4242/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.03.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

 

 

 

GZ: BMASK-20001/0003-II/2010

 

Wien,

 

 

 

Betreff:

Parlament

Parlamentarische Anfrage Nr. 4369/J der Abgeordneten Leopold Mayerhofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend Pensionszahlungen an im Ausland wohnhafte Pensionsbezieher

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4369/J der Abgeordneten Leopold Mayerhofer, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

Vorweg erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass ich die gegenständliche Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit der Bitte um Stellungnahme der einzelnen Sozialversicherungsträger weitergeleitet habe und habe ich nunmehr die nachfolgende Beantwortung erhalten:


Betreffend die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) wurde darauf hingewiesen, dass diese im Bereich der Angelegenheiten der Bundespensionen dem Bundesminister für Finanzen untersteht. Da sich die gegenständliche parlamentarische Anfrage an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz richtet, der für den Pensionsversicherungsbereich zuständig ist, ist die BVA von der gegenständlichen Anfrage nicht betroffen. Es werden daher zu den einzelnen Fragen keine Daten übermittelt.

 

 

Frage 1:

 

Bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) erfolgt die Aussendung der Lebensbestätigungen einmal jährlich, jeweils im Jänner eines jeden Jahres. Von der Vorlagepflicht ausgenommen sind Pensionszahlungen nach Deutschland. Bei Pensionszuerkennungen mit Wohnsitz Ausland (Ausnahme Deutschland) wird vor der ersten Auszahlung die Vorlage einer Lebensbestätigung verlangt.

 

Auch bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) erfolgt die Aussendung der Lebensbestätigungen einmal jährlich im Jänner des jeweiligen Kalenderjahres.

 

Im Bereich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) gelten für die Anforderungen von Lebensbestätigungen bei Pensionsanweisungen ins Ausland folgende Regelungen:

·                         Bei Anweisungen nach Deutschland wird keine Lebensbestätigung verlangt; die Bekanntgabe von Sterbefällen ist durch Übereinkommen mit den deutschen Sozialversicherungsträgern sichergestellt.

·                         Vor Aufnahme der Anweisung einer Leistung in andere Staaten ist eine Lebensbestätigung vorzulegen. Die Lebensbestätigung wird durch eine vor  einer österreichischen Vertretungsbehörde, einer ausländischen amtlichen Dienststelle oder einem Notar persönlich geleisteten und von dieser Stelle beglaubigten Unterschrift erbracht.

·                         In der Folge wird bei Anweisungen in die Schweiz, Liechtenstein und Spanien einmal jährlich eine Lebensbestätigung angefordert.

·                         Laufende Anweisungen in andere Staaten erfolgen nach Vorlage einer eigenhändig unterschriebenen Pensionsanforderung. Diese wird durch Unterschriftsvergleich mit der beglaubigten Lebensbestätigung kontrolliert. Eine neuerliche beglaubigte Bestätigung wird mindestens alle fünf Jahre, bei höherem Lebensalter öfter angefordert.

·                         Darüber hinaus wird eine Lebensbestätigung angefordert, wenn es erforderlich erscheint, z.B. wenn beim Unterschriftsvergleich Zweifel an der Echtheit der Unterschrift auftreten.


Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) versendet die Formulare einmal jährlich Ende Juni.

 

Die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (VANot) verschickt dieses Formular ebenfalls regelmäßig einmal pro Jahr (derzeit werden keine Leistungen ins Ausland überwiesen).

 

Frage 2:

 

Ja.

 

Von der PVA wird nach Einlangen der beglaubigten Lebensbestätigungen jede einzelne kontrolliert, ob

·                         sie von einer amtlichen Stelle beglaubigt wurde,

·                         der Pensionist diese unterschrieben hat,

·                         ein weiteres Einkommen bekanntgegeben wurde, das für das Ausmaß oder den Anspruch der Pension relevant ist.

Besonders wird darauf geachtet, ob gegenüber dem (der) Vorjahr(e) Änderungen bei der Unterschrift des Pensionisten feststellbar sind.

 

Von der VAEB wird kontrolliert, ob die Unterschrift des Pensionisten und eine amtliche Bestätigung vorhanden sind.

 

Betreffend die SVA wurde diesbezüglich auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen.

 

Die SVB prüft die Adressen der Pensionisten und die Behördenqualität der Bestätiger.

