4355/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.03.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                         Wien, am     März 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0011-I/4/2010

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4329/J vom 29. Jänner 2009 der Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3.:

Weder die Deutsche Bank AG (Frankfurt) noch Goldman Sachs unterliegen der Aufsicht der FMA, weshalb auch seitens der FMA absolut keine Verpflichtung besteht, bezogen auf deren Geschäfte, in irgendeiner Form tätig zu werden.

 

Zu 4. bis 6.:

Die Republik Österreich nutzt ein Panel von 22 nationalen und internationalen Primär­händlern. Dazu zählen Barclays, BAWAG, BNP Paribas, Bank of America/Merrill Lynch, Credit Agricole CIB, Citigroup, Commerzbank, Credit Suisse, Deutsche Bank, Erste Bank, Goldman Sachs, HSBC France, J.P. Morgan, Morgan Stanley, Nomura, Oberbank, Royal Bank of Scotland, RLB OÖ, RZB, Societe Generale, UBS und Volksbank.

 

Primärhändler sind am Auktionsverfahren für österreichische Bundesanleihen direkt teilnahmeberechtigte Banken. Diese müssen bestimmte Qualitätskriterien erfüllen. Dazu zählen: ausreichende Eigenmittelausstattung, Filialnetz, Mitarbeiteranzahl, Bestand und Umsatz an festverzinslichen Wertpapieren in der europäischen Einheitswährung und anderen maßgeblichen Währungen. Primärhändler konkurrieren als Bieter bei den Wertpapier­auktionen der Republik Österreich. Sie agieren in weiterer Folge als Platzeure österreichischer Bundesanleihen. Eine Finanzierungsfunktion wird nur dann ausgeübt, wenn die Bank österreichische Bundesanleihen in ihren eigenen Büchern hält. Da Staatsanleihen aber Inhaberwertpapiere sind, das heißt jederzeit den Besitzer wechseln können, ist eine exakte Angabe über die Platzierung nicht möglich.

 

Rechte und Pflichten der Primärhändler sind in einer Rahmenvereinbarung geregelt. Zu den Pflichten gehören u.a. eine Teilnahmeverpflichtung an auktionierten Begebungen von Bundesanleihen und eine aktive Teilnahme am Sekundärmarkthandel von Bundesanleihen.

 

Als Ausschließungsgründe gelten z.B. eine schlechte Performance eines Primärhändlers bei den einzelnen Bundesanleihen-Auktionen und am Sekundärmarkt. International zählen beide Häuser zu den Top-Platzeuren von US- und Euro-Anleihen. Da keine Pflichtverletzung gemäß der Rahmenvereinbarung vorliegt, ergibt sich keine unmittelbare Notwendigkeit für die Entfernung der genannten Banken aus der Primary-Dealer-Group. 

 

Zu 7. und 8.:

Eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Transaktionen ist aus markt- und konditionentechnischen Gründen für den Bund nachteilig und berührt berechtigte geschäfts­politische Vertraulichkeitsinteressen der finanzierenden Institute. Eine detaillierte Beant­wortung kann deshalb nicht erfolgen.

Nachfolgend eine Übersicht der getätigten Finanzierungen gemäß Art. II des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes (BFG) für den Zeitraum 2007 – 2009, welche laufend begeben wurden:


 

Jahr

Finanzierungs-volumen gemäß Art. II des BFG        (in EUR)

Anzahl der Transaktionen

durchschnitt-licher Zinssatz     (in %)

durchschnitt-licher Euribor bzw. Swapsatz      (in %)

durchschnitt-liche Laufzeit      (in Jahren)

2007

22.792.655.859,89

58

4,13

4,48

14,53

2008

19.984.857.113,63

146

3,35

4,03

8,09

2009

32.349.656.311,70

182

3,32

3,12

8,92

 

 

Zu 9. bis 10.:

Derzeit gibt es am Markt keine Indikationen dafür, dass die zitierten Vorwürfe im Zusammenhang mit Hypothekenpapieren zu einer Insolvenz der genannten Institute führen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen