Eingelangt am 29.03.2010
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Wien, am März 2010
Parlament
1017 Wien GZ:
BMF-310205/0016-I/4/2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 4325/J vom 29. Jänner 2010 der Abgeordneten Dipl.-
Ing. Gerhard Deimek und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 3.:
Forderungsbesicherte Wertpapiere
sind sehr unterschiedlich ausgestaltet. Sie können einerseits mit Risiken
verbunden sein, andererseits aber auch der Absicherung gegen Risiken dienen.
Sind diese Wertpapiere bei Kreditinstituten mit Risiken verbunden, haben diese
durch angemessene Strategien und Verfahren gesteuert, überwacht und
begrenzt zu werden; dies je nach Art, Umfang und Komplexität der
betriebenen Geschäfte.
Es ist daher nicht im Interesse
des Bundesministeriums für Finanzen die Ausgabe forderungsbesicherter
Wertpapiere generell zu verhindern. Allerdings sollen Wertpapiere, bei denen
die Werthaltigkeit der zugrundeliegenden Forderungen nicht gegeben ist, im
EWR-Raum keinen Markt mehr finden.
Zu 4. bis 5.:
Der FMA stehen die in § 70
BWG genannten Informations-, Aufsichts- und Prüfungsrechte zu. Weiters
enthalten die §§ 22c bis 22f BWG spezielle Vorschriften für die
risikospezifische Unterlegung von Verbriefungspositionen mit Eigenmitteln, die
auch Risikoerfassungsvorschriften enthalten. Detailliertere
Ausführungsbestimmungen sind zusätzlich in der SolvaVO enthalten. Die
geltende Rechtslage entspricht der Umsetzung von Basel II und lässt sich
schwerpunktmäßig wie folgt darstellen:
- Erfassung und Unterlegung des
Verbriefungsrisikos, d.h. dem Risiko, das sich aus
Verbriefungstransaktionen, bei denen ein Kreditinstitut als Originator
oder Sponsor auftritt, ergibt.
- Verbot von
außervertraglichen Unterstützungen bei Verbriefungen.
- Ratingsysteme haben
aussagekräftige Ergebnisse zur Beurteilung der Schuldner- und
Geschäftseigenschaften, eine aussagekräftige
Risikodifferenzierung und präzise, konsistente Risikoschätzungen
zu ermöglichen.
- Erfassung und Unterlegung des
operationellen Risikos, d.h. des Risikos von Verlusten aufgrund der
Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen und
Systemen oder durch externe Ereignisse.
- Veröffentlichungspflichten
für Kreditinstitute zur Förderung der Markttransparenz, auch in
Hinblick auf Verbriefungen.
- Konkretisierungen der
Sorgfaltspflichten von Kreditinstituten, damit bankbetriebliche und
bankgeschäftliche Risiken angemessenen gesteuert, überwacht oder
begrenzt werden können.
- Erweiterte Kompetenzen der FMA
zur Ahndung von Verstößen.
- Verbesserte
grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Aufsichtsbehörden.
Die Umsetzung der Änderung
der EU-Bankrechtsrichtlinie („CRD II“) bringt schon ab
1. Jänner 2011 weitere strengere Vorschriften für
Verbriefungspositionen:
- Gesonderte
Eigenkapitalanforderung bei Mehrfachverbriefungen, wobei Kreditinstitute
Verbriefungs- und Weiterverbriefungsrisiken (z.B. hinsichtlich der
zugrunde liegenden Forderungen) detaillierter zu beurteilen haben.
- Sonderregelungen für
Forderungen aus übertragenen Kreditrisiken, wobei Kreditinstitute
jedenfalls über eine umfassende und gründliche Kenntnis aller
strukturellen Merkmale von Positionen und dem Risikoprofil ihrer
Investitionen haben müssen; angemessene Vorschriften und Verfahren
haben diese Positionen zu erfassen und zu analysieren; Stresstests
müssen durchgeführt werden.
- Werden einzelne Elemente der
neuen Regelungen für Forderungen aus übertragenen Kreditrisiken
missachtet, führt dies zu höheren
Mindesteigenmittelerfordernissen.
- Im Kreditinstitut
einzurichtende Verfahren haben laufend und zeitnah die Entwicklung der
Forderungen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen, zu beobachten.
- Beaufsichtigung von
Ratingagenturen, wobei diese Anforderungen an Objektivität,
Unabhängigkeit, Transparenz und kontinuierliche Überprüfung
der Rating-Methode zu erfüllen haben.
- Verbesserung der Transparenz
von Ratings und des Anlegerschutzes.
- Erheblich strengere
Offenlegungspflichten bei Verbriefungen und Mehrfachverbriefungen.
- Definition von Anforderungen an
kohärente Vergütungspraktiken in der Finanzbranche, wobei
die Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten auf einer
mehrjährigen Leistungsbeurteilung basieren soll.
- Die Anforderungen im Bereich
der internen Organisation und der angewandten Sorgfalt werden auf deutlich
mehr Marktteilnehmer, insbesondere auch auf sämtliche Verwalter von
Fonds ausgeweitet und verstärkt; ein besonderer Schwerpunkt liegt
dabei auch auf einem angemessenen Risiko- und Liquiditätsmanagement.
- Mehr Transparenz bei Derivaten.
Zu 6. und 7.:
Nein. Eine derartige Garantie
kann niemand abgeben. Die unter 4. dargestellten Neuerungen sollten jedoch das
Risiko verringern.
Zu 8. bis 11.:
Hiezu wird auf die Beantwortung
der Fragen 1. bis 3. verwiesen.
Weiters ist davon auszugehen,
dass die unter 4. dargestellten strengeren Regelungen, insbesondere
erhöhte Kapitalkosten und Risikomanagement, die Attraktivität von
Verbriefungsinstrumenten für EU-Kreditinstitute im Durchschnitt verringern
werden.
Mit freundlichen Grüßen