 

Seitens der VANot werden keine Kontrollen durchgeführt, weil derzeit keine Leistungen ins Ausland überwiesen werden.

 

Frage 3:

 

PVA:

 

EU-/EWR- Staaten und die Schweiz:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Lichtenstein, Litauen, Luxemburg, Malte, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

 

Sonstige Vertragsstaaten:

Australien, Bosnien/Herzegowina, Chile, Israel, Kanada, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Philippinen, Serbien, Tunesien, Türkei, USA.

 

Übriges Ausland:

Ägypten, Albanien, Algerien, Amerika nicht näher zuzuordnen, Amerikanisch Jungferninseln, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Ascension, Äthiopien, Bahamas, Barbados, Belize, Bermudas, Bolivien, Brasilien, China Volksrepublik, Costa Rica, Dominikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, Fidschi, Gambia, Ghana, Gibraltar, Guadeloupe, Guatemala, Hongkong, Indien, Indonesien, Iran, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Kongo, Korea Süd, Kuwait, Libanon, Libyen, Madagaskar, Malaysia, Malediven, Marokko, Mauritius, Mexico, Monaco, Myanmar, Namibia, Neuseeland, Nicaragua, Niederländische Antillen und Aruba, Nigeria, Oman, Pakistan, Panama, Papua Neuguinea, Paraguay, Peru, Puerto Rico, Republik Kosovo, Russische Föderation, Sambia, Saudi Arabien, Senegal, Simbabwe, Singapur, Sri Lanka, St. Vincent Grenadinen, Südafrikanische Republik, Swaziland, Syrien, Taiwan, Tansania, Thailand, Timor, Tonga, Trinidad und Tobago, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Zimbabwe.

 

Monatliche durchschnittliche Anweisung:

 

2008: € 43.942.307,39

2009: € 46.266.088,35

 

Pensionszahlungen ins Ausland (inkl. Einzelanweisungen, Sonder- und Einmalzahlungen):

 

2008: € 645.275.931,60

2009: € 647.307.159,45

 

 

 

Seitens der VAEB wurde auf die beiliegenden Auflistungen verwiesen:

 

 

 

 


Die SVA überweist Pensionszahlungen in folgende Länder:

 

Ägypten, Andorra, Argentinien, Australien, Belgien, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Deutschland, Chile, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Finnland, Frankreich, Grenada, Griechenland, Großbritannien, Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kenia, Kroatien, Kuba, Liechtenstein, Luxemburg, Malawi, Malta, Mazedonien, Mexico, Moldova, Monaco, Namibia, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Kasachstan, Republik Korea, Rumänien, Russland, Saudi Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien und Montenegro, Seychellen, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Syrien, Taiwan, Thailand, Tschechien, Türkei, Uganda, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Volksrepublik China und Zypern

 

Die SVB überweist Pensionszahlungen in folgende Länder:

 

Argentinische Republik, Australien, Bundesrepublik Deutschland, Französische Republik, Fürstentum Andorra, Fürstentum Liechtenstein, Fürstentum Monaco, Griechische Republik, Großherzogtum Luxemburg, Italienische Republik, Kanada, Königreich Belgien, Königreich Dänemark, Königreich der Niederlande, Königreich Norwegen, Königreich Schweden, Königreich Spanien, Königreich Thailand, Libanesische Republik, Neuseeland, Portugiesische Republik, Republik Chile, Republik der Philippinen, Republik Kenia, Republik Kroatien, Republik Litauen, Republik Namibia, Republik Paraquay, Republik Polen, Republik Simbabwe, Republik Slowenien, Republik Südafrika, Republik Ungarn, Schweizerische Eidgenossenschaft, Serbien, Staat Israel, Tschechische Republik, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

 

Seitens der VANot werden derzeit – wie schon bemerkt - keine Pensionszahlungen aus Österreich ins Ausland überwiesen.

 

Frage 4:

 

Wegen Nachverrechnungen, Rückforderungen usw. sind die in der Folge genannten Beträge nur hinsichtlich der Größenordnung relevant. Insgesamt wurden 249.675 Pensionen an Personen mit Wohnsitz im Ausland gezahlt.

 

Hinsichtlich PVA wurde auf die zu Frage 3 erstatteten Ausführungen verwiesen.

 

Die VAEB verwies diesbezüglich eine zu Frage 3 gesondert übermittelte Beilage (siehe antwort zur Frage 3)


Bei der SVA beträgt die monatliche Summe der Pensionszahlungen ins Ausland durchschnittlich € 1.597.000;

 

bei der SVB beläuft sich dieser Wert auf € 229.000.

