428/AB XXIV. GP

Eingelangt am 04.02.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0218-Pr 1/2008

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 390/J-NR/2008

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Christian Lausch und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Gutachten Tasereinsatz“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Das anfragerelevante medizinisch/waffentechnische Gutachten wurde von den beiden gerichtlich beeideten Sachverständigen Ao. Univ.-Prof. Dr. Johann Missliwetz, Facharzt für gerichtliche Medizin, und Hofrat Ingo Wieser, Fachgebiet Schießwesen, unter Berücksichtigung der Arbeit von Brigadier Dipl.Ing. Dr. Helmut Oppenheim (Amt für Rüstungs- und Wehrtechnik) erstellt.

Ergänzend wurde ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Traumatologie von Ao. Professor Dr. med. Thomas Wenzel, Medizinische Universität Wien (Abteilung für Psychiatrie/Sozialpsychiatrie) eingeholt.

Zu 2 und 3:

Das medizinisch/waffentechnische Gutachten liegt seit Juni 2008 vor. Der grundlegende Inhalt des Gutachtens aus dem Fachgebiet der Traumatologie ist seit Ende Oktober 2008 bekannt. Bei diesem Gutachten musste aber noch ein allfälliger Ergänzungsbedarf abgeklärt werden. Es steht nunmehr seit 11. Dezember 2008 offiziell der zur Evaluierung der bisherigen Tasereinsätze im österreichischen Strafvollzug eingerichteten Arbeitsgruppe zur Verfügung.

Die detaillierten Aussagen der beiden Gutachten dienen – neben anderen Erkenntnisquellen – als Grundlage für den vor der Endredaktion stehenden Bericht der von meiner Amtsvorgängerin eingesetzten Arbeitsgruppe.

Zu 4 und 5:

Gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung unter anderem zur Vorbereitung einer Entscheidung geboten ist.

Als Mitglied der Bundesregierung unterliege ich dieser verfassungsgesetzlich verankerten Verschwiegenheitspflicht. Die in den Endbericht einfließenden Erkenntnisse der genannten Gutachten dienen der Vorbereitung der Entscheidung über die Frage des Tasereinsatzes im österreichischen Strafvollzug. Zudem beschreiben und analysieren die Gutachten sehr eingehend die erfolgten Tasereinsätze und deren Auswirkungen. Sie enthalten somit auch schutzwürdige Informationen über die Betroffenen, die gleichfalls der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG unterliegen. Ich bitte um Verständnis und ersuche, die Vorlage des Endberichtes abzuwarten.

 


Zu 6 bis 8:

Nach den mir vorliegenden Berichten hat der Leiter der Justizanstalt Feldkirch im Jahr 2008 die Sicherheitsbehörden (EKO Cobra-West) insgesamt zweimal um Assistenzleistungen ersucht. In einem Fall kam es zu einem Tasereinsatz, wobei der Taser jedoch letztendlich nicht abgefeuert werden musste.

 

. Februar 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)