchgeführter gleichartiger Untersuchungen getätigt. Wurde das Produkt noch nicht untersucht, wurde eine Laboruntersuchung eingeleitet. Abhängig vom Untersuchungs-ergebnis wurden die Waren entweder freigegeben, der Empfänger zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz aufgefordert, oder auch Anzeige an die jeweils zuständige Verwaltungsstrafbehörde erstattet.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Waren, bei welchen durch Untersuchung festgestellt wird, dass diese Arzneimittel enthalten, jedoch die entsprechenden Einfuhr-bewilligungen fehlen, nach einer Verzichtserklärung durch den jeweiligen Empfänger vernichtet bzw. in das Versendungsland retourniert werden können.
Im Jahr 2009 wurden bundesweit in 8 Fällen finanzstrafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, welche teilweise noch nicht abgeschlossen sind. In diesem Zusammenhang darf auf die detaillierten Ausführungen zur Frage 9. verwiesen werden.
Diese Angaben beziehen sich auf das Jahr 2009, hinsichtlich der Aufschlüsselung auf Jahre darf auf die Beantwortung der Anfragen aus den Vorjahren verwiesen werden.
Zu 2.:
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Testosteron |
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Naposim |
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Clomiphenem |
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Kamagra |
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SildenAfil |
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Tylenol Regulier |
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Tylenol Extra Strenght |
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Oxydrene |
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Ocuguard |
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Azithromyzin |
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NSI Natural Vitamin |
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Green Stinger |
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Ultimate Burn |
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Bengay pain relieving cream |
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Amoryn |
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Seredyn |
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DIM |
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Memo Tech |
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Uri Tech |
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Prosta Tech |
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Cod liver oil |
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Pomegranate |
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Circu Tech |
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Azma Tech |
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Zinc |
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Garden Veggies |
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Orchard Fruits |
Tabletten mit Inhaltsstoff (Hoodia, Pygeum) – Artenschutz
Tabletten mit Inhaltsstoff (Tadalafil, Sildenafil, Vardenafil, Rimonabant) – Produktpiraterie
Somatropinne
Fempro
ARMOTRAZ Anastrozole 1 mg
FERTOMID -50
FINASTERIDE TALBET USB 1 mg
VELTRIDE DUTASTERIDE TABLETS 0,5 mg
DUTAS Dutasteride Soft Gelantin Capsules
EREGRA 100
TADALAFIL 20 mg Tablets
VARDENAFIL 20 mg Tablets
TADACIP 20 mg Tablets
TADASOFT 20
SILDISOFT 100
FINASTERIDE SANDOZ 5 mg
Trenbolone hexahydrobenzyl carbonate 76 mg/ml, DNA-Pharma
Testorsterone Enanthate USP 1 ml
Recombinant Human Growth Hormone Hygetropin
Chorionic Gonadotrophin Injection HUCOG 100000
Zu 3.:
In diesem Zusammenhang darf auf die Ausführungen zu den Fragen 1., 9. sowie 11. bis 16 verwiesen werden.
Zu 4.:
Versandländer waren Indien, USA, China, Pakistan, Australien, Brasilien, Kanada, Ägypten, Hongkong, Kroatien, Georgien, Israel, Indonesien, Japan, Jordanien, Korea, Libanon, Malaysia, Malediven, Moldawien, Neuseeland, Serbien, Singapur, Schweiz, Thailand, Tunesien, Türkei, Taiwan, Südafrika und Vietnam. Österreich war als Versandland nicht betroffen.
Hierzu darf bemerkt werden, dass Sendungen zwischen EU Staaten und auch Sendungen innerhalb Österreichs grundsätzlich nicht Gegenstand zollrechtlicher Kontrollen und Ermittlungen sind.
Zu 5.:
Verstöße liegen gegen Artikel 37 ff. Zollkodex, § 6 Abs. 1 lit. c Arzneiwareneinfuhrgesetz, § 8 Arzneiwareneinfuhrgesetz, § 59 Abs. 9 Arzneimittelgesetz, das Lebensmittelgesetz, das Finanzstrafgesetz im Fall von Verkürzung von Eingangsabgaben und gegen das Suchtmittel-gesetz vor.
Wenn sich bei diesen Überprüfungen oder Ermittlungen Verstöße gegen das Suchtmittel-gesetz, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz oder das Lebensmittelgesetz ergeben, werden diese von der Zollverwaltung bei den zuständigen Verwaltungs- oder Sicherheitsbehörden zur Anzeige gebracht. Die anschließenden Ermittlungen werden sodann von diesen Behörden geführt. Die Finanzstrafbehörden verfügen hierbei über keine Ermittlungsbefugnisse. Die Finanzstrafbehörden verfügen über Ermittlungsbefugnisse nach Maßgabe des Finanzstrafgesetzes nur in Fällen von Verstößen gegen zollrechtliche Bestimmungen. Dem Bundesministerium für Finanzen liegen keine Auswertungen darüber vor, in wie vielen Fällen es nach einer Anzeige auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung durch die Justiz bzw. Verwaltungsbehörden gekommen ist.
