4160/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.03.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                        Wien, am      März 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0001-I/4/2010

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4188/J vom 11. Jänner 2010 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend darf darauf hingewiesen werden, dass – wie bereits bei den voran gegangenen parlamentarischen Anfragen zu diesem Thema – danach getrachtet wurde, die vorliegende Anfrage umfassend zu beantworten, obwohl dem Bundesministerium für Finanzen die entsprechenden Statistiken teilweise nicht in der für die Beantwortung notwendigen Form vorliegen, sondern aus verschiedensten Datenbanken und Evidenzsystemen, zum Teil auch manuell zusammengetragen und ausgewertet werden müssen. Auf Grund von noch laufenden Untersuchungen (z. B. Laboruntersuchungen) sind zum Teil noch Ergebnisse ausständig.

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass seitens des Bundesministeriums für Finanzen zollrecht-liche Überprüfungen und Ermittlungen zur Feststellung der Warenbeschaffenheit bzw. des Warenursprungs der in Frage stehenden Waren sowie finanzstrafrechtliche Ermittlungen wegen Verkürzung von Eingangsabgaben nach dem Finanzstrafgesetz (Schmuggel oder Hinterziehung von Eingangsabgaben) durchgeführt werden. Der Import von Drogen ist seit EU-Beitritt kein Finanzvergehen mehr, weswegen die Finanzstrafbehörden für Ermittlungen im Drogenbereich seit 1995 nicht mehr zuständig sind.

 

Zu 1.:

Im Rahmen der zollrechtlichen Überprüfungen bzw. Ermittlungen wurde festgestellt, dass Sendungen, die Drogen oder Arzneimittel enthielten, überwiegend als Nahrungsergänzungs-mittel, Vitamin- oder Diätpräparate, Kosmetikartikel, Geschenke oder persönliche Effekten deklariert oder gar nicht erklärt wurden. In diesen Fällen wurden bei der Abfertigung von den Zollbeamten im Rahmen der lokalen Risikoanalyse Abfragen in der ETOS Datenbank (Datenbank über Laboruntersuchungen der Technischen Untersuchungsanstalt) hinsichtlich bereits durchgeführter gleichartiger Untersuchungen getätigt. Wurde das Produkt noch nicht untersucht, wurde eine Laboruntersuchung eingeleitet. Abhängig vom Untersuchungs-ergebnis wurden die Waren entweder freigegeben, der Empfänger zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz aufgefordert, oder auch Anzeige an die jeweils zuständige Verwaltungsstrafbehörde erstattet.

 

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Waren, bei welchen durch Untersuchung festgestellt wird, dass diese Arzneimittel enthalten, jedoch die entsprechenden Einfuhr-bewilligungen fehlen, nach einer Verzichtserklärung durch den jeweiligen Empfänger vernichtet bzw. in das Versendungsland retourniert werden können.

 

Im Jahr 2009 wurden bundesweit in 8 Fällen finanzstrafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, welche teilweise noch nicht abgeschlossen sind. In diesem Zusammenhang darf auf die detaillierten Ausführungen zur Frage 9. verwiesen werden.

 

Diese Angaben beziehen sich auf das Jahr 2009, hinsichtlich der Aufschlüsselung auf Jahre darf auf die Beantwortung der Anfragen aus den Vorjahren verwiesen werden.

 

Zu 2.:

Testosteron

Naposim

Clomiphenem

Kamagra

SildenAfil

Tylenol Regulier

Tylenol Extra Strenght

Oxydrene

Ocuguard

Azithromyzin

NSI Natural Vitamin

Green Stinger

Ultimate Burn

Bengay pain relieving cream

Amoryn

Seredyn

DIM

Memo Tech

Uri Tech

Prosta Tech

Cod liver oil

Pomegranate

Circu Tech

Azma Tech

Zinc

Garden Veggies

Orchard Fruits

Tabletten mit Inhaltsstoff (Hoodia, Pygeum) – Artenschutz

Tabletten mit Inhaltsstoff (Tadalafil, Sildenafil, Vardenafil, Rimonabant) – Produktpiraterie

