4211/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.03.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5-fach)

 

 

 

RUDOLF HUNDSTORFER

Bundesminister

 

Stubenring 1, 1010 Wien

Tel: +43 1 711 00 - 0

Fax:   +43 1 711 00 - 2156

rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at

www.bmask.gv.at

DVR: 001 7001

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

 

 

GZ: BMASK-90180/0006-III/5/2010

 

Wien,

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4320/J der Abgeordneten Erwin Spindelberger,  Mag. Johann Maier  und Genossinnen wie folgt:

 

Frage 1:

Dazu  sind mir keine Daten bekannt.  Ich verweise hier auf die Zuständigkeit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Frage 2:

Meines Wissens gehört es zur Geschäftspolitik sehr vieler Fluglinien, ihre Flüge zu einem gewissen Prozentsatz zu überbuchen. Genaue Zahlen liegen mir dazu nicht vor.


Frage 3:

Es liegen mir keine Informationen darüber vor.

 

Frage 4:

Überbuchungen  werden  von  Fluglinien aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen vorgenommen, da erfahrungsgemäß eine gewisse Anzahl an Passagieren nicht zum Flug antritt.

 

Frage 5:

Meines Wissens ja.

 

Frage 6:

Dies entzieht sich meiner Kenntnis.

 

Frage 7:

Offenbar ja.

 

Frage 8:

Mir liegen keine entsprechenden Zahlen vor, ich verweise dazu auf die Zuständigkeit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Frage 9:

Dies entzieht sich meiner Kenntnis.

 

Frage 10:

Laut  der seit 2005 in Kraft befindlichen  EG Verordnung Nr. 261/2004  muss die Fluglinie, sobald nach vernünftigem Ermessen absehbar ist, dass Passagieren die Beförderung verweigert werden muss, zunächst nach Freiwilligen suchen, welche zu Bedingungen, welche zwischen den Fluglinien und ihren Passagieren ausgehandelt wurden, auf den Flug verzichten. Finden sich nicht genügend Freiwillige, sind die Fluglinien verpflichtet, überbuchten Passagieren entweder den Preis für ihr Ticket rückzuerstatten oder sie so rasch als möglich bzw. nach Wahl des Fluggastes auch zu einem  späteren Zeitpunkt z um Reiseziel zu befördern.  Zusätzlich muss  die Fluglinie    den    Passagieren    Betreuungsleistungen   anbieten    sowie    eine Ausgleichsleistung  zwischen € 250 und € 600 (je nach Entfernung des Zielortes) bezahlen.

 

Frage 11:

Dies kann meines Wissens mitunter vorkommen.

 

Frage 12:

Es  wird in der  Flugreisebranche  zwischen  Reservierungen  und  Fixbuchungen unterschieden.  Reservierungen  bedeuten,  dass  ein  Platz  für  eine bestimmte Zeitspanne  (zum  Beispiel  bis zu 3 Tage)  für  einen  Kunden  freigehalten  wird. Innerhalb dieser Zeitspanne muss der Platz dann fix gebucht werden, ansonsten steht er auch anderen Buchenden wieder zur Verfügung.

 


Grundsätzlich ist zu dieser Frage zu sagen, dass zwischen Passagier und Fluglinie bei einer Fixbuchung ein  zivilrechtlich  verbindlicher  Vertrag  zustande  kommt. Verweigert  eine   Fluglinie  einem  Passagier  aufgrund  einer  Überbuchung  die Beförderung,  wird  sie  vertragsbrüchig  und  muss  auch  die daraus folgenden Konsequenzen tragen. Rechtsgrundlagen für die Ansprüche betroffener Passagiere sind  sowohl die EG-Verordnung 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und  bei  Annullierung  oder großer Verspätung von Flügen als auch nationales Schadenersatzrecht für darüber hinausgehende Ansprüche.

 

Frage 13:

Ich verweise dazu auf die Antwort zu Frage 10.

 

Frage 14:

Im Rahmen  einer  Pauschalreise von  einer  Überbuchung  betroffene Passagiere können   wählen,   ob   sie   ihre   Ansprüche    gegenüber   dem    ausführenden Luftfahrtunternehmen oder gegenüber dem Pauschalreiseveranstalter, welcher für die Überbuchung der Fluglinie als Erfüllungsgehilfe einzustehen hat, geltend macht. So können im Rahmen des Pauschalreisevertrages auch Schäden ersetzt werden, welche  über  die  nach  Artikel  7  der  EG-Verordnung  261/2004  zustehenden Ausgleichsleistungen hinausgehen. Aus bereicherungsrechtlichen Gründen sind doppelt erhaltene Beträge wechselseitig anzurechnen.

 

Frage 15:

Sofern die Voraussetzungen von § 31e Abs. 3 des KSchG vorliegen, kommt auch ein Anspruch wegen entgangener Urlaubsfreude in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass  der  Reiseveranstalter  einen  erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat und dies auf einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruht. Allerdings stünden unserer Ansicht nach auch Ansprüche aus Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Folge einer Überbuchung in direkter Konkurrenz zum Ausgleichsanspruch aus der EG-VO 261/2004 und wären wechselseitig anzurechnen.

 

Frage 16:

Laut   §  31e  Abs.  3  KSchG   ist   bei   der  Bemessung  des  Ersatzanspruches insbesondere auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des Reisepreises Bedacht zu nehmen. Die von den Gerichten zugesprochenen Beträge bewegen sich meist im Bereich zwischen € 20 und € 50 pro Person und Tag.

 

Frage 17:

Die Beantwortung der Frage erübrigt sich, da Frage 16 mit Ja beantwortet wurde.

 

Mit freundlichen Grüßen