4278/AB XXIV. GP
Eingelangt am 26.03.2010
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Maga. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger diplômé Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0014-I/5/2010
Wien, am 25. März 2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 4383/J der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Einleitend weise ich darauf hin, dass zur vorliegenden Anfrage eine Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholt wurde, die den nachfolgenden Ausführungen zugrunde liegt.
Fragen 1 bis 3:
Nach Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist dies nicht geplant.
Frage 4:
Der Vorschlag, auf der e-card einen Strichcode (EAN-Code) aufzubringen, wurde bereits vor Einführung der e-card gemacht. Wie der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ausführt, sind die Gründe, aus denen diesem Wunsch nicht nähergetreten wurde, noch heute gleich aktuell:
Strichcodes können leicht vervielfacht (dupliziert) werden, sind daher zu wenig fälschungssicher und Missbräuche wären wesentlich leichter möglich als bei den auf der e-card verwendeten elektronischen Signaturen, aufgrund deren insbesondere Kartenkopien nicht herstellbar sind.
Der Auftrag des § 31a ASVG lautet, die Prozesse zwischen Vertragspartnern durch ein chipkartenbasiertes Schlüsselkartensystem zu unterstützen. Die e-card ist in dieser Funktion ein Werkzeug zur Identifizierung und Berechtigungsdarstellung
(Autorisierung), welches es dem Karteninhaber/der Karteninhaberin ermöglicht, Dritten nachweislich den Zugriff auf seine/ihre Daten zu gewähren.
Strichcodes sind auf jedem Computerdrucker und in unbegrenzter Menge mit gleichem Aussehen herstellbar. Unberechtigte Duplikate und Fälschungen wären leicht möglich. Diese Art von Technik ist kein verlässlicher Weg zur Missbrauchsbekämpfung. Die technischen Vorkehrungen der tatsächlich verwendeten Chipkarten (mit elektronischen Signaturen, Codierungen usw.) sind wegen der einschlägigen Technik fälschungssicher.
Dass Strichcodes dort, wo die Echtheit von Unterlagen (Rezepten) mit anderen Mitteln sichergestellt ist, eine Berechtigung haben können, ist unbestritten. Es spricht auch nichts dagegen – manche Apotheken tun dies – Arzneimittelpackungen auf diese Weise zu verwalten. Für eine verlässliche Identitätsdatenverwaltung ist ein Strichcode jedoch wenig geeignet.
Frage 5:
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger weist darauf hin, dass die Österreichische Apothekerkammer hier nicht betroffen ist. Es ist nicht die Österreichische Apothekerkammer, sondern der Österreichische Apothekerverband, der in diesem Zusammenhang auftritt und als solcher auch bereits im vergangenen Jahr an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herangetreten ist. Seitens der Österreichischen Apothekerkammer sind aktuell keine Wünsche in Richtung Einführung eines Strichcodes auf der e-card bekannt.
Wie der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ausführt, ist es im Interesse von Datenschutz, Datensicherheit (vgl. § 31a Abs. 2 ASVG Einleitungssatz) und Verwaltungseffizienz zweckmäßiger, die bereits bei Ärzt/inn/en und Spitälern eingeführte Chipkartentechnik mit der Verwendung praktisch unfälschbarer technisch sicherer elektronischer Signaturen auch für die Verwendung in Apotheken vorzusehen.