4324/AB XXIV. GP
Eingelangt am 26.03.2010
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0028-Pr 1/2010
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 4315/J-NR/2010
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „rechtmäßiges Vorgehen der Staatsanwaltschaft in der Tierschützer-Causa“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Nach dem Bericht der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wurde sämtlichen Beschuldigten noch vor Einbringen des ersten Strafantrages im gesamten Umfang Einsicht in den dort geführten Ermittlungsakt gewährt.
Zu 3 bis 8:
Nach dem Bericht der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass einzelnen Beschuldigten nach Einbringen der Strafanträge polizeiliche Erhebungsergebnisse, die ihrer Entlastung dienen bzw. dienen könnten, vorenthalten wurden oder werden.
Zu 9:
Der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt liegen keine Hinweise vor, dass von der Kriminalpolizei nicht alle Ermittlungsergebnisse bekannt gegeben worden wären.
Zu 10 und 11:
Ich verweise hiezu auf die Beantwortung der Frage 3.
Über ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen einiger Beschuldigter hat das Landesgericht Wiener Neustadt zur Erörterung der Vorwürfe für den 18. November 2009 eine Verhandlung anberaumt, die allerdings vertagt werden musste.
Zu 12 und 13:
Soweit mir bekannt ist, hat die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt die Kriminalpolizei am 2. April 2009 aufgefordert, zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen. In einem am 24. April 2009 an die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt übermittelten Schreiben gab die Kriminalpolizei bekannt, dass sämtlichen sich in ihren Rechten verletzt erachteten Personen die Möglichkeit der Einsichtnahme in die polizeilichen Ermittlungsakten gewährt worden sei, wovon jedoch nur zwei Beschuldigte Gebrauch gemacht hätten.
Zu 14 und 15:
Nach dem Bericht der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wurde die Aufnahme sämtlicher in den Beweisanträgen der Beschuldigten beantragten Beweise der Hauptverhandlung vorbehalten, zumal das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht geeignet erschien, den Tatverdacht unmittelbar zu beseitigen und auch keine Gefahr des Verlustes eines Beweises bzw. einer erheblichen Tatsache bestanden hat.
Zu 16:
Der eingehend begründete Strafantrag entspricht den in den §§ 484 iVm 210 Abs. 1, 211 Abs. 1 StPO geforderten gesetzlichen Voraussetzungen.
Zu 17:
Von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wurden keine Vernehmungen durchgeführt. Sämtliche im Akt erliegenden polizeilichen Protokolle über die Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen enthalten auch die im Gesetz vorgesehenen Belehrungen.
Zu 18:
Nach dem Bericht der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt langten dort Anträge dreier Beschuldigter auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 108 StPO ein. Zwei dieser Anträge wurden mit ausführlichen Stellungnahmen gemäß § 108 Abs. 2 StPO an das zur Entscheidung berufene Gericht weitergeleitet, weil die Erhebungen noch nicht gänzlich abgeschlossen waren. Mittlerweile wurde das Verfahren gegen alle drei Beschuldigte nach Abschluss der Ermittlungen eingestellt.
Zu 19 und 20:
Soweit mir bekannt, wurden alle für das weitere Verfahren nicht relevanten Beweisgegenstände an die jeweils Berechtigten ausgefolgt. Nach Einbringen der Anklage obliegt die Aufhebung der Beschlagnahme allein dem Gericht. Bei den in der Frage erwähnten Sachen handelt es sich um jene Gegenstände, die voraussichtlich im Hauptverfahren als Beweismittel erforderlich sein werden. Diese erliegen in der Verwahrstelle des Landesgerichtes Wiener Neustadt und sind im Akt auf Standblättern exakt bezeichnet.
Zu 21:
Nein. Die große Anzahl der von den besonderen Ermittlungsmaßnahmen betroffenen Personen erklärt sich daraus, dass öffentlich zugängliche Plätze optisch überwacht wurden, weshalb großteils nicht verfahrensbeteiligte und daher auch namentlich nicht bekannte Personen (als bloße Passanten) erfasst wurden.
Zu 22:
Hiezu verweise ich auf meine Beantwortungen der parlamentarischen Anfragen zu den Zahlen 1925/J-NR/2009 und Zahl 4636/J-NR/2008.
Zu 23:
Da es sich bei den 267 Personen großteils weder um Verdächtige noch um Beschuldigte im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 1 StPO handelte und die Identität allenfalls von den Ermittlungsmaßnahmen Betroffener nicht bekannt und auch nicht feststellbar war, waren Verständigungen nicht erforderlich.
Zu 24 und 25:
Mittlerweile wurden in diesem Verfahren gegen insgesamt 13 Beschuldigte Strafanträge eingebracht. In 30 Fällen wurde das Verfahren eingestellt.
. März 2010
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)