4351/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.03.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                        Wien, am      März 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0016-I/4/2010

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4325/J vom 29. Jänner 2010 der Abgeordneten Dipl.- Ing. Gerhard Deimek und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzu­teilen:

 

Zu 1. bis 3.:

Forderungsbesicherte Wertpapiere sind sehr unterschiedlich ausgestaltet. Sie können einerseits mit Risiken verbunden sein, andererseits aber auch der Absicherung gegen Risiken dienen. Sind diese Wertpapiere bei Kreditinstituten mit Risiken verbunden, haben diese durch angemessene Strategien und Verfahren gesteuert, überwacht und begrenzt zu werden; dies je nach Art, Umfang und Komplexität der betriebenen Geschäfte.

 

Es ist daher nicht im Interesse des Bundesministeriums für Finanzen die Ausgabe forderungsbesicherter Wertpapiere generell zu verhindern. Allerdings sollen Wertpapiere, bei denen die Werthaltigkeit der zugrundeliegenden Forderungen nicht gegeben ist, im EWR-Raum keinen Markt mehr finden.


Zu 4. bis 5.:

Der FMA stehen die in § 70 BWG genannten Informations-, Aufsichts- und Prüfungsrechte zu. Weiters enthalten die §§ 22c bis 22f BWG spezielle Vorschriften für die risikospezifische Unterlegung von Verbriefungspositionen mit Eigenmitteln, die auch Risikoerfassungs­vorschriften enthalten. Detailliertere Ausführungsbestimmungen sind zusätzlich in der SolvaVO enthalten. Die geltende Rechtslage entspricht der Umsetzung von Basel II und lässt sich schwerpunktmäßig wie folgt darstellen:

 

Die Umsetzung der Änderung der EU-Bankrechtsrichtlinie („CRD II“) bringt schon ab 1. Jänner 2011 weitere strengere Vorschriften für Verbriefungspositionen:

 

Zu 6. und 7.:

Nein. Eine derartige Garantie kann niemand abgeben. Die unter 4. dargestellten Neuerungen sollten jedoch das Risiko verringern.

 

Zu 8. bis 11.:

Hiezu wird auf die Beantwortung der Fragen 1. bis 3. verwiesen.

 

Weiters ist davon auszugehen, dass die unter 4. dargestellten strengeren Regelungen, insbesondere erhöhte Kapitalkosten und Risikomanagement, die Attraktivität von Verbriefungsinstrumenten für EU-Kreditinstitute im Durchschnitt verringern werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen