4344/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.03.2010
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Josef Auer, Genossinnen und Genossen haben am 29. Jänner 2010 unter der Zahl 4413/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Familiennamen bei unehelichen Kindern“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

Die Namensführung des unehelichen Kindes ist in § 165 ABGB geregelt und fällt daher in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Justiz.

Die Personenstandsbehörden tragen den Familiennamen eines unehelich geborenen Kindes, auch wenn die Mutter in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, nach diesen Bestimmungen in die Personenstandsbücher ein. Selbst wenn die Mutter auf Grund der aufrechten eingetragenen Partnerschaft einen Nachnamen führt, wird dieser als Familienname des Kindes eingetragen.