4322/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.03.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0019-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 4311/J-NR/2010

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Ing. Norbert Hofer und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „bedenkliche Vorgehensweise der Richterin A. B., Amtsleiterin des BG P. und des Präsidenten des LG St. P., K. L. in einem Verdachtsfall auf sexuellen Missbrauchs einer Minderjährigen“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1, 7 und 8:

Die Fragen betreffen keine Angelegenheiten der Vollziehung durch die Bundesministerin für Justiz.

Zu 2 bis 6 sowie 13 und 15:

Wie bereits im Zuge der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zur Zahl 3131/J-NR/2009 ausgeführt wurde, haben beide Eltern Verdächtigungen in Richtung eines sexuellen Missbrauchs von A. H. im Pflegschaftsverfahren des Bezirksgerichtes P. ausgesprochen. Das Bezirksgericht P. hat darauf – in unabhängiger Ausübung des richterlichen Amtes (Art. 87 Abs. 1 B-VG) – ein Beweisverfahren durchgeführt, in dem die Elternteile und mehrere Zeugen vernommen sowie Stellungnahmen des Jugendwohlfahrtsträgers und Sachverständigen­gutachten eingeholt wurden. Welche Schritte das Jugendamt Wien-Umgebung zum Schutze der minderjährigen A. H. gesetzt hat, fällt nicht in den Vollziehungsbereich der Bundesministerin für Justiz.

Zu 9 und 16:

Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der mj. A. H. war Gegenstand mehrerer Anzeigen ihres Vaters und ihrer Großeltern väterlicherseits. So behauptete M. S., dass ihre Enkeltochter am 21. Oktober 2008 beim Verrichten der Notdurft über Schmerzen im Genitalbereich geklagt habe. Da M. S. und der Vater des Kindes eine starke Rötung festgestellt hätten und das Auftragen einer Salbe ohne Wirkung geblieben wäre, sei das Krankenhaus in Tulln aufgesucht worden. Nach Ansicht von M. S. seien die Schmerzen und die Rötung auf einen sexuellen Missbrauch zurückzuführen, wobei sie den Täterkreis im Umfeld der Mutter des Kindes vermutete.

Da dieses Vorbringen strafrechtlich relevant war, führte die Staatsanwaltschaft St. P. Ermittlungen durch Beischaffung und Durchsicht zahlreicher Befunde und Gutachten, die im Pflegschaftsverfahren durch das Bezirksgericht P. eingeholt worden waren. Diese Erhebungen konnten jedoch einen sexuellen Missbrauch nicht objektivieren, sodass die Staatsanwaltschaft St. P. das Ermittlungsverfahren am 10. Dezember 2008 gemäß § 190 Z 2 StPO einstellte.

Zu 10:

Die für das Anzeigeverhalten von Privatpersonen maßgeblichen Erwägungen entziehen sich meiner Kenntnis. Zur Ermittlungstätigkeit der Anklagebehörden verweise ich auf die Beantwortung der Fragen 9 und 16.

Zu 11 und 12:

Es ist nicht ersichtlich, auf welche der zahlreichen Anzeigen von Ing. H.-J. S. sich diese Frage bezieht. Ich verweise auf die Antwort zu den Fragen 9 und 16.

Zu 14:

Dies entzieht sich meiner Kenntnis.

Zu 17:

Die Verfahrensführung wurde auf Grund einer Anfrage der Volksanwaltschaft sowie infolge wiederholter Beschwerden, die Ing. H.-J. S. erhoben hatte, mehrfach geprüft und gab keinen Anlass für disziplinäre oder dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen.

. März 2010

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)