4278/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.03.2010
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0014-I/5/2010

Wien, am 25. März 2010

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 4383/J der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Einleitend weise ich darauf hin, dass zur vorliegenden Anfrage eine Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholt wurde, die den nachfolgenden Ausführungen zugrunde liegt.

 

Fragen 1 bis 3:

Nach Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist dies nicht geplant.


Frage 4:

Der Vorschlag, auf der e-card einen Strichcode (EAN-Code) aufzubringen, wurde bereits vor Einführung der e-card gemacht. Wie der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ausführt, sind die Gründe, aus denen diesem Wunsch nicht nähergetreten wurde, noch heute gleich aktuell:

 

Strichcodes können leicht vervielfacht (dupliziert) werden, sind daher zu wenig fälschungssicher und Missbräuche wären wesentlich leichter möglich als bei den auf der e-card verwendeten elektronischen Signaturen, aufgrund deren insbesondere Kartenkopien nicht herstellbar sind.

 

Der Auftrag des § 31a ASVG lautet, die Prozesse zwischen Vertragspartnern durch ein chipkartenbasiertes Schlüsselkartensystem zu unterstützen. Die e-card ist in dieser Funktion ein Werkzeug zur Identifizierung und Berechtigungsdarstellung

(Autorisierung), welches es dem Karteninhaber/der Karteninhaberin ermöglicht, Drit­ten nachweislich den Zugriff auf seine/ihre Daten zu gewähren.

 

Strichcodes sind auf jedem Computerdrucker und in unbegrenzter Menge mit gleichem Aussehen herstellbar. Unberechtigte Duplikate und Fälschungen wären leicht möglich. Diese Art von Technik ist kein verlässlicher Weg zur Missbrauchsbe­kämpfung.  Die technischen Vorkehrungen der tatsächlich verwendeten Chipkarten (mit elektro­nischen Signaturen, Codierungen usw.) sind wegen der einschlägigen Technik fäl­schungssicher.

 

Dass Strichcodes dort, wo die Echtheit von Unterlagen (Rezepten) mit anderen Mitteln sichergestellt ist, eine Berechtigung haben können, ist unbestritten. Es spricht auch nichts dagegen – manche Apotheken tun dies – Arzneimittelpackungen auf diese Weise zu verwalten. Für eine verlässliche Identitätsdatenverwaltung ist ein Strichcode jedoch wenig geeignet.

 

Frage 5:

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger weist darauf hin, dass die Österreichische Apothekerkammer hier nicht betroffen ist. Es ist nicht die Österreichische Apothekerkammer, sondern der Österreichische Apothekerverband, der in diesem Zusammenhang auftritt und als solcher auch be­reits im vergangenen Jahr an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger  herangetreten ist. Seitens der Öster­reichischen Apothekerkammer sind aktuell keine Wünsche in Richtung Einführung eines Strichcodes auf der e-card bekannt.

 

Wie der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ausführt, ist es im Interesse von Datenschutz, Datensicherheit (vgl. § 31a Abs. 2 ASVG Einleitungssatz) und Verwaltungseffizienz zweckmäßiger, die bereits bei Ärzt/inn/en und Spitälern eingeführte Chipkartentechnik mit der Verwendung praktisch unfälschbarer technisch sicherer elektronischer Signaturen auch für die Verwendung in Apotheken vorzusehen.