Somatropinne

Fempro

ARMOTRAZ Anastrozole 1 mg

FERTOMID -50

FINASTERIDE TALBET USB 1 mg

VELTRIDE DUTASTERIDE TABLETS 0,5 mg

DUTAS Dutasteride Soft Gelantin Capsules

EREGRA 100

TADALAFIL 20 mg Tablets

VARDENAFIL 20 mg Tablets

TADACIP 20 mg Tablets

TADASOFT 20

SILDISOFT 100

FINASTERIDE SANDOZ 5 mg

Trenbolone hexahydrobenzyl carbonate 76 mg/ml, DNA-Pharma

Testorsterone Enanthate USP 1 ml

Recombinant Human Growth Hormone Hygetropin

Chorionic Gonadotrophin Injection HUCOG 100000

 

Zu 3.:

In diesem Zusammenhang darf auf die Ausführungen zu den Fragen 1., 9. sowie 11. bis 16 verwiesen werden.

 

Zu 4.:

Versandländer waren Indien, USA, China, Pakistan, Australien, Brasilien, Kanada,  Ägypten, Hongkong, Kroatien, Georgien, Israel, Indonesien, Japan, Jordanien, Korea, Libanon, Malaysia, Malediven, Moldawien, Neuseeland, Serbien, Singapur, Schweiz, Thailand, Tunesien, Türkei, Taiwan, Südafrika und Vietnam. Österreich war als Versandland nicht betroffen.

 

Hierzu darf bemerkt werden, dass Sendungen zwischen EU Staaten und auch Sendungen innerhalb Österreichs grundsätzlich nicht Gegenstand zollrechtlicher Kontrollen und Ermittlungen sind.

 

Zu 5.:

Verstöße liegen gegen Artikel 37 ff. Zollkodex, § 6 Abs. 1 lit. c Arzneiwareneinfuhrgesetz, § 8 Arzneiwareneinfuhrgesetz, § 59 Abs. 9 Arzneimittelgesetz, das Lebensmittelgesetz, das Finanzstrafgesetz im Fall von Verkürzung von Eingangsabgaben und gegen das Suchtmittel-gesetz vor.

 

Wenn sich bei diesen Überprüfungen oder Ermittlungen Verstöße gegen das Suchtmittel-gesetz, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz oder das Lebensmittelgesetz ergeben, werden diese von der Zollverwaltung bei den zuständigen Verwaltungs- oder Sicherheitsbehörden zur Anzeige gebracht. Die anschließenden Ermittlungen werden sodann von diesen Behörden geführt. Die Finanzstrafbehörden verfügen hierbei über keine Ermittlungsbefugnisse. Die Finanzstrafbehörden verfügen über Ermittlungsbefugnisse nach Maßgabe des Finanzstrafgesetzes nur in Fällen von Verstößen gegen zollrechtliche Bestimmungen. Dem Bundesministerium für Finanzen liegen keine Auswertungen darüber vor, in wie vielen Fällen es nach einer Anzeige auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung durch die Justiz bzw. Verwaltungsbehörden gekommen ist.

 

Zu 6.:

Die Zustellung an die Kunden erfolgt in der Regel nach Internet-Bestellung und Bezahlung mittels Kreditkarte im Postversand aus dem Ausland.

 

Zu 7.:

Die Sendungen wurden als Nahrungsergänzungsmittel, Vitamin- oder Diätpräparate, Geschenke, Kosmetikartikel, persönliche Effekten oder gar nicht erklärt.

 

Zu 8.:

Die Bestellungen erfolgten ausschließlich durch Einzelpersonen (Konsumentinnen bzw. Konsumenten).

 

Zu 9. a):

Es wurde eine Hausdurchsuchung beantragt und durchgeführt.

Zu 9. b):

Im Rahmen der Hausdurchsuchung konnten Arzneiwaren (Nachahmungen bzw. Fälschungen) und Anabolika vorgefunden und beschlagnahmt werden.