 

Frage 5:

 

Hinsichtlich der PVA wurde auf die zu Frage 3 erstatteten Ausführungen verwiesen.

Hinsichtlich der VAEB wurde auf das zu Frage 3 gesondert übermittelte Microsoft Excel – Arbeitsblatt verwiesen, welche dieser Beantwortung beigeschlossen ist.

 

Bei der SVA betrug die Summe der Pensionszahlungen ins Ausland im Jahr 2008 € 19.165.000.-; bei der SVB beläuft sich dieser Wert auf € 3.212.000.-.

 

Fragen 6 bis 12:

 

Derartige Missbrauchsfälle sind bekannt. Allgemein darf festgehalten werden, dass das Thema „Missbrauch“ im vorliegenden Zusammenhang auch im Inland aufgetreten ist, weil auch hier Pensionszahlungen in Einzelfällen (mangels Bekanntwerden des Todes des Betroffenen) von Unberechtigten in Empfang genommen wurden.

 

Die PVA teilte dazu Folgendes mit:

 

Eine statistische Erfassung der Fälle, die infolge missbräuchlicher Verwendung von Lebensbestätigungen zu Überbezügen führen, erfolgt in der PVA nicht. Seit dem Jahr 2005 sind insgesamt 12 Fälle von Lebensbestätigungsmissbrauch in der PVA bekannt geworden. Die Fallzahl ist aber im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Auslandsanweisungen sehr gering.

Kenntnis erlangte die PVA durch Überprüfung verdächtiger Unterlagen, Informationen bzw. durch Hinweise Dritter.

Bei Verdacht auf strafrechtlich relevante Sachverhalte werden diese nach Tunlichkeit einer behördlichen Prüfung im Wege der Sach­verhalts­darstellung zugeführt. Primär wird eine Einbringlichmachung von Überbezügen im Ausland durch Einschaltung rechtsfreundlicher Vertretungen angestrebt.

Es werden grundsätzlich sämtliche rückforderbaren Beträge eingefordert.

Die Erfolgsquote in Bezug auf Einbringlichmachung zu Unrecht bezogener Leistungen aus dem Ausland hängt maßgeblich davon ab, in      welchem Land der Anspruch geltend zu machen ist, wie lange ein unrechtmäßiger Bezug erfolgt ist und ob der Täter bekannt ist.


Von der PVA werden sämtliche zu Gebote stehenden Maßnahmen ergriffen, wie gerichtliche Geltendmachung, Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft, Ein­bringlich­machung im Exekutionsweg usw.

 

Auch bei der SVA können Malversationen (beispielsweise die ungerechtfertigte Entgegennahme der Leistung durch Fälschung der Unterschrift des Verstorbenen) nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Derartige Überbezüge werden von den Erben - in der Mehrzahl der Fälle erfolgreich - zurückgefordert. Wird der Betrag auf Aufforderung nicht zurückgezahlt, wird die Rückforderung unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel verfolgt.

Bei Hinweisen auf strafrechtlich relevante Taten (z.B. Urkundenfälschung) wird Anzeige erstattet. Da es sich nur um wenige Einzelfälle handelt, liegen zu Anzahl der Fälle und Höhe der Rückforderungsbeträge keine in der zur Verfügung stehenden Zeit auswertbaren Daten vor.

 

Bei der VAEB, der SVB und der VANot sind derzeit keine derartigen Missbrauchsfälle bekannt. Diesbezügliche Maßnahmen waren bisher noch nicht notwendig.

 

Fragen 13 und 14:

 

Bei der PVA wird nach folgenden Vorgaben verfahren:

·                         Von der Vorlagepflicht sind Pensionszahlungen nach Deutschland (gegenseitige Information der Versicherungsträger, regelmäßiger Austausch der Pension und Rentenbeträge zu den – unterschiedlichen – Zeitpunkten der Erhöhung, Rückzahlungsverpflichtung der Deutschen Post AG) ausgenommen.

Ausgenommen von der jährlichen Zusendung werden selbstverständlich auch Fälle, in denen die Lebensbestätigung bereits vor der Aussendung übermittelt wird.

