4314/AB XXIV. GP
Eingelangt am 26.03.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Der Abgeordnete zum Nationalrat Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben am 28. Januar 2010 unter der Zahl 4317/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „verweigerte Akteneinsicht im Tierschützerfall“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3, 5, 7 bis 9 und 11:
Vor Legung der Abschlussberichte begehrten im Herbst 2008 6 Beschuldigte Akteneinsicht bei der Kriminalpolizei. Die Kriminalpolizei verwies zunächst unter Berufung auf § 51 Abs. 2 StPO darauf, dass die Akteneinsicht mit gravierenden Nachteilen für die Ermittlungen verbunden wäre und verwehrte zunächst die Akteneinsicht.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 24. Februar 2009 wurde der Kriminalpolizei die Gewährung der Akteneinsicht durch die Antrag stellenden Beschuldigten aufgetragen.
Im bezeichneten Beschluss wurde festgestellt, dass „…dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger umgehend die Einsicht in die von der Kriminalpolizei geführten Akten, die den Beschuldigten betreffen, allenfalls mit Ausnahme jener Teile daraus, bei deren sofortige Kenntnisnahme der Zweck von bestimmten Ermittlungen gefährdet wäre,…“ zu gewähren sei.
In der Folge wurde den Beschuldigten durch die Kriminalpolizei die Möglichkeit geboten, in ihre jeweiligen Akte im Rahmen des Gerichtsbeschlusses Einsicht zu nehmen.
Im Vorfeld der Akteneinsicht gestaltete sich teilweise schon die Terminvereinbarung schwierig, zumal das Erreichen von Antragstellern oftmals schwierig war bzw. sich Antragsteller nach Hinterlassen von Nachrichten bei den zuständigen Beamten nicht oder nicht termingemäß meldeten. Darüber hinaus wurden Termine nicht eingehalten oder verschoben.
Die zuständige Staatsanwaltschaft wurde ständig über den aktuellen Stand der Ermittlungen in Kenntnis gesetzt.
Zu den Fragen 4, 6 und 10:
Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts.
Zu den Fragen 12 bis 14:
Die vom LG Wr. Neustadt bisher anberaumten und auch tatsächlich abgehaltenen Verhandlungen zur Klärung der Frage der Akteneinsicht wurden von der Kriminalpolizei wahrgenommen. Seit Einlangen des zitierten Beschlusses des LG Wr. Neustadt v. 24. Februar 2009 gab es keine Verweigerung der Akteneinsichten durch die Sonderkommission.