Zu 6.:
Die Zustellung an die Kunden erfolgt in der Regel nach Internet-Bestellung und Bezahlung mittels Kreditkarte im Postversand aus dem Ausland.
Zu 7.:
Die Sendungen wurden als Nahrungsergänzungsmittel, Vitamin- oder Diätpräparate, Geschenke, Kosmetikartikel, persönliche Effekten oder gar nicht erklärt.
Zu 8.:
Die Bestellungen erfolgten ausschließlich durch Einzelpersonen (Konsumentinnen bzw. Konsumenten).
Zu 9. a):
Es wurde eine Hausdurchsuchung beantragt und durchgeführt.
Zu 9. b):
Im Rahmen der Hausdurchsuchung konnten Arzneiwaren (Nachahmungen bzw. Fälschungen) und Anabolika vorgefunden und beschlagnahmt werden.
Zu 9. c):
4 Stück FEMPRO-Tabletten
17 Stück ARMOTRAZ Anastrozole 1 mg Tabletten
40 Stück FERTOMID -50 Tabletten
20 Stück FINASTERIDE TALBET USB 1 mg – Tabletten
75 Stück VELTRIDE DUTASTERIDE TABLETS 0,5 mg – Tabletten
59 Stück DUTAS Dutasteride Soft Gelantin Capsules – Tabletten
215 Stück EREGRA 100
210 Stück TADALAFIL 20 mg Tabletten
118 Stück VARDENAFIL 20 mg Tabletten
32 Stück TADACIP 20 mg –Tabletten
3 Stück TADASOFT 20
7 Stück SILDISOFT 100
6 Stück FINASTERIDE SANDOZ 5 mg
1 Ampulle Trenbolone hexahydrobenzyl carbonate 76 mg/ml, DNA-Pharma
3 Ampullen Testorsterone Enanthate USP 1 ml
50 Ampullen Hygetropin Recombinant Human Growth Hormone
6 Ampullen HUCOG 100000 Chorionic Gonadotrophin Injection
4 Stk. Viagra Tabletten
20 Stk. Testosteron
100 Stk. Naposim
60 Stk. Clmiphene
194 Pkg. Kamagra
131.000 Stk. chinesische Kapseln ohne Namen
Zu 9. d):
Es wurden die folgenden Anzeigen an Verwaltungsstrafbehörden
erstattet: 4 Verwaltungs-strafanzeigen nach dem
Arzneiwareneinfuhrgesetz an die Bezirkshauptmannschaft Linz;
138 Anzeigen nach dem Suchtmittelgesetz,
dem Arzneimitteleinfuhrgesetz und dem Artenhandelsgesetz an diverse Magistratische Bezirksämter in Wien; 2
Anzeigen nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz.
Zu 9. e), f) und g):
Die österreichische Zollverwaltung verfügt nicht über systematische Rückmeldungen über strafrechtliche Verurteilungen der Verwaltungsbehörden. Diese erfolgen nur im Einzelfall. Zu den unter Punkt 9. d) angeführten Anzeigen liegen keine Informationen über Verurteilungen, Einstellungen von Verfahren oder über Freisprüche vor.
Zu 9. h), i) und j):
Es wurden noch keine gerichtlichen Anzeigen erstattet, da die finanzstrafrechtlichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.
Zu 9. k):
Im Jahr 2009 wurden bundesweit 8 Finanzstrafverfahren gemäß § 35 FinStrG eingeleitet.
Hinsichtlich der Aufschlüsselung auf die Jahre 2006, 2007 und 2008 darf auf die Beantwortungen der diese Zeiträume betreffenden Voranfragen verwiesen werden.
Zu 9. l):
Vom Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz wurde ein Finanzstrafverfahren eingestellt. Vom Zollamt Feldkirch/Wolfurt als Finanzstrafbehörde I. Instanz wurde ein Finanzstrafverfahren gemäß § 35 FinStrG rechtskräftig beendet. Die restlichen 6 Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass seitens des Bundesministeriums für Finanzen lediglich zollrechtliche Überprüfungen und Ermittlungen zur Feststellung der Warenbeschaffenheit bzw. des Warenursprungs der in Frage stehenden Waren sowie finanzstrafrechtliche Ermittlungen wegen Verkürzung von Eingangsabgaben nach dem Finanzstrafgesetz (Schmuggel oder Hinterziehung von Eingangsabgaben) durchgeführt werden können. Der Import von Drogen ist seit EU-Beitritt kein Finanzvergehen mehr, weswegen die Finanzstraf-behörden für Ermittlungen im Drogenbereich nicht mehr zuständig sind.
