4372/AB XXIV. GP
Eingelangt am 29.03.2010
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0025-Pr 1/2010
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 4355/J-NR/2010
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Josef Auer, Genossinnen und Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „strafrechtliche Relevanz von Kontaktanzeigen, in denen unsafer Sex beworben wird“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Ich teile diese Ansicht nicht. Bei § 178 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Zur Verwirklichung des Tatbestandes muss die Handlung einerseits geeignet sein, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen (Mayerhofer in WK², Rz 1 zu § 178). Andererseits muss der Täter bedingt vorsätzlich handeln, das bedeutet, er muss es ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass er an einer infektiösen Krankheit leidet und seine Handlung typischerweise geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen (Flora in SbgK, Rz 30 zu § 178).
Eine Verwirklichung des Tatbestandes setzt somit jedenfalls voraus, dass der Täter selbst HIV-infiziert ist. Bloßer ungeschützter Sexualverkehr mit Prostituierten reicht zur Erfüllung des Tatbildes des § 178 StGB daher nicht aus.
Zu 3 und 4:
Eine Antwort kann im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung in den Fragepunkten 1 und 2 entfallen.
. März 2010
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)