422/AB XXIV. GP
Eingelangt am 03.02.2009
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
Bundesministerium
für
Unterricht, Kunst und Kultur
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Geschäftszahl: BMUKK-10.000/0261-III/4/2008
Wien, 3. Februar 2009
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 445/J-NR/2008 betreffend „Direktorenbesetzung an der HBLA für Tourismus in Krems“, die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 12. Dezember 2008 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Es hat seit der Ausschreibung der Stelle eine Nachbesetzung gegeben, die durch zahlreiche rechtliche Eingaben von Bewerberinnen und Bewerbern geprägt war und auch nunmehr vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde. So ist das gesamte Verfahren durch zahlreiche rechtliche Eingaben, Hinweise und Prozessschritte der beteiligten Bewerberinnen und Bewerber gekennzeichnet und ist daher als „laufendes“ Verfahren zu bezeichnen, weil seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur allen Eingaben, Hinweisen und Verfahrensanträgen der Bewerberinnen und Bewerber nachzugehen ist. Wie auch aus den Angaben in Frage 23 der gegenständlichen Anfrage erschließbar, werden alle rechtlich vorgesehenen Mittel in Anspruch genommen, die jedoch in einem wechselseitigen Bezugsverhältnis sowohl in inhaltlicher als auch zeitlicher Hinsicht stehen, sodass bislang keine endgültige Entscheidung getroffen werden konnte.
Zu Frage 2:
Es wurde nach der ursprünglichen Erstantragstellung bis jetzt kein neuerlicher Antrag gestellt.
Zu Frage 3:
Unter Hinweis auf die Beantwortung der Frage 1 und unter besonderer Berücksichtigung eines anhängigen Amtshaftungsverfahrens gegen die Republik Österreich sowie der Tatsache, dass das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht hat, allen eingebrachten Aspekten genauestens nachzugehen, kann dazu seriöserweise keine Zeitprognose abgegeben werden. Durch das aufhebende Erkenntnis der Ernennung durch den Verfassungsgerichtshof ist der rechtmäßige Zustand bereits hergestellt und der als mangelhaft begründete Bescheid nicht mehr Bestand der Rechtsordnung.
Zu Frage 4:
Dazu wird auf die Beantwortung der Fragen 1 und 3 verwiesen.
Zu Frage 5:
Ja, aus diesem Grund ist auch noch keine Entscheidung erfolgt, weil das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur alle Hinweise akribisch überprüft, damit die Begründung diesen Anforderungen entspricht.
Zu Frage 6:
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur folgt in allen behördlichen Entscheidungen den Erkenntnissen der Höchstgerichte und maßt sich nicht an diese getroffene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ex post zu kommentieren.
Zu Frage 7:
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist bemüht alle ihre Entscheidungen so umfassend und ausreichend zu begründen, dass sie einer Überprüfung durch die Höchstgerichte öffentlichen Rechts standhalten.
Zu Frage 8:
Die Formulierung im Gutachten „… Es kann nicht ausgeschlossen werden, …“ bedeutet nicht, dass damit das Bestehen nachgewiesen ist und feststeht. Das Gutachten ist dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bekannt. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Fragen 1 und 5 hingewiesen.
Zu Frage 9:
Das Gutachten fließt als Expertise in die weiteren Überlegungen mit ein und es ist auch entsprechend auf die inhaltlichen Aspekte darin in einer neuen Bescheidbegründung einzugehen.
Zu Frage 10:
Die Entscheidung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur schließt das Besetzungsverfahren ab und hat die Bewerberinnen und Bewerber gegeneinander abzuwägen und diese Entscheidung zu begründen. Der Dreiervorschlag des Kollegiums des Landesschulrates bindet die Behörde nur insoweit, dass einer der drei darin enthaltenen Personen letztendlich bestellt werden kann. Um diese Abwägung treffen zu können wird entsprechend genau ermittelt und es werden die Qualifikationen der Bewerberinnen und Bewerber gegenübergestellt.
Zu Fragen 11 bis 14:
Eine Beantwortung dieser Fragen würde das letztendliche Ermittlungsergebnis und die letztendliche Personalentscheidung vorweg nehmen und das laufende Amtshaftungsverfahren präjudizieren, weshalb davon Abstand genommen wird. Überdies sind Betrauungen vom Landesschulrat vorzunehmen.
Zu Frage 15:
Dies ist der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur bekannt.
Zu Frage 16:
Nein, da Betrauungen in die Kompetenz des Landesschulrates fallen.
Zu Frage 17:
Dies ist im von der Genannten angestrebten und anhängigen Schadenersatzverfahren zu klären.
Zu Fragen 18 bis 22:
Da es sich um ein laufendes erstinstanzliches Verfahren nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz handelt, besteht keine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur.
Zu Frage 23:
Der eingangs wiedergegebene Umstand ist dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nicht bekannt. Überdies besteht kein Rechtsanspruch auf einen Berufstitel.
Zu Fragen 24 bis 26:
Da die einleitenden Angaben der Frage 23 und der Sachverhalt dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nicht bekannt sind, kann der in Frage 24 getroffene Rückschluss zur Kenntnis genommen werden, aber weder bestätigt noch kommentiert werden.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.