4291/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.03.2010
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Korun, Freundinnen und Freunde haben am
26. Jänner 2010 unter der Zahl 4270/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „Staatsbürgerschaft auf Bestellung“
gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

§ 10 Abs. 6 StbG ist erst mit 1.1.1999 (BGBL. I Nr. 124/1998) in Kraft getreten. Nach welchen Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 6 StbG die Staatsbürgerschaft verliehen wurde, wird statistisch nicht erfasst.

 

Jahre

Staatsbürgerschaftsverleihungen
gemäß § 10 Abs. 6 StbG

1999

60

2000

12

2001

45

2002

36

2003

26

2004

24

2005

36

2006

33

2007

41

2008

39

2009

40

 

Zu den Fragen 2 bis 4:

Nachstehend eine Auflistung der Anträge gemäß § 10 Abs. 6 StbG welche von den Landesregierungen vorgelegt wurden:

Bundesland

1999

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

Burgenland

-

1

-

-

-

2

1

1

1

-

3

-

Kärnten

2

2

2

2

-

2

2

5

4

4

7

-

Niederösterr.

3

7

4

6

11

6

6

12

12

9

7

2

Oberösterr.

3

10

2

8

2

7

7

4

6

4

2

-

Salzburg

1

2

4

2

2

6

6

3

1

6

5

2

Steiermark

2

3

4

2

4

3

3

4

3

4

1

2

Tirol

1

-

1

3

1

3

3

2

4

3

4

-

Vorarlberg

-

3

3

-

-

-

-

2

2

3

-

-

Wien

21

39

23

28

37

36

36

30

27

35

36

-

 

Eine darüber hinausgehende Beantwortung ist mangels Statistik nicht möglich.

 

Zu Frage 5:

Bei Anträgen gemäß § 10 Abs. 6 StbG ersucht das Bundesministerium für Inneres in Vorbereitung der Entscheidung der Bundesregierung das jeweils zuständige Fachressort –  mitunter können dies auch mehrere sein – um eine nachvollziehbare und detaillierte Stellungnahme zum Einzelfall. Die bereits erbrachten und noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen des Einzubürgernden müssen auf Grund der gesetzlichen Bestimmung klar und exakt beschrieben werden und die Leistungen müssen sich im Vergleich zu anderen Personen mit vergleichbarer Qualifikation abheben.

 

Zu den Fragen 6 bis 9 und 12 bis 17:

Ausschlaggebend ist in Vorbereitung der Entscheidung der Bundesregierung die jeweilige Stellungnahme des Fachressorts zum Einzelfall. Um einerseits einen horizontalen und abstrakten Überblick über bereits entschiedene Fallkonstellationen zu haben und andererseits im Falle unterschiedlicher Fachressortstellungnahmen die Entscheidungsfindung zu erleichtern, wurden die  Begründungen der einzelnen Ressortstellungnahmen über Jahre hinweg als Arbeitsgrundlage zusammengestellt („Kriterienkatalog“). Es handelt sich hierbei um  Richtlinien zur sachlichen Einschätzung des Einzelfalls, die jedoch nicht bindend sind. Die Arbeitsgrundlage dient vor allem dazu, der allein entscheidungsbefugten Bundesregierung eine bestmögliche Abwägung im Einzelfall zu ermöglichen. Zudem ist die Unterlage auch ein Hilfsinstrument zur Wahrung der Kontinuität in der Entscheidungsfindung. Hinsichtlich der „Bindungsfrage“ darf überdies auf Art. 19 B-VG verwiesen werden (vgl. dazu auch Mayer, B-VG 4 [2007] Art 19 B-VG I.2). Eine derartige Arbeitsunterlage eignet sich nicht für eine Veröffentlichung.

 

Zu den Fragen 10 und 20:

Alle Verleihungen der Staatsbürgerschaft erfolgen auf Grund des Parteienantrages und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens nach individueller Prüfung der Voraussetzungen.

 

Zu Frage 11:

Antragsteller gemäß § 10 Abs. 6 StbG ist der Fremde, der die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aus diesem Rechtsgrund anstrebt.

 

Zu Frage 18:

Die Bundesregierung bestätigt die Anträge gemäß § 10 Abs. 6 StbG oder verweigert diese Bestätigung. Eine Begründungspflicht besteht weder auf Grund einer verfassungsgesetzlichen noch einfach gesetzlichen Verpflichtung.

 

Zu Fragen 19:

Gemäß § 10 Abs. 6 StbG bestätigt die Bundesregierung, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.

 

Zu den Fragen 21 bis 23:

Abgesehen davon, dass der Terminus „Aberkennung“ dem StbG fremd ist, obliegt der Vollzug des Staatsbürgerschaftsgesetzes gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht dem Bundesministerium für Inneres.