4274/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.03.2010
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

  Alois Stöger diplô

  Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0026-I/5/2010

Wien, am  25. März 2010

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 4360/J der Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Werner Herbert und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 5:

Einleitend ist festzuhalten: Ob die Verwendung von Fotoaufnahmen durch Google Street View dem Anwendungsbereich der Datenschutz-RL 95/46/EG bzw. des DSG 2000 unterliegt, hängt insbesondere davon ab, ob diese Aufnahmen personenbezo­gene Daten enthalten. Personenbezogene Daten sind gemäß § 4 Z 1 DSG 2000 Anga­ben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist.

 

Zur Vorgangsweise von Google ist Folgendes auszuführen: Verknüpft mit Luft- und Satellitenaufnahmen werden von Google Street View hochauflösende 360-Grad-Pa­noramaaufnahmen von Straßenzügen einem unbeschränkten Kreis von Personen im Internet zur Ansicht angeboten. Aufgrund der Verknüpfung der Luft- und Satelliten­aufnahmen des Straßenzuges kann nachvollzogen werden, an welcher Stelle einer Straße die jeweilige Aufnahme gemacht worden ist. Es handelt sich dabei um keine Echtzeit-Aufnahmen. Wann die Aufnahme aufgenommen wurde, wird vom Diensteanbieter grundsätzlich nicht bekannt gegeben.

 

Gesichter und polizeiliche Kennzeichen von Fahrzeugen werden durch eine Automa­tik verzerrt. Dabei kann allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Un­kenntlichmachung des Gesichtes bei einzelnen Personen zu schwach ausgestaltet ist

bzw. Personen auch trotz Unkenntlichmachung des Gesichtes aufgrund von Kleidung oder besonderen Merkmalen (z.B. körperliche Behinderung, Tätowierungen) be­stimmbar sind. Wenn aufgrund dessen die Identität einer Person bestimmt oder be­stimmbar ist, handelt es sich um personenbezogene Daten (§ 4 Z 1 DSG).

Die Zulässigkeit der Verwendung von Daten ergibt sich grundsätzlich aus den §§ 7 ff DSG 2000. Daten dürfen gemäß § 7 Abs. 1 DSG 2000 nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzen. Darüber hinaus sind der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie die Grundsätze des § 6 DSG 2000, insbesondere der Grundsatz der Datenanwendung nach Treu und Glauben zu beachten. Der Auf­traggeber einer Datenanwendung ist gemäß § 24 Abs. 1 DSG 2000 dazu angehalten, den Betroffenen in geeigneter Weise über den Zweck der Datenanwendung sowie Name und Adresse des Auftraggebers zu informieren. Darüber hinausgehende Infor­mationen sind gemäß § 24 Abs. 2 DSG 2000 zu erteilen, wenn dies für eine Verarbei­tung nach Treu und Glauben erforderlich ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 DSG 2000 hat jeder Betroffene zudem das Recht – sofern die Ver­wendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist – gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenan­wendung Widerspruch zu erheben. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Vo­raussetzungen die Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenan­wendung zu löschen und allfällige Übermittlungen zu unterlassen. Gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datenanwendung kann der Betroffene nach Abs. 2 leg. cit. jederzeit auch ohne Begründung seines Be­gehrens Widerspruch erheben. Die Daten sind binnen acht Wochen zu löschen.

 

Ein genereller Schutz vor Ablichtung in der Öffentlichkeit ist nicht möglich. Einen umfassenden Schutz der Bediensteten davor, bei Ausübung ihres Dienstes in der Öf­fentlichkeit nicht abgelichtet zu werden, kann daher auch der Dienstgeber nicht ge­währleisten.

 

Die Verwendung von Daten entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 kann aber unter den Voraussetzungen des § 52 DSG 2000 eine Verwaltungsübertretung dar­stellen. Zu weiteren straf- oder zivilrechtlichen Rechtsfolgen verweise ich auf die Be­antwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 4362/J durch die Frau Bundes­ministerin für Justiz.