4248/AB XXIV. GP

Eingelangt am 24.03.2010
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                BMWF-10.000/0016-III/FV/2010

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Wien, 23. März 2010

 

 

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4367/J-NR/2010 betreffend Internetprojekt Google Street View, die die Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Kolleginnen und Kollegen am 29. Jänner 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Fragen 1 bis 5:

Zur Vorgangsweise von Google ist Folgendes auszuführen: Verknüpft mit Luft- und Satellitenaufnahmen werden von Google Street View hochauflösende 360-Grad-Panoramaaufnahmen von Straßenzügen einem unbeschränkten Kreis von Personen im Internet zur Ansicht ange-boten. Aufgrund der Verknüpfung mit den Luft- und Satellitenaufnahmen des Straßenzuges kann nachvollzogen werden, an welcher Stelle einer Straße die jeweilige Aufnahme gemacht worden ist. Es handelt sich dabei um keine Echtzeit-Aufnahmen. Wann die Aufnahme gemacht wurde, wird vom Dienst-Anbieter grundsätzlich nicht bekannt gegeben.

 

Gesichter und polizeiliche Kennzeichen von Fahrzeugen werden durch eine Automatik verzerrt. Dabei kann allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Unkenntlichmachung des Gesichtes bei einzelnen Personen zu schwach ausgestaltet ist bzw. Personen auch trotz Unkenntlichmachung des Gesichtes aufgrund von Kleidung oder besonderen Merkmalen (z.B. körperliche Behinderung, Tätowierungen) bestimmbar sind. Wenn aufgrund dessen die Identität einer Person bestimmt oder bestimmbar ist, handelt es sich um personenbezogene Daten (§ 4
Z 1 DSG).

 

Der Auftraggeber einer Datenanwendung ist gemäß § 24 Abs. 1 DSG 2000 dazu angehalten, den Betroffenen in geeigneter Weise über den Zweck der Datenanwendung sowie Name und Adresse des Auftraggebers zu informieren. Darüber hinausgehende Informationen sind gemäß § 24 Abs. 2 DSG 2000 zu erteilen, wenn dies für eine Verarbeitung nach Treu und Glauben erforderlich ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 DSG 2000 hat jeder Betroffene zudem das Recht – sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist – gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung Widerspruch zu erheben. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschen und allfällige Übermittlungen zu unterlassen.

 

Gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datenan-wendung kann der Betroffene nach Abs. 2 leg. cit. jederzeit auch ohne Begründung seines
Begehrens Widerspruch erheben. Die Daten sind binnen acht Wochen zu löschen.

 

Ein genereller Schutz vor Ablichtung in der Öffentlichkeit ist nicht möglich. Einen umfassenden Schutz der Bediensteten davor, bei Ausübung ihres Dienstes in der Öffentlichkeit nicht abge-lichtet zu werden, kann daher auch der Dienstgeber nicht gewährleisten.

 

 

Die Bundesministerin:

Dr. Beatrix Karl e.h.