4289/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.03.2010
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0031-III/4a/2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 26. März 2010

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4429/J-NR/2010 betreffend Kampagne „Heimat bist du großer Söhne und Töchter“, die die Abg. Ursula Haubner, Kolleginnen und Kollegen am 29. Jänner 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Es gab keine Ausschreibung, da das Agenturhonorar unter EUR 100.000 lag.

 

Zu Frage 2:

Die Inseratenschaltungen sind großteils für den Zeitraum 19. Jänner bis Anfang April 2010 vorgesehen, wobei auch drei Schaltungen im Zeitraum Mai bis September 2010 vorgesehen sind. Auf Fernsehsendern wurde der Spot vom 20. Jänner bis 28. Februar 2010 ausgestrahlt. Die Gesamtkosten (netto) inkl. Media belaufen sich gerundet auf EUR 900.000.

 

Zu Fragen 3 und 11:

Die Kosten für den Spot inkl. Produktion (Produktionsfirma: K-effects, Klaus Krall GmbH; Tonstudio: MG Sound Martin Böhm & Ludwig Coss und Christina Stürmer & Band) belaufen sich insgesamt auf EUR 167.000 (netto).

 

Zu Frage 4:

Die Schaltkosten (Media) sind mit rd. EUR 446.000 (netto) und die Kosten für Shooting inkl. Produktion mit rd. EUR 49.140 zu beziffern.

 

Zu Frage 5:

Es wurden 500 Federpennale mit Kosten in der Höhe von EUR 2.450 (netto) und 500 T-Shirts mit Kosten in der Höhe von EUR 7.030 (netto) produziert.

 

Zu Frage 6:

Die Agentur Homedigital mit Gesamtkosten in der Höhe von EUR 14.800 (netto).

 

Zu Frage 7:

Die Finanzprokuratur führte im Zuge der auch medial transportierten Unterlassungsforderungen in einem Schreiben an den, Herrn Prof. Fritz Molden und den Thomas Sessler Verlag GmbH vertretenden, Rechtsanwalt Dr. Georg Zanger aus: „Urheberin des Textes der Bundeshymne ist Paula von Preradovič. Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte stehen seit mehr als 60 Jahren der Republik Österreich zu. Die Einfügung „und Töchter“ ist eine zeitgemäße Änderung, die der Urheber gemäß § 21 Urheberrechtsgesetz dem zur Benutzung des Werkes Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, da sie einerseits geringfügig ist, andererseits Art und Zweck der erlaubten Werknutzung entspricht.“.

 

Am 11. Februar 2010 haben Herr Prof. Fritz Molden und Thomas Sessler Verlag GmbH vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Zanger eine Klage gegen die LOWE GGK Werbeagentur GmbH eingebracht. Eine Klage gegen das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist nicht bekannt.

 

Zu Frage 8:

Auch wenn keine Pläne des Unterrichtsministeriums in diese Richtung existieren, wäre eine Änderung der Bundeshymne rechtlich ohne Verfassungsänderung möglich.

 

Zu Frage 9:

Auch wenn keine Pläne des Unterrichtsministeriums in diese Richtung existieren, wäre eine Änderung der Bundeshymne rechtlich ohne Volksabstimmung möglich.

 

Zu Frage 10:

Bei geschriebenen Texten herrscht die weit verbreitete Praxis, die männliche Form eines Wortes als Sammelbezeichnung für beide Geschlechter zu verwenden (“generisches Maskulinum”). Frauen sind damit sprachlich nicht sichtbar. Dies ist auch bei der Formulierung „Söhne“ im angesprochenen Kontext der Fall. Eine geschlechtergerechte Sprachverwendung hingegen macht es möglich, Frauen und Männer nicht nur in der direkten persönlichen Kommunikation, sondern auch in geschriebenen Texten aller Art gleichermaßen anzusprechen.

 

 

Die Bundesministerin:

Dr. Claudia Schmied eh.