·                         Wenn auf Grund persönlicher Umstände des Pensionsbeziehers (z.B. wegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder abgelegener Wohnort) eine Beglaubigung durch eine „amtliche" Dienststelle nicht möglich ist, werden Lebensbestätigungen, die von karitativen oder kirchlichen Organisationen, Rechtsanwälten, Leitung einer Krankenanstalt oder Verwaltung von Pflegeheimen (und ähnliche Einrichtungen) beglaubigt sind, nach sorgfältiger Prüfung akzeptiert.

 

Bei der VAEB gibt es Ausnahmen von der Vorlagepflicht der Lebensbestätigungen bei persönlicher Vorsprache in der Hauptstelle, in den Geschäftsstellen oder in einem der Gesundheits- und Betreuungszentren.

Außerdem sind auch in Deutschland wohnhafte Pensionsbezieher (es sei denn, die Pensionsanweisung geht in ein Drittland) von der Vorlagepflicht ausgenommen, da seitens der Deutschen Post AG eine Rückzahlungsgarantie für überbezahlte Leistungen besteht.


Die SVA verwies diesbezüglich auf ihre bereits zu Frage 1 dargelegten  Ausführungen.

 

Bei der SVB lautet die Ausnahme: Wer in einem Vertragsstaat wohnt und von einem dortigen Träger eine Rente erhält, ist von der Lebensbestätigung befreit, da der ausländischen Träger die SVB vom Tod des Pensionsbeziehers informiert.

 

In der VANot gibt es keinerlei Ausnahmen von der Vorlagepflicht, mangels Anlassfällen ist das Thema derzeit nicht relevant.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Rudolf Hundstorfer

 

 

 

 

 

 

 

Beilage


Anweisungsland

Gesamt-anweisungssumme (inkl. Sonderzahlung, Einmalzahlung)
2009

monatlicher Durchschnitt 2009

Bemerkung

ALBANIEN

€ 3.143,38

€ 224,53

kein EU-, EWR- oder Vertragsstaat

ALGERIEN

€ 9.439,94

€ 674,28

kein EU-, EWR- oder Vertragsstaat

ARGENTINIEN

€ 2.523,36

€ 180,24

kein EU-, EWR- oder Vertragsstaat

AUSTRALIEN

€ 441.827,75

€ 31.559,13

 

BELGIEN

€ 4.606,72

€ 329,05

 

BOSNIEN-HERZEGOWINA

€ 2.814.096,20

€ 201.006,87

 

DÄNEMARK

€ 1.276,99

€ 91,21

 

DEUTSCHLAND

€ 5.216.057,90

€ 372.575,56

 

FINNLAND

€ 4.650,96

€ 332,21

 

FRANKREICH

€ 76.831,12

€ 5.487,94

 

GRIECHENLAND

€ 10.170,25

€ 726,45

 

GROSSBRITANNIEN

€ 15.161,49

€ 1.082,96

 

INDONESIEN

€ 23.084,46

€ 1.648,89

kein EU-, EWR- oder Vertragsstaat

IRLAND

€ 1.779,82

€ 127,13

 

ITALIEN

€ 105.701,64

€ 7.550,12

 

KANADA inklusive QUEBEC

€ 357.827,42

€ 25.559,10

 

KOSOVO

€ 286.478,27

€ 20.462,73

kein EU-, EWR- oder Vertragsstaat

KROATIEN

€ 400.151,29

€ 28.582,24

 

LIECHTENSTEIN

€ 17.180,38

€ 1.227,17

 

LUXEMBURG

€ 2.219,36

€ 158,53

 

MAZEDONIEN

€ 269.557,05

€ 19.254,08

 

MONTENEGRO

€ 2.664,24

€ 190,30

 

NEUSEELAND

€ 3.844,54

€ 274,61

kein EU-, EWR- oder Vertragsstaat

NIEDERLANDE

€ 31.527,42

€ 2.251,96

 

NORWEGEN

€ 2.574,43

€ 183,89

 

PERU

€ 8.205,12

€ 586,08

kein EU-, EWR- oder Vertragsstaat

POLEN

€ 30.204,55

€ 2.157,47

 

KOREA

€ 37.363,20

€ 2.668,80

kein EU-, EWR- oder Vertragsstaat

RUMÄNIEN

€ 2.224,11

€ 158,87

 

SCHWEDEN

€ 151.202,96

€ 10.800,21

 

SCHWEIZ

€ 275.829,63

€ 19.702,12

 

SERBIEN

€ 1.200.594,45

€ 85.756,75

 

