4371/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.03.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0023-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 4341/J-NR/2010

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Verbotsgesetz 1947 – Anzeigen und strafgerichtliche Erledigungen 2009“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Im Jahr 2009 wurden den Staatsanwaltschaften insgesamt 531 Fälle nach dem Verbotsgesetz 1947 berichtet und damit zur Anzeige gebracht. Die regionale Gliederung ist der Auswertung im Anhang zu dieser Anfragebeantwortung zu entnehmen. Eine Aufschlüsselung nach den einzelnen Tatbeständen des Verbotsgesetzes ist durch eine Auswertung der Verfahrensautomation Justiz leider nicht möglich. Hinsichtlich einer „Aufschlüsselung nach Bezirksgericht, Landesgerichte bzw. StA“ wird angemerkt, dass gemäß § 3j Verbotsgesetz die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der in den §§ 3a bis 3i bezeichneten Verbrechen dem Geschworenengericht obliegt, weshalb in Strafsachen nach dem Verbotsgesetz niemals bezirksgerichtliche Zuständigkeit gegeben sein kann.

Zu 2:

Die Gerichtliche Kriminalstatistik für das Jahr 2009 wird derzeit von der Statistik Austria erarbeitet, die Zahlen liegen noch nicht vor.

Zu 3 bis 6:

Zu den Erledigungen der Verfahren bei den einzelnen Dienststellen möchte ich auf die angeschlossene Auswertung des Registers verweisen. Danach kam es 2009 österreichweit in 104 Fällen zur Anklage, 36 Fälle wurden durch Diversion erledigt, 619 Mal wurde eingestellt, 38 Fälle wurden abgebrochen, 35 Verfahren wurden auf sonstige Weise beendet. Zur Anwendung der einzelnen diversionsrechtlichen Bestimmungen ermöglicht die Auswertung des Registers keine Aussage. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass es aufgrund der Ausscheidungen aus Verfahren (151) nicht sinnvoll wäre, die Zahl der bei den Staatsanwaltschaften angezeigten Fälle mit diesen Erledigungszahlen direkt in Relation zu setzen.

Zu den konkret aufgetragenen Maßnahmen bei diversioneller Erledigung teilte die Staatsanwaltschaft St. Pölten in ihrem Bericht mit, dass zwei Beschuldigten die Erbringung gemeinnütziger Leistungen von je 60 Stunden, und die Staatsanwaltschaft Innsbruck, dass in drei Fällen Beschuldigten eine Diversion mit Probezeit und der Pflicht, an einem Kurs der Universität Innsbruck zum Thema „Nationalsozialismus“ teilzunehmen, und in zwei Fällen gemeinnützige Leistungen im Ausmaß von 40 bzw. 50 Stunden aufgetragen wurden.

Die Diskrepanz zur Gesamtzahl der diversionellen Erledigungen resultiert offenbar daraus, dass einerseits bereits in früheren Jahren vorläufig eingestellte Verfahren nach Ablauf der Probezeit oder Erbringung der aufgetragenen Maßnahmen im Jahr 2009 endgültig eingestellt wurden und andererseits, dass bei auch wegen Verstößen nach dem Verbotsgesetz angezeigten Sachverhalten (z.B. bei Hakenkreuzschmierereien) eine Diversion mangels Wiederbetätigungsvorsatzes nur wegen der allgemeinen Delikte (etwa Sachbeschädigung) indiziert war.

Zu 7:

Die Zahlen der Gerichtlichen Kriminalstatistik (GKS) für das Jahr 2009 liegen noch nicht vor, weswegen auch über die verhängten Sanktionen aus der GKS keine Auskunft erteilt werden kann. Im Register der Verfahrensautomation Justiz (VJ) wurden 46 Verurteilungen und 3 Freisprüche erfasst. Zur Aufgliederung darf auf den Anhang verwiesen werden. Eine Auswertung des jeweils konkret verhängten Strafmaßes erlaubt das VJ-Register derzeit nicht.