Zu 10.:
Auf Grund fehlender elektronischer Aufzeichnungen kann nicht nachvollzogen werden, in wie vielen Fällen mit ausländischen Behörden zusammengearbeitet wurde.
Es steht jedoch fest, dass Österreich im Wege von fallbezogenen Austauschinformationen und Amtshilfeersuchen in der Vergangenheit mit den Zollverwaltungen mehrerer Staaten zusammengearbeitet hat, und dies auch bei künftigen Fällen tun wird.
Zu 11.:
Bei der Einfuhr von Nahrungsergänzungsmitteln werden stichprobenweise Kontrollen durchgeführt, nachdem entsprechende Datenbankabfragen durchgeführt oder Einsicht auf der Internet-Homepage des Versenders oder des Empfängers (Geschäftszweck) genommen oder telefonische Rücksprache mit der Technischen Untersuchungsanstalt gehalten wurde. Im Jahr 2009 wurden mehr als 1300 derartige Kontrollen bei der Abfertigung zum freien Warenverkehr durchgeführt.
Lückenlose Kontrollen sind
auf Grund des Importvolumens nicht möglich und wegen der
EU-weit harmonisierten Kontrollprinzipien (risikoorientierte statt
systematische Kontrollen) auch nicht zweckmäßig. Die Zollbeamten
sind jedoch entsprechend sensibilisiert und können auf Grund der
bestehenden Möglichkeiten der Datenanalysen gezielt Sendungen zur
Kontrolle auswählen. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten,
dass Sendungen innerhalb des Binnenmarktes generell nicht Gegenstand der
Zollkontrollen sind und die Möglichkeit gezielter Postkontrollen
entsprechend eingeschränkt ist.
Zu 12.:
In 116 Fällen wurden Proben entnommen und an die Technische Untersuchungsanstalt zur chemischen Untersuchung gesendet. In fast allen Fällen enthielten diese Sendungen Arzneimittel.
Diese Proben betrafen sowohl Arzneimittel als auch Nahrungsergänzungsmittel. Bei Nahrungsergänzungsmitteln wurden keine Verunreinigungen festgestellt.
Zu 13.:
In diesem Zusammenhang darf auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden.
Zu 14.:
Unter Hinweis auf die bisherigen Ausführungen darf ergänzend noch einmal festgehalten werden, dass bei der Feststellung von Verstößen gegen das Arzneiwareneinfuhrgesetz bzw. gegen das Arzneimittelgesetz von der Finanzverwaltung Anzeige an die für die weitere Verfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden oder Magistrate erstattet wird, wobei jedoch von diesen Behörden keine Rückmeldungen über den Ausgang der Verfahren erfolgen.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Waren, bei denen die entsprechenden Einfuhrbewilligungen fehlen, nach einer Verzichtserklärung durch den jeweiligen Empfänger vernichtet bzw. in das Versendungsland retourniert werden können.
In zollrechtlicher Hinsicht sind Nahrungsergänzungsmittel, die auf Grund ihrer Zusammensetzung bzw. Verunreinigung mit anabolen Steroiden als Arzneimittel zu qualifizieren sind, in die Kombinierte Nomenklatur (KN) – Nr. 30 04 einzureihen. Für Arzneiwaren der Position 30 04 ist eine Einfuhrbewilligung gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 erforderlich.
Zu 15. und 16.:
Eine Beobachtung von Web-Seiten wird wie bisher auch weiterhin durch eine vom Bundesministerium für Finanzen eingerichtete, auf die Beobachtung, Analyse und Auswertung von Web-Seiten ausgerichtete Organisationseinheit durchgeführt werden.
Der Besuch einschlägiger Internetseiten dient der Informationsgewinnung im Zuge von Ermittlungen; beispielsweise betreffend Angaben über den Anbieter, Beurteilung der Waren, Preisangaben bzw. Preisvergleiche, Aufmachung der Verpackung bzw. Verpackungsgrößen, Zusammensetzung der Waren, Hinweise auf Versand- und Zahlungsmodalitäten, Hersteller- bzw. Verbraucherinformation, Erfahrungshinweise aus einschlägigen Foren.
Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass die Tendenz, (verbotene) Arzneimittel über Internet zu bestellen und diese beim Import nicht oder falsch anzumelden, steigend ist. Die Zollverwaltung reagiert darauf mit gezielten Risikoanalysemethoden. Als Ergebnisse dieser Analysen werden z.B. verstärkte Kontrollen aus „Risikoländern“ durchgeführt.
Zu 17.:
Diese Feststellung ist zutreffend.
Mit freundlichen Grüßen