SLOWAKEI

€ 32.489,82

€ 2.320,70

 

SLOWENIEN

€ 116.697,62

€ 8.335,54

 

SPANIEN

€ 35.205,17

€ 2.514,66

 

SÜDAFRIKA

€ 8.866,94

€ 633,35

kein EU-, EWR- oder Vertragsstaat

THAILAND

€ 28.804,72

€ 2.057,48

kein EU-, EWR- oder Vertragsstaat

TSCHECHIEN

€ 31.071,54

€ 2.219,40

 

TUNESIEN

€ 9.439,94

€ 674,28

 

TÜRKEI

€ 119.605,46

€ 8.543,25

 

UNGARN

€ 129.427,00

€ 9.244,79

 

USA

€ 319.754,57

€ 22.839,61

 

ZYPERN

€ 7.191,66

€ 513,69

 

GESAMT

€ 12.648.554,84

€ 903.468,20

 


Anweisungsland

Gesamt-anweisungssumme (inkl. Sonderzahlung, Einmalzahlung)
2008

monatlicher Durchschnitt 2008

Bemerkung

ALBANIEN

€ 3.563,60

€ 254,54

kein EU-, EWR- oder Vertragsstaat

ARGENTINIEN

€ 2.749,83

€ 196,42

kein EU-, EWR- oder Vertragsstaat

AUSTRALIEN

€ 449.050,90

€ 32.075,06

 

BELGIEN

€ 5.633,37

€ 402,38

 

BOSNIEN-HERZEGOWINA

€ 2.723.366,90

€ 194.526,21

 

DÄNEMARK

€ 5.591,75

€ 399,41

 

DEUTSCHLAND

€ 5.187.834,30

€ 370.559,59

 

FINNLAND

€ 5.671,45

€ 405,10

 

FRANKREICH

€ 66.206,75

€ 4.729,05

 

GRIECHENLAND

€ 10.741,18

€ 767,23

 

GROSSBRITANNIEN

€ 15.985,69

€ 1.141,84

 

INDONESIEN

€ 22.433,82

€ 1.602,42

kein EU-, EWR- oder Vertragsstaat

IRLAND

€ 1.729,66

€ 123,55

 

ITALIEN

€ 111.427,58

€ 7.959,11

 

KANADA inklusive QUEBEC

€ 379.427,71

€ 27.101,98

 

KROATIEN

€ 397.563,26

€ 28.397,38

 

LIECHTENSTEIN

€ 18.300,50

€ 1.307,18

 

LUXEMBURG

€ 2.339,22

€ 167,09

 

MAZEDONIEN

€ 239.772,58

€ 17.126,61

 

MONTENEGRO

€ 1.238,32

€ 88,45

 

NEUSEELAND

€ 3.736,18

€ 266,87

kein EU-, EWR- oder Vertragsstaat

NIEDERLANDE

€ 41.454,34

€ 2.961,02

 

NORWEGEN

€ 2.633,44

€ 188,10

 

PERU

€ 7.973,88

€ 569,56

kein EU-, EWR- oder Vertragsstaat

POLEN

€ 27.693,31

€ 1.978,09

 

KOREA

€ 91.867,51

€ 6.561,97

kein EU-, EWR- oder Vertragsstaat

SCHWEDEN

€ 131.601,38

€ 9.400,10

 

SCHWEIZ

€ 247.329,28

€ 17.666,38

 

SERBIEN

€ 1.382.967,47

€ 98.783,39

 

SLOWAKEI

€ 13.200,81

€ 942,92

 

SLOWENIEN

€ 110.704,96

€ 7.907,50

 

SPANIEN

€ 40.932,94

€ 2.923,78

 

SÜDAFRIKA

€ 5.366,66

€ 383,33

kein EU-, EWR- oder Vertragsstaat

THAILAND

€ 24.013,26

€ 1.715,23

kein EU-, EWR- oder Vertragsstaat

TSCHECHIEN

€ 37.072,79

€ 2.648,06

 

TUNESIEN

€ 9.174,26

€ 655,30

 

TÜRKEI

€ 121.799,34

€ 8.699,95

 

UNGARN

€ 115.635,60

€ 8.259,69

 

USA

€ 314.643,12

€ 22.474,51

 

ZYPERN

€ 6.988,98

€ 499,21

 

GESAMT

€ 12.387.417,88

€ 884.815,56