4320/AB XXIV. GP
Eingelangt am 26.03.2010
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0017-Pr 1/2010
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 4309/J-NR/2010
Der Abgeordnete zum Nationalrat Ing. Norbert Hofer und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Besachwalterung in Besuchsrechts-Durchsetzungsverfahren (BG Purkersdorf und BG Tulln) durch Richterin und Gerichtsvorsteherin Mag. A. B. und Richter Mag. O. G.“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 24, 26 bis 31 und 34 bis 49 sowie 51:
Akte der unabhängigen Rechtsprechung (Art. 87 Abs. 1 B-VG) unterliegen nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht. Ich ersuche daher um Verständnis, dass mir die Beantwortung von Fragen, die nicht der Kontrolle der Vollziehung dienen, nicht möglich ist (§ 90 GOG-NR). Für die inhaltliche Überprüfung von gerichtlichen Entscheidungen sind vom Gesetzgeber genau geregelte und den europäischen Rechtsschutzstandards entsprechende Rechtsmittelverfahren vorgesehen. Auch die Frage, welche Informationen aus einem Gerichtsverfahren Dritten zur Verfügung gestellt werden können (Akteneinsicht), fällt in die Angelegenheit der unabhängigen Rechtsprechung, der ich hier weder vorgreifen will noch kann.
Zu 25:
Die Frage ist in dieser Allgemeinheit nicht befriedigend zu beantworten, weil es zu deren Beurteilung stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf das Wohl des betroffenen Kindes ankommt. Im Übrigen verweise ich auf meine Antwort zu den Fragepunkten 52 und 53.
Zu 32 und 33:
Im Außerstreitverfahren ist grundsätzlich vorgesehen, dass ein Rekurs dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht vorgelegt wird, damit dieses darüber entscheidet. Es gibt aber Verfahrenskonstellationen, in denen ein Rekurs dem Rekursgericht nicht sofort beziehungsweise überhaupt nicht vorzulegen ist. So etwa, wenn der Rekurs an einem Form- oder Inhaltsmangel leidet und daher ein Verbesserungsverfahren durchzuführen ist (§ 10 AußStrG). Eine sofortige Vorlage hat auch zu unterbleiben, wenn der Rekurs Anlass zu Erhebungen durch das Erstgericht gibt (§ 51 Abs. 2 AußStrG). In diesem Fall sind der Rekurs und eine allfällige Rekursbeantwortung erst nach durchgeführten Erhebungen und nach Gewährung rechtlichen Gehörs dem Rekursgericht vorzulegen. Das Erstgericht kann in bestimmten Fällen von der Vorlage auch zur Gänze absehen und über den Rekurs selbst entscheiden (§ 50 AußStrG). Wie im Einzelnen gesetzmäßig vorzugehen ist, entscheidet die unabhängige Rechtsprechung.
Zu 50:
Aufgrund mehrerer, insbesondere auch an die Korruptionsstaatsanwaltschaft gerichteter Anzeigen von Herrn Ing. S. befinden sich die Anklagebehörden in Kenntnis der von ihm erhobenen Vorwürfe, sodass kein Anlass besteht, die Korruptionsstaatsanwaltschaft um strafrechtliche Prüfung zu ersuchen. Dessen ungeachtet ist diese Anklagebehörde für strafbare Handlungen, die vor dem 1. Jänner 2009 begangen wurden, nicht zuständig.
Zu 52 und 53:
Die Regelung des persönlichen Verkehrs hat das Gericht nach § 148 Abs. 1 ABGB unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise vorzunehmen.
Das Recht des Kindes auf persönlichen Verkehr ist in § 148 ABGB geregelt. Weder die Konvention über die Rechte des Kindes noch die Fakultativprotokolle hiezu beziehen sich auf das Recht auf persönlichen Verkehr, wohl aber Art. 8 Abs. 1 EMRK.
. März 2010
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)