4356/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.03.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                        Wien, am       März 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0018-I/4/2010

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4353/J vom 29. Jänner 2010 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Grundsätzlich ist anzumerken, dass gemäß § 20 Abs. 1 PKG die Pensionskasse einen Geschäftsplan zu erstellen hat, welcher gemäß § 20 Abs. 2 PKG sämtliche zum Betrieb des Pensionskassengeschäftes erforderlichen Angaben und Parameter zu enthalten hat, insbesondere

 

1.        die Arten der angebotenen Leistungen;

2.        die Darlegung der Verhältnisse, die für die Wahrung der Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und für die Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Pensionskasse erheblich sind;

3.        die Rechnungsgrundlagen (Wahrscheinlichkeitstafeln, Rechnungszins, vorgesehener rechnungsmäßiger Überschuß);

4.        die Art und Führung der Schwankungsrückstellung;

5.        die Berechnung des durchschnittlichen Vermögens der Veranlagungs- und Risiko­gemeinschaft sowie die Aufteilung des zugeordneten Vermögens und des zugeordneten durchschnittlichen Vermögens auf die Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten;

6.        die Grundsätze und Formeln für die Berechnung der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen; diese sind durch Zahlenbeispiele zu erläutern;

7.        die Formeln für die Berechnung des Mindestertrages gemäß § 2 Abs. 2 und 3 oder gegebenenfalls einen Verweis auf die Verordnung der FMA gemäß § 2 Abs. 4;

8.        die Formeln für die Berechnung der zugeordneten Vermögensteile gemäß § 17 Abs. 4;

9.        die grundsätzliche Zulässigkeit einer Bewertung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a und jener Modus, der für die Berechnung eines Auszahlungsbetrages erforderlich ist.

 

Der Geschäftsplan einer Pensionskasse ist ein umfangreiches versicherungsmathematisches Regelwerk, in dem sämtliche Pensionskassengeschäfte einer Pensionskasse Deckung finden müssen und der in der Regel nicht auf ein bestimmtes Pensionskassengeschäft bezogen ist. Der Abschluss eines Pensionskassenvertrages bedingt auch keine Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde und die „Gestaltung“ der Pensionskassenzusage durch die Pensionskasse wird durch die Rahmenbedingungen des Geschäftsplanes bestimmt.

 

Der in der Anfrage angesprochene Rechnungszins ist ein Bestandteil der Rechnungsgrund­lagen (vgl. § 20 Abs. 2 Z 3 PKG), der jedenfalls nicht isoliert, sondern in der Gesamtheit zu betrachten ist. Bei einer beitragsorientierten Zusage kommt dem Rechnungszins in der Ansparphase letztendlich keine Bedeutung zu. Der Arbeitgeber entrichtet den vertraglich vereinbarten Beitrag (idR ein Prozentsatz vom Entgelt) und dieser wird von der Pensions­kasse veranlagt. Es kann zwar eine voraussichtliche Höhe der Pensionsleistung hochge­rechnet werden, dabei handelt es sich aber um eine unverbindliche Information. Erst zum Pensionsantritt erfolgt eine Verrentung des bis dahin angesparten Kapitals, wobei die Höhe der monatlichen Pension dabei u.a. von der Höhe des Rechnungszinses abhängt. Je höher der Rechnungszins gewählt wird, umso höher ist die monatliche Anfangspension. Die tatsächliche weitere Entwicklung der Pensionshöhe hängt von den von der Pensionskasse erwirtschafteten Erträgen ab, wobei mit der Vereinbarung eines bestimmten Rechnungs­zinses keine diesbezügliche Ertragsgarantie verbunden ist. Über die in den Rechnungs­grundlagen angenommene Dauer der Pensionszahlungen wird das angesparte Kapital unab­hängig von der Höhe des Rechnungszinses jedenfalls „verbraucht“.

 

Zu 1., 3. und 4.:

Der Pensionskassenvertrag ist der Pensionskassenaufsicht nicht vorzulegen und daher auch nicht bewilligungspflichtig. Dem entsprechend wird auch der Geschäftsplan in seiner Gesamtheit – und nicht auf ein einzelnes Pensionskassengeschäft bezogen – bewilligt.

 

In den Anfangsjahren des Pensionskassengeschäfts war ein Rechnungszins von 6,5% allein mit einer konservativen Rentenveranlagung zu erwirtschaften (vgl. die Tabelle in der Beantwortung der Anfrage Nr. 2828/J vom 10. Juli 2009), womit bei einer nicht valorisierten beitragsorientierten Zusage aus damaliger Sicht die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ausreichend gewahrt erschienen und die Verpflichtungen – auch im Sinne der o.a. Ausführungen zu beitragsorientierten Zusagen – jedenfalls als dauernd erfüll­bar anzusehen waren.

 

Zu 2.:

Wie bereits in der Beantwortung der Anfrage Nr. 2828/J vom 10. Juli 2009 ausgeführt, unterliegen vorvertragliche Tätigkeiten nicht der Aufsicht, daher können auch Verspre­chungen bezüglich einer Performance nicht geprüft werden.

 

Zu 5.:

Es wird nochmals angemerkt, dass seit 1. April 2002 die Finanzmarktaufsichtsbehörde für die Aufsicht über die Pensionskassen zuständig ist und Fragen nur für jenen Zeitraum beantwortet werden können, in dem das Bundesministerium für Finanzen die Pensions­kassenaufsicht ausgeübt hat. Inhaltlich wird auf die Beantwortung der Frage 6. der Anfrage Nr. 2828/J vom 10. Juli 2009 verwiesen.

 

Zu 6.:

Es wird auf die Beantwortung der Frage 7. der Anfrage Nr. 2828/J vom 10. Juli 2009 verwiesen.

 

Zu 7.:

Es wird auf die Beantwortung der Frage 8. der Anfrage Nr. 2828/J vom 10. Juli 2009 verwiesen.

 


Zu 8. bis 11.:

Es wird auf die Beantwortung der Frage 9. der Anfrage Nr. 2828/J vom 10. Juli 2009 verwiesen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen