4235/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.03.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0011-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 4254/J-NR/2010

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Johannes Jarolim und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Von ungarischem Gericht festgestellte Straftaten Uwe Scheuchs im neuen Licht“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Zunächst verweise ich auf die Anfragebeantwortung meiner Amtsvorgängerin vom 25. September 2005, Zahl 3224/AB (XXII. GP). Demnach prüfte die Staatsanwaltschaft Wien die strafrechtliche Relevanz des der Anfrage zu Grund liegenden Sachverhalts zunächst anhand des bezughabenden Aktes des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien.

Am 2. November 2005 beantragte die Staatsanwaltschaft Wien beim Landesgericht für Strafsachen Wien gerichtliche Vorerhebungen gegen Herrn DI Uwe Scheuch wegen des Verdachtes der Vergehen des schweren Betruges und der Vortäuschung der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung durch Beischaffung der bezughabenden Ermittlungsakten der ungarischen Polizeibehörden und Gerichte.

Die Generalstaatsanwaltschaft  der Republik Ungarn legte daraufhin mit einer an das Landesgericht für Strafsachen Wien gerichteten Note vom 6. Jänner 2006 dem Bundesministerium für Justiz nachstehende Unterlagen vor, die dem Landesgericht für Strafsachen Wien mit Erlass vom 26. Jänner 2006 zur weiteren Verfügung weitergeleitet worden sind:

Da der Hauptbelastungszeuge Jozsef L. nicht bereit war, zur Zeugenvernehmung nach Österreich zu reisen, ersuchte das Bundesministerium für Justiz am 27. März 2006 das Justizministerium der Republik Ungarn um die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. März 2006 zur Vernehmung des genannten Zeugen in Anwesenheit österreichischer Rechtsbeistände und Beamter.

In weiterer Folge teilte das Justizministerium der Republik Ungarn am 28. März 2006 mit, dass das Gericht in Baja den Vernehmungstermin für den 28. April 2006 anberaume und die Zustimmung zur Teilnahme österreichischer Beamter und Rechtsbeistände des Verdächtigen erteilt habe. Der ungarischen Seite wurde auch zugesichert, die Kosten der Beiziehung eines Dolmetschers zu übernehmen. Am 11. April 2006 wurde die Dienstreise des zuständigen Sachbearbeiters der Staatsanwaltschaft Wien zur Teilnahme an der Vernehmung in Ungarn bewilligt.

Jozsef L., der von diesem Termin – nach Mitteilung des zuständigen Richters – Kenntnis hatte, erschien jedoch nicht zur Vernehmung und es konnte auch eine Vorführung des Zeugen nicht bewirkt werden.


Dazu gab der zuständige Richter der Stadt Baja bekannt, er habe am Vortag vom Rechtsvertreter des Zeugen erfahren, dass Jozsef L. nicht beabsichtige, sich einer gerichtlichen Vernehmung zu stellen. Überdies habe ihm sein Rechtsvertreter geraten, sich der Aussage zu entschlagen. Selbst für den Fall, dass Jozsef L. zur Vernehmung erschienen wäre, hätte daher nach den mir vorliegenden Informationen aufgrund eines nach ungarischem Recht bestehenden Zeugnisentschlagungsrechtes keine Möglichkeit bestanden, Jozsef L. zur Aussage zu verhalten.

Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft Wien mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz das Verfahren gegen DI Uwe Scheuch am 29. Mai 2006 gemäß § 90 Abs. 1 StPO aF ein. Für die Staatsanwaltschaft Wien war dabei maßgeblich, dass sich Jozsef L. bei seiner Vernehmung durch die ungarischen Polizeibehörden im Jahr 2000 in Widersprüche verwickelt hatte und seine Schilderung des Geschehens von den Angaben einer Zeugin abgewichen war. Überdies waren die Auskünfte der ungarischen bzw. jugoslawischen Grenzbehörden nicht geeignet, die leugnende Verantwortung von DI Uwe Scheuch mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit zu widerlegen. Es gab keine übereinstimmenden Auskünfte über den Zeitpunkt des Grenzübertrittes und es wurden zwei verschiedene Kennzeichen erwähnt, deren Zusammenhang nicht näher erläutert werden konnte. Vor allem ergaben sich aber über die Belastungen des Verdächtigen durch Jozsef L. hinaus keinerlei konkrete Anhaltspunkte für strafbare Handlungen des DI Uwe Scheuch.

Zu 4:

Die Staatsanwaltschaft Wien hat seit der Einstellung des Verfahrens keine weiteren Veranlassungen getroffen.

Zu 5 und 6:

Die Staatsanwaltschaft Wien erstattete insgesamt sechs Berichte an die Oberstaatsanwaltschaft Wien:

Sämtliche Berichte der Staatsanwaltschaft Wien wurden von der Oberstaatsanwaltschaft Wien an das Bundesministerium für Justiz weitergeleitet. Hinsichtlich der Vorhabensberichte führte die Oberstaatsanwaltschaft Wien aus, dass sie beabsichtige, das Vorhaben der Staatsanwaltschaft Wien zu genehmigen.

Zu 7 und 8:

Nein.

Zu 9:

Ich ersuche um Verständnis, dass ich von einer Beurteilung der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage durch meine Amtsvorgängerin Abstand nehme.

Zu 10:

Es besteht weder Anlass noch rechtliche Möglichkeit für eine Fortführung des Verfahrens.

 

. März 2010

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)