4274/AB XXIV. GP
Eingelangt am 26.03.2010
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin des Nationalrates Maga. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger diplômé Bundesminister
|
GZ: BMG-11001/0026-I/5/2010
Wien, am 25. März 2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 4360/J der Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Werner Herbert und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 bis 5:
Einleitend ist festzuhalten: Ob die Verwendung von Fotoaufnahmen durch Google Street View dem Anwendungsbereich der Datenschutz-RL 95/46/EG bzw. des DSG 2000 unterliegt, hängt insbesondere davon ab, ob diese Aufnahmen personenbezogene Daten enthalten. Personenbezogene Daten sind gemäß § 4 Z 1 DSG 2000 Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist.
Zur Vorgangsweise von Google ist Folgendes auszuführen: Verknüpft mit Luft- und Satellitenaufnahmen werden von Google Street View hochauflösende 360-Grad-Panoramaaufnahmen von Straßenzügen einem unbeschränkten Kreis von Personen im Internet zur Ansicht angeboten. Aufgrund der Verknüpfung der Luft- und Satellitenaufnahmen des Straßenzuges kann nachvollzogen werden, an welcher Stelle einer Straße die jeweilige Aufnahme gemacht worden ist. Es handelt sich dabei um keine Echtzeit-Aufnahmen. Wann die Aufnahme aufgenommen wurde, wird vom Diensteanbieter grundsätzlich nicht bekannt gegeben.
Gesichter und polizeiliche Kennzeichen von Fahrzeugen werden durch eine Automatik verzerrt. Dabei kann allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Unkenntlichmachung des Gesichtes bei einzelnen Personen zu schwach ausgestaltet ist
bzw. Personen auch trotz Unkenntlichmachung des Gesichtes aufgrund von Kleidung oder besonderen Merkmalen (z.B. körperliche Behinderung, Tätowierungen) bestimmbar sind. Wenn aufgrund dessen die Identität einer Person bestimmt oder bestimmbar ist, handelt es sich um personenbezogene Daten (§ 4 Z 1 DSG).
Die Zulässigkeit der Verwendung von Daten ergibt sich grundsätzlich aus den §§ 7 ff DSG 2000. Daten dürfen gemäß § 7 Abs. 1 DSG 2000 nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzen. Darüber hinaus sind der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie die Grundsätze des § 6 DSG 2000, insbesondere der Grundsatz der Datenanwendung nach Treu und Glauben zu beachten. Der Auftraggeber einer Datenanwendung ist gemäß § 24 Abs. 1 DSG 2000 dazu angehalten, den Betroffenen in geeigneter Weise über den Zweck der Datenanwendung sowie Name und Adresse des Auftraggebers zu informieren. Darüber hinausgehende Informationen sind gemäß § 24 Abs. 2 DSG 2000 zu erteilen, wenn dies für eine Verarbeitung nach Treu und Glauben erforderlich ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 DSG 2000 hat jeder Betroffene zudem das Recht – sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist – gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung Widerspruch zu erheben. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschen und allfällige Übermittlungen zu unterlassen. Gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datenanwendung kann der Betroffene nach Abs. 2 leg. cit. jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens Widerspruch erheben. Die Daten sind binnen acht Wochen zu löschen.
Ein genereller Schutz vor Ablichtung in der Öffentlichkeit ist nicht möglich. Einen umfassenden Schutz der Bediensteten davor, bei Ausübung ihres Dienstes in der Öffentlichkeit nicht abgelichtet zu werden, kann daher auch der Dienstgeber nicht gewährleisten.
Die Verwendung von Daten entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 kann aber unter den Voraussetzungen des § 52 DSG 2000 eine Verwaltungsübertretung darstellen. Zu weiteren straf- oder zivilrechtlichen Rechtsfolgen verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 4362/J durch die Frau Bundesministerin für Justiz.