4212/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.03.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5-fach)

 

 

 

RUDOLF HUNDSTORFER

Bundesminister

 

Stubenring 1, 1010 Wien

Tel: +43 1 711 00 - 0

Fax:   +43 1 711 00 - 2156

rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at

www.bmask.gv.at

DVR: 001 7001

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

 

 

GZ: BMASK-10001/0031-I/A/4/2010

 

Wien,

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4358/J der Abgeordneten Werner Herbert, Mag. Harald Stefan und weiterer Abgeordneter wie folgt:

 

Fragen 1 bis 4:

 

Allgemein ist zur Vorgangsweise von Google Folgendes auszuführen:

 

Verknüpft mit Luft- und Satellitenaufnahmen werden von Google Street View hochauflösende 360-Grad-Panoramaaufnahmen von Straßenzügen einem unbeschränkten Kreis von Personen im Internet zur Ansicht angeboten. Aufgrund der Verknüpfung mit den Luft- und Satellitenaufnahmen des Straßenzuges kann nachvollzogen werden, an welcher Stelle einer Straße die jeweilige Aufnahme gemacht worden ist. Es handelt sich dabei um keine Echtzeit-Aufnahmen. Wann die Aufnahme aufgenommen wurde, wird vom Dienstanbieter grundsätzlich nicht bekannt gegeben. Die 360-Grad-Panorama-aufnahmen von Straßenzügen werden mit Hilfe einer auf dem Dach eines fahrenden Autos montierten Kamera aufgenommen und bilden neben anderen Verkehrsteilnehmern und Fahrzeugen auch Passanten und Häuserfronten ab, wobei etwa alle zehn Meter eine Momentaufnahme des Straßenzuges gemacht wird. Gesichter und polizeiliche Kennzeichen von Fahrzeugen werden dabei durch eine Automatik verzerrt. Dabei kann allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Unkenntlichmachung des Gesichtes bei einzelnen Personen zu schwach ausgestaltet ist beziehungsweise Personen trotz Unkenntlichmachung des Gesichtes aufgrund von Kleidung oder besonderen Merkmalen (z.B. körperliche Behinderung oder Tätowierungen) bestimmbar sind. Darüber hinaus wird ein Passant aufgrund der Serienaufnahmen aus dem vorbeifahrenden Kameraauto regelmäßig auf mehreren Panoramafotos erfasst und dabei aus unterschiedlichen Perspektiven abgelichtet, womit die Möglichkeit einer Bestimmbarkeit signifikant erhöht wird.

 

Einen umfassenden Schutz der Bediensteten davor, bei Ausübung ihres Dienstes in der Öffentlichkeit abgelichtet zu werden, kann der Dienstgeber nicht gewährleisten.

 

 

Frage 5:

 

Wenn ein Unternehmen in unerlaubter Weise Daten über das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, seine Mitarbeiter und Personen, die dort verkehren, oder nachgeordnete Dienststellen abspeichert, verarbeitet und verwendet, ist auf die Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu verweisen.

 

Hinsichtlich der straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen eines solchen Verhaltens darf auf die Anfragebeantwortung der Bundesministerin für Justiz verwiesen werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen