4211/AB XXIV. GP
Eingelangt am 18.03.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
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(5-fach) |
RUDOLF HUNDSTORFER Bundesminister
Stubenring 1, 1010 Wien Tel: +43 1 711 00 - 0 Fax: +43 1 711 00 - 2156 rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at www.bmask.gv.at DVR: 001 7001 |
Frau Präsidentin des Nationalrates Parlament 1010 Wien |
GZ: BMASK-90180/0006-III/5/2010 |
Wien, |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4320/J der Abgeordneten Erwin Spindelberger, Mag. Johann Maier und Genossinnen wie folgt:
Frage 1:
Dazu sind mir keine Daten bekannt. Ich verweise hier auf die Zuständigkeit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.
Frage 2:
Meines Wissens gehört es zur Geschäftspolitik sehr vieler Fluglinien, ihre Flüge zu einem gewissen Prozentsatz zu überbuchen. Genaue Zahlen liegen mir dazu nicht vor.
Frage 3:
Es liegen mir keine Informationen darüber vor.
Frage 4:
Überbuchungen werden von Fluglinien aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen vorgenommen, da erfahrungsgemäß eine gewisse Anzahl an Passagieren nicht zum Flug antritt.
Frage 5:
Meines Wissens ja.
Frage 6:
Dies entzieht sich meiner Kenntnis.
Frage 7:
Offenbar ja.
Frage 8:
Mir liegen keine entsprechenden Zahlen vor, ich verweise dazu auf die Zuständigkeit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.
Frage 9:
Dies entzieht sich meiner Kenntnis.
Frage 10:
Laut der seit 2005 in Kraft befindlichen EG Verordnung Nr. 261/2004 muss die Fluglinie, sobald nach vernünftigem Ermessen absehbar ist, dass Passagieren die Beförderung verweigert werden muss, zunächst nach Freiwilligen suchen, welche zu Bedingungen, welche zwischen den Fluglinien und ihren Passagieren ausgehandelt wurden, auf den Flug verzichten. Finden sich nicht genügend Freiwillige, sind die Fluglinien verpflichtet, überbuchten Passagieren entweder den Preis für ihr Ticket rückzuerstatten oder sie so rasch als möglich bzw. nach Wahl des Fluggastes auch zu einem späteren Zeitpunkt z um Reiseziel zu befördern. Zusätzlich muss die Fluglinie den Passagieren Betreuungsleistungen anbieten sowie eine Ausgleichsleistung zwischen € 250 und € 600 (je nach Entfernung des Zielortes) bezahlen.
Frage 11:
Dies kann meines Wissens mitunter vorkommen.
Frage 12:
Es wird in der Flugreisebranche zwischen Reservierungen und Fixbuchungen unterschieden. Reservierungen bedeuten, dass ein Platz für eine bestimmte Zeitspanne (zum Beispiel bis zu 3 Tage) für einen Kunden freigehalten wird. Innerhalb dieser Zeitspanne muss der Platz dann fix gebucht werden, ansonsten steht er auch anderen Buchenden wieder zur Verfügung.
Grundsätzlich ist zu dieser Frage zu sagen, dass zwischen Passagier und Fluglinie bei einer Fixbuchung ein zivilrechtlich verbindlicher Vertrag zustande kommt. Verweigert eine Fluglinie einem Passagier aufgrund einer Überbuchung die Beförderung, wird sie vertragsbrüchig und muss auch die daraus folgenden Konsequenzen tragen. Rechtsgrundlagen für die Ansprüche betroffener Passagiere sind sowohl die EG-Verordnung 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen als auch nationales Schadenersatzrecht für darüber hinausgehende Ansprüche.
Frage 13:
Ich verweise dazu auf die Antwort zu Frage 10.
Frage 14:
Im Rahmen einer Pauschalreise von einer Überbuchung betroffene Passagiere können wählen, ob sie ihre Ansprüche gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen oder gegenüber dem Pauschalreiseveranstalter, welcher für die Überbuchung der Fluglinie als Erfüllungsgehilfe einzustehen hat, geltend macht. So können im Rahmen des Pauschalreisevertrages auch Schäden ersetzt werden, welche über die nach Artikel 7 der EG-Verordnung 261/2004 zustehenden Ausgleichsleistungen hinausgehen. Aus bereicherungsrechtlichen Gründen sind doppelt erhaltene Beträge wechselseitig anzurechnen.
Frage 15:
Sofern die Voraussetzungen von § 31e Abs. 3 des KSchG vorliegen, kommt auch ein Anspruch wegen entgangener Urlaubsfreude in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat und dies auf einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruht. Allerdings stünden unserer Ansicht nach auch Ansprüche aus Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Folge einer Überbuchung in direkter Konkurrenz zum Ausgleichsanspruch aus der EG-VO 261/2004 und wären wechselseitig anzurechnen.
Frage 16:
Laut § 31e Abs. 3 KSchG ist bei der Bemessung des Ersatzanspruches insbesondere auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des Reisepreises Bedacht zu nehmen. Die von den Gerichten zugesprochenen Beträge bewegen sich meist im Bereich zwischen € 20 und € 50 pro Person und Tag.
Frage 17:
Die Beantwortung der Frage erübrigt sich, da Frage 16 mit Ja beantwortet wurde.
Mit freundlichen Grüßen