4208/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.03.2010
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

                                                          

 BMWF-10.000/0015-III/FV/2010

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Wien, 16. März 2010

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4349/J-NR/2010 betreffend Rektorenbestellung an der Universität Klagenfurt, die die Abgeordneten Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen am 29. Jänner 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Frage 1:

Das Universitätsgesetz 2002, in der Fassung des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 ist zur Anwendung gelangt.

 

Zu Frage 2:

Eine Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors ist deshalb nicht erfolgt, weil § 23b Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangte. Diese Gesetzesstelle sieht vor, dass die Wiederwahl der Rektorin oder des Rektors ohne Ausschreibung erfolgen kann, wenn die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse an der Wiederwahl bekannt gibt, und wenn der Senat und der Universitätsrat mit jeweils 2/3-Mehrheit zustimmen.

 

Von 23 Mitgliedern des Senates der Universität Klagenfurt stimmten 21 der Wiederwahl zu, während die Wiederwahl im Universitätsrat einstimmig (bei sieben Mitgliedern) erfolgte.

 

Zu Fragen 3 und 4:

Da es keine Ausschreibung gab, hat es keine Bewerbungen und in weiterer Folge auch keinen Dreiervorschlag gegeben.

 

Zu Frage 5:

Die Entscheidung zur Wiederbestellung des derzeitigen Rektors der Universität Klagenfurt beruht auf § 23b Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 in der geltenden Fassung.

 

Zu Frage 6:

Bezüglich der gegenständlichen Wiederwahl des Rektors wurde vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eine Rechtsauskunft erteilt, und zwar mit dem Inhalt, dass die oben dargelegte Vorgangsweise rechtskonform ist.

 

Zu Frage 7:

Ja.

 

Zu Frage 8:

Nein, weil seitens der universitären Organe der Universität Klagenfurt § 23b des Universitäts-gesetzes 2002 in der geltenden Fassung angewendet wurde und das Vertrauen der beiden maßgeblichen Universitätsorgane – nämlich Senat und Universitätsrat der Universität Klagenfurt – für den amtierenden Rektor mit sehr eindeutigen Stimmergebnissen gegeben ist.

 

Zu Frage 9:

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung hat auf die eingebrachte Anfechtung der Rektorenwahl an der Universität Klagenfurt durch Univ.-Prof. Mag. Dr. Karl Strobel sehr rasch reagiert. Eine erste Erledigung an Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte KG in Klagenfurt, mit der der entsprechende Bescheid übermittelt wurde, erfolgte mit Zustellversuch am 23. Dezember 2009. Da die Kanzlei aber zu diesem Zeitpunkt bereits auf Weihnachtsurlaub war, konnte keine Zustellung erfolgen. Fälschlicherweise wurde der Bescheid jedoch nicht 14 Tage hinterlegt, sondern an den Absender (Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung) rückübermittelt. Ein neuerlicher Zustellversuch am 11. Jänner 2010 verlief erfolgreich.

 

 

Die Bundesministerin:

Dr. Beatrix Karl e.h.