4379/AB XXIV. GP
Eingelangt am 29.03.2010
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0024-Pr 1/2010
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 4354/J-NR/2010
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Josef Auer, Genossinnen und Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Verbringung von verunfallten SchifahrerInnen zu WahlärztInnen und Privatkliniken“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1, 2 und 4:
Die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung der Aufgaben und Pflichten von Rettungsdiensten kommt den Ländern zu. Die dazu bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften enthalten keine expliziten Regelungen zur Frage, inwieweit eine bei einem Unfall verletzte Person von den Mitarbeitern des Rettungsdienstes über die Möglichkeiten der Verbringung zu WahlärztInnen oder KassenärztInnen bzw. Privat- oder öffentlichen Kliniken aufzuklären ist. Auch existiert zu diesem Thema keine einschlägige Judikatur. Ich weise darauf hin, dass es sich dabei um eine Frage handelt, die ausschließlich von den unabhängigen Gerichten nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu lösen ist.
Zu 3:
Der Oberste Gerichtshof hat sich in einer Entscheidung aus dem Jahr 1980 mit den Kosten einer privatärztlichen Behandlung aufgrund einer während eines Schulschikurses erlittenen Verletzung befasst (OGH 13.3.1980, 7 Ob 543/80). Aus der Begründung dieser Entscheidung lässt sich folgern, dass WahlärztInnen wohl eine Aufklärungspflicht gegenüber den Unfallopfern darüber treffen dürfte, dass das von den Patienten zu zahlende Honorar unter Umständen von Kassenleistungen nicht gedeckt ist, dies zumindest dann, wenn für den Patienten nach den Umständen nicht erkennbar ist, dass es sich nicht um einen Kassenarzt handelt. Die Beurteilung des Einzelfalls obliegt jedoch den unabhängigen Gerichten, die unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände auch zu abweichenden Ergebnissen kommen können. Eine legislative Maßnahme halte ich nicht für erforderlich.
. März 2010
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)