4347/AB XXIV. GP
Eingelangt am 29.03.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
|
|
(5-fach) |
RUDOLF HUNDSTORFER Bundesminister
Stubenring 1, 1010 Wien Tel: +43 1 711 00 - 0 Fax: +43 1 711 00 - 2156 rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at www.bmask.gv.at DVR: 001 7001 |
|
Frau Präsidentin des Nationalrates Parlament 1010 Wien |
|
GZ: BMASK-90180/0007-III/1/2010 |
Wien, |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4450/J der Abgeordneten Zanger, Kolleginnen und Kollegen, betreffend giftiger Schwermetalle in Fasermalern wie folgt:
Vorweg erlaube ich mir festzuhalten, dass Fasermal-Stifte für Kinder meist als Spielzeug deklariert und eingestuft werden. In diesem Fall gelangt die vom Bundesminister für Gesundheit zu vollziehende Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994 idgF, zur Anwendung.
Stifte, die nicht von der SpielzeugV erfasst sind, fallen unter das Produktsicherheitsgesetz 2004 (PSG 2004), BGBl. I Nr. 16/2005, und damit in meine Zuständigkeit.
Chrom VI ist in der Chemikalien-Verbots-V 2003, BGBl.II Nr. 477/2003. Diese enthält Verbote bezüglich Zement und flüssige Gemische. Als solche wird auch der Farbstoff in den Malstiften zu sehen sein. Der Grenzwert hier ist 0,1 % Masseanteil.
Für Chrom VI in der (festen) Umhüllung der Fasermal-Stifte besteht die (subsidiäre) Zuständigkeit im Rahmen des PSG 2004. Hier gilt – wie für jedes Produkt im Bereich des PSG 2004 – die Bestimmung des § 6 Abs 1 PSG 2004, wonach nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen.
Da bei der Risikobeurteilung gemäß § 4 PSG 2004 auch die Zielgruppe sowie die vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung berücksichtigt werden müssen, dürfen bei der Verwendung der Stifte – auch wenn zB missbräuchlich an ihnen gekaut wird – „keine oder nur geringe, mit [ihrer] Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit von Personen vertretbare Gefahren“ entstehen (§ 4 Abs 1 PSG 2004).
Ob tatsächlich eine Gefährdung vorliegt, wird nur durch ein toxikologisches Gutachten grundsätzlich und im Einzelfall zu beurteilen sein; in diesem Falle wird auch zu berücksichtigen sein, ob und in welcher Menge und Benützungsdauer beim vorhersehbarem Ge- und Missbrauch der chemische Stoff im Fasermaler von Menschen aufgenommen wird.
Im Sinne eines hohen Schutzniveaus für Gesundheit und Sicherheit (§ 4 Abs 1 PSG 2004) sollte natürlich grundsätzlich auf so problematische Stoffe wie ua Chrom VI in diesen Stiften verzichtet werden. Dies umso mehr, als dessen Verwendung nicht notwendig ist.
Fragen 1 bis 7:
Durch mein Ressort wurde bislang keine entsprechende Studie in Auftrag gegeben. Dies vor allem deshalb, weil wie oben erörtert, die Zuständigkeit für die größere Menge dieser Produkte beim BM für Gesundheit liegt. Angesichts des aufwendigen und kostspieligen Nachweises sowie der schwierigen Risikobeurteilung (siehe oben) ist an eine Studie auf der Grundlage des PSG 2004 derzeit nicht gedacht.
Der zitierte Bericht der Zeitschrift „Konsument“ wurde an das vorrangig zuständige BMG zu allfälligen weiteren Veranlassungen weitergeleitet.
Frage 8:
Im Sinne der o.a. Bestimmungen des PSG 2004 sind giftige Substanzen in Fasermalstiften, wenn sie in relevanten Mengen von Personen bzw. Kindern aufgenommen werden können oder allfällige Referenzwerte überschritten werden, nicht akzeptabel. In diesen Fällen sind die Unternehmen aufzufordern ihre Produkte vom Markt zu nehmen und zu ändern; nötigenfalls sind hier auch behördliche Maßnahmen zu setzen. Dies nicht zuletzt deshalb weil – wie bereits oben erwähnt – Chrom VI offenbar leicht durch andere, weniger oder nicht gefährliche Farbpartikel ersetzt werden kann.
Die in meinem Ressort zuständige Abteilung wird diese Problematik weiter verfolgen und – sofern die Zuständigkeit gegeben ist - erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen auf Grund des § 11 PSG 2004 ergreifen.
Mit freundlichen Grüßen