 

Zu 9. c):

4 Stück                 FEMPRO-Tabletten

17 Stück               ARMOTRAZ Anastrozole 1 mg Tabletten

40 Stück               FERTOMID -50 Tabletten

20 Stück               FINASTERIDE TALBET USB 1 mg – Tabletten

75 Stück               VELTRIDE DUTASTERIDE TABLETS 0,5 mg – Tabletten

59 Stück               DUTAS Dutasteride Soft Gelantin Capsules – Tabletten

215 Stück              EREGRA 100

210 Stück              TADALAFIL 20 mg Tabletten

118 Stück              VARDENAFIL 20 mg Tabletten

32 Stück               TADACIP 20 mg –Tabletten

3 Stück                 TADASOFT 20

7 Stück                 SILDISOFT 100

6 Stück                 FINASTERIDE SANDOZ 5 mg

1 Ampulle              Trenbolone hexahydrobenzyl carbonate 76 mg/ml, DNA-Pharma

3 Ampullen            Testorsterone Enanthate USP 1 ml

50 Ampullen           Hygetropin Recombinant Human Growth Hormone

6 Ampullen            HUCOG 100000 Chorionic Gonadotrophin Injection

4 Stk.                   Viagra Tabletten

20 Stk.                 Testosteron

100 Stk.                Naposim

60 Stk.                 Clmiphene

194 Pkg.               Kamagra

131.000 Stk.          chinesische Kapseln ohne Namen

 

Zu 9. d):

Es wurden die folgenden Anzeigen an Verwaltungsstrafbehörden erstattet: 4 Verwaltungs-strafanzeigen nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz an die Bezirkshauptmannschaft Linz;
138 Anzeigen nach dem
Suchtmittelgesetz, dem Arzneimitteleinfuhrgesetz und dem Artenhandelsgesetz an diverse Magistratische Bezirksämter in Wien; 2 Anzeigen nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz.

 

Zu 9. e), f) und g):

Die österreichische Zollverwaltung verfügt nicht über systematische Rückmeldungen über strafrechtliche Verurteilungen der Verwaltungsbehörden. Diese erfolgen nur im Einzelfall. Zu den unter Punkt 9. d) angeführten Anzeigen liegen keine Informationen über Verurteilungen, Einstellungen von Verfahren oder über Freisprüche vor.

 

Zu 9. h), i) und j):

Es wurden noch keine gerichtlichen Anzeigen erstattet, da die finanzstrafrechtlichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.

 

Zu 9. k):

Im Jahr 2009 wurden bundesweit 8 Finanzstrafverfahren gemäß § 35 FinStrG eingeleitet.

 

Hinsichtlich der Aufschlüsselung auf die Jahre 2006, 2007 und 2008 darf auf die Beantwortungen der diese Zeiträume betreffenden Voranfragen verwiesen werden.

 

Zu 9. l):

Vom Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz wurde ein Finanzstrafverfahren eingestellt. Vom Zollamt Feldkirch/Wolfurt als Finanzstrafbehörde I. Instanz wurde ein Finanzstrafverfahren gemäß § 35 FinStrG rechtskräftig beendet. Die restlichen 6 Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass seitens des Bundesministeriums für Finanzen lediglich zollrechtliche Überprüfungen und Ermittlungen zur Feststellung der Warenbeschaffenheit bzw. des Warenursprungs der in Frage stehenden Waren sowie finanzstrafrechtliche Ermittlungen wegen Verkürzung von Eingangsabgaben nach dem Finanzstrafgesetz (Schmuggel oder Hinterziehung von Eingangsabgaben) durchgeführt werden können. Der Import von Drogen ist seit EU-Beitritt kein Finanzvergehen mehr, weswegen die Finanzstraf-behörden für Ermittlungen im Drogenbereich nicht mehr zuständig sind.

 

Zu 10.:

Auf Grund fehlender elektronischer Aufzeichnungen kann nicht nachvollzogen werden, in wie vielen Fällen mit ausländischen Behörden zusammengearbeitet wurde.

 

Es steht jedoch fest, dass Österreich im Wege von fallbezogenen Austauschinformationen und Amtshilfeersuchen in der Vergangenheit mit den Zollverwaltungen mehrerer Staaten zusammengearbeitet hat, und dies auch bei künftigen Fällen tun wird.

