4275/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.03.2010
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

   Alois Stöger diplô

   Bundesminister

 

 

Wien, am  25. März 2010

GZ: BMG-11001/0022-I/5/2010

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4371/J der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein, Ing. Hofer und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Frage 1:

Diese Studien zur Strahlung im Terahertzbereich (Terahertzexposition) sind bekannt. Darin und in anderen Studien werden jedoch biologische Effekte bei langer Expositionsdauer beschrieben. Es liegt keine aussagekräftige spezifische Studie unter Expositionsbedingungen, wie sie bei  Terahertzscannern auftreten, vor. Lediglich Untersuchungen zu Terahertzfeldern die an isolierten Blutzellen appliziert wurden liegen vor, sind jedoch nicht ausreichend aussagekräftig.

 


Frage 2:

Betreffend Röntgenscanner normiert das Strahlenschutzgesetz, dass ionisierende Strahlung auf den menschlichen Körper ausschließlich zu medizinischen Zwecken einwirken darf, sofern nicht durch ein Bundesgesetz andere gerechtfertigte Anwendungen für zulässig erklärt wurden. Dies bedeutet, dass ein allfälliger Einsatz von Körperscannern auf Röntgenbasis eines entsprechenden Bundesgesetzes bedarf.

Zu beachten ist dabei, dass jede Anwendung von ionisierender Strahlung auf ihre Rechtfertigung hin zu überprüfen ist. Dies ist eine Vorgabe der Richtlinie 96/29/Euratom, die mit dem Strahlenschutzgesetz in österreichisches Recht umgesetzt wurde. Gerechtfertigt sind Anwendungen von ionisierender Strahlung nur dann, wenn der erwartete Nutzen größer als die möglicherweise verursachte

gesundheitliche Beeinträchtigung ist. Das Überwiegen eines solchen Nutzens wäre im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, wobei insbesondere auch alternative Verfahren zu berücksichtigen sind. Zur Abschätzung des möglichen gesundheitlichen Schadens sollten die von nationalen und internationalen Strahlenschutzorganisationen empfohlenen Risikomodelle herangezogen werden.

 

Für Terahertzscanner sollte in Analogie zu Röntgenscannern das Rechtfertigungsprinzip sinngemäß Anwendung  finden. Unter sonst gleichen Bedingungen wäre passiven Terahertzscannern jedenfalls der Vorzug gegenüber aktiven zu geben.

 

Fragen 3 und 4:

Ein genereller Einsatz von Röntgenscanner kann seitens der EU nur gefordert werden, wenn zuvor eine entsprechende Prüfung ergeben hat, dass ein solcher Einsatz aus Sicht des Strahlenschutzes gerechtfertigt ist (siehe Antwort zu Frage 2). Eine endgültige Empfehlung kann im Fall einer solchen Forderung erst nach Vorliegen eines detaillierten Berichtes, in dem die Überlegungen zur  Rechtfertigung enthalten sind, gegeben werden.

 

Eine Zustimmung bei Terahertzscannern wird nur dann erfolgen, wenn der Nutzen unter Berücksichtigung möglicher gesundheitlicher Risiken und der Leistungsfähigkeit der Geräte eindeutig belegt werden kann und deutlich über den möglichen gesundheitlichen Risiken liegt.

 

Frage 5:

Epidemiologische Studien bezüglich der Röntgenscanner sind im Bereich von niedrigen Dosen, insbesondere im Bereich der bei den Röntgen-Körperscannern auftretenden, nicht aussagekräftig und daher auch nicht sinnvoll. Im Bereich niedriger Dosen werden jedoch laufend strahlenbiologische Studien durchgeführt und deren Ergebnisse veröffentlicht. Mein Ressort beobachtet laufend die aktuellen Ergebnisse solcher Studien. Sollten diese Anlass zu einer Änderung der zur  Zeit im Strahlenschutz verwendeten Risikobewertungen geben, wird eine entsprechende Neubewertung erfolgen.

Da über aktive Terahertzscanner vergleichsweise wenige wissenschaftliche Daten vorliegen, sollten hier weitere Forschungen unterstützt werden. Zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten sollte jedoch eine EU-weite Koordination erfolgen.

 

Frage 6:

Endgültig ist dies erst nach Vorliegen eines Prüfberichtes zur Rechtfertigung, der auch Angaben zum Strahlenrisiko enthalten muss, zu beantworten (siehe Antwort zu Frage 2).

Im Rahmen der Prüfung der Rechtfertigung ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass Kinder und ungeborene Kinder generell ein erhöhtes Strahlenrisiko haben.

 

Frage 7:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in meinen Kompetenzbereich.