Aus den Berichten der Staatsanwaltschaften zum Jahr 2009 stehen mir noch folgende Informationen zur Verfügung:

Landesgericht Leoben: In vier Verfahren kam es zur rechtskräftigen Verurteilung von neun Personen, dabei wurden die angeführten Strafen verhängt: sechs Jahre Freiheitsstrafe; zwölf Monate Freiheitsstrafe bedingt; zehn Monate Freiheitsstrafe bedingt; Zusatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe; 24 Monate Freiheitsstrafe (davon 19 Monate bedingt); 18 Monate Freiheitsstrafe bedingt; Zusatzstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe; fünf Monate Freiheitsstrafe bedingt; 18 Monate Freiheitsstrafe bedingt.

Landesgericht Linz: In drei Verfahren kam es zu rechtskräftigen Urteilen hinsichtlich 13 Angeklagter, wobei es in elf Fällen zu Schuldsprüchen und in zwei Fällen zu Freisprüchen kam. Davon wurden sieben Angeklagte zu jeweils bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen von sechs Monaten, vier Angeklagte zu ebenfalls jeweils bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafen von zwölf Monaten, zehn Monaten und zehn Tagen, sechs Monaten und fünf Tagen sowie zwei Monaten verurteilt.

Landesgericht Salzburg: Eine Verurteilung zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe, die bedingt nachgesehen wurde.

Landesgericht Innsbruck: In sechs Verfahren kam es zu elf rechtskräftigen Verurteilungen, dabei wurden nachangeführte Strafen verhängt: zwölf Monate Freiheitsstrafe bedingt und unbedingte Geldstrafe von 360 Tagessätzen; neun Monate Freiheitsstrafe bedingt und unbedingte Geldstrafe von 240 Tagessätzen; sechs Monate Freiheitsstrafe bedingt; 18 Monate Freiheitsstrafe; sechs Monate Freiheitsstrafe bedingt; 16 Monate Freiheitsstrafe (davon zwölf Monate bedingt); sechs Monate Freiheitsstrafe bedingt und unbedingte Geldstrafe von 240 Tagessätzen; 24 Monate Freiheitsstrafe (davon 18 Monate bedingt); 15 Monate Freiheitsstrafe bedingt und unbedingte Geldstrafe von 300 Tagessätzen; vier Monate Freiheitsstrafe bedingt; vier Monate Freiheitsstrafe bedingt.

Zu 8:

Die Auswertung aus der Verfahrensautomation Justiz weist zum Stichtag 23. Februar 2010 insgesamt 105 noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aus 2009 zum Verbotsgesetz 1947 aus. Dem Anhang ist eine Aufschlüsselung nach Dienststellen zu entnehmen.

Zu 9:

Zur Auswertung der Verurteilungen aus der Verfahrensautomation Justiz seit 2002 darf auf den Anhang verwiesen werden. Gezählt werden dabei Verfahren, die mit Verurteilung oder Freispruch abgeschlossen wurden.

Die Gerichtliche Kriminalstatistik weist für den Zeitraum 1998 bis 2008 insgesamt 231 verurteilte Personen aus, wobei beachtet werden muss, dass die Zählweise in der gerichtlichen Kriminalstatistik derart ist, dass bei mehreren Delikten in einer Verurteilung nur das „führende“, das ist in der Regel jenes mit dem höheren Strafrahmen, aber auch das vollendete gegenüber dem versuchten erfasst wird.

Jahr

Zahl der verurteilten Personen (nach GKS)

1998

11

1999

16

2000

31

2001

17

2002

17

2003

29

2004

31

2005

22

2006

19

2007

10

2008

28

 


Zu 10:

Eine Auswertung aus der Verfahrensautomation Justiz für die Jahre 2002 bis 2009 kann dem Anhang entnommen werden. Daten zu Anzeigen für den Zeitraum vor 2002 liegen leider nicht vor.

. März 2010

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.