 

Zu 11.:

Bei der Einfuhr von Nahrungsergänzungsmitteln werden stichprobenweise Kontrollen durchgeführt, nachdem entsprechende Datenbankabfragen durchgeführt oder Einsicht auf der Internet-Homepage des Versenders oder des Empfängers (Geschäftszweck) genommen oder telefonische Rücksprache mit der Technischen Untersuchungsanstalt gehalten wurde. Im Jahr 2009 wurden mehr als 1300 derartige Kontrollen bei der Abfertigung zum freien Warenverkehr durchgeführt.

 

Lückenlose Kontrollen sind auf Grund des Importvolumens nicht möglich und wegen der
EU-weit harmonisierten Kontrollprinzipien (risikoorientierte statt systematische Kontrollen) auch nicht zweckmäßig. Die Zollbeamten sind jedoch entsprechend sensibilisiert und können auf Grund der bestehenden Möglichkeiten der Datenanalysen gezielt Sendungen zur Kontrolle auswählen. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass Sendungen innerhalb des Binnenmarktes generell nicht Gegenstand der Zollkontrollen sind und die Möglichkeit gezielter Postkontrollen entsprechend eingeschränkt ist.

 

Zu 12.:

In 116 Fällen wurden Proben entnommen und an die Technische Untersuchungsanstalt zur chemischen Untersuchung gesendet. In fast allen Fällen enthielten diese Sendungen Arzneimittel.

 

Diese Proben betrafen sowohl Arzneimittel als auch Nahrungsergänzungsmittel. Bei Nahrungsergänzungsmitteln wurden keine Verunreinigungen festgestellt.

 

Zu 13.:

In diesem Zusammenhang darf auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden.

 

Zu 14.:

Unter Hinweis auf die bisherigen Ausführungen darf ergänzend noch einmal festgehalten werden, dass bei der Feststellung von Verstößen gegen das Arzneiwareneinfuhrgesetz bzw. gegen das Arzneimittelgesetz von der Finanzverwaltung Anzeige an die für die weitere Verfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden oder Magistrate erstattet wird, wobei jedoch von diesen Behörden keine Rückmeldungen über den Ausgang der Verfahren erfolgen.

 

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Waren, bei denen die entsprechenden Einfuhrbewilligungen fehlen, nach einer Verzichtserklärung durch den jeweiligen Empfänger vernichtet bzw. in das Versendungsland retourniert werden können.

 

In zollrechtlicher Hinsicht sind Nahrungsergänzungsmittel, die auf Grund ihrer Zusammensetzung bzw. Verunreinigung mit anabolen Steroiden als Arzneimittel zu qualifizieren sind, in die Kombinierte Nomenklatur (KN) – Nr. 30 04 einzureihen. Für Arzneiwaren der Position 30 04 ist eine Einfuhrbewilligung gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 erforderlich.

 

Zu 15. und 16.:

Eine Beobachtung von Web-Seiten wird wie bisher auch weiterhin durch eine vom Bundesministerium für Finanzen eingerichtete, auf die Beobachtung, Analyse und Auswertung von Web-Seiten ausgerichtete Organisationseinheit durchgeführt werden.

 

Der Besuch einschlägiger Internetseiten dient der Informationsgewinnung im Zuge von Ermittlungen; beispielsweise betreffend Angaben über den Anbieter, Beurteilung der Waren, Preisangaben bzw. Preisvergleiche, Aufmachung der Verpackung bzw. Verpackungsgrößen, Zusammensetzung der Waren, Hinweise auf Versand- und Zahlungsmodalitäten, Hersteller- bzw. Verbraucherinformation, Erfahrungshinweise aus einschlägigen Foren.

 

Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass die Tendenz, (verbotene) Arzneimittel über Internet zu bestellen und diese beim Import nicht oder falsch anzumelden, steigend ist. Die Zollverwaltung reagiert darauf mit gezielten Risikoanalysemethoden. Als Ergebnisse dieser Analysen werden z.B. verstärkte Kontrollen aus „Risikoländern“ durchgeführt.

 

Zu 17.:

Diese Feststellung ist zutreffend.

 

 

Mit freundlichen Grüßen