438/AB XXIV. GP
Eingelangt am 06.02.2009
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möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „den ehemaligen leitenden Staatsanwalt des Referats für Wirtschaftsstrafsachen Dr. Schön“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Der Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) der Staatsanwaltschaft Wien Staatsanwalt (StA) Prof. Dr. Ronald Schön hat mit schriftlicher Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 und 2 iVm § 236c Abs. 1 BDG 1979 seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2007 bewirkt.
Zu 2 bis 4 und 21 bis 23:
Es ist richtig, dass die Staatsanwaltschaft Wien auf Ersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Wien (die StA Prof. Dr. Schön in diesem Zusammenhang auch eine disziplinarrechtlich relevante Ermahnung gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 erteilt hatte), StA Prof. Dr. Schön von der Leitung eines Wirtschaftsreferats und der Wirtschaftsgruppe abberief und mit der Leitung eines allgemeinen Referats bzw. einer Gruppe für allgemeine Strafsachen betraute. Grund für diese Maßnahme war, dass StA Prof. Dr. Schön – wie eine Überprüfung des von ihm geführten Referats ergab – als Gruppenleiter mehrfach Strafsachen an sich gezogen und bearbeitet hatte, ohne hiefür zuständig gewesen zu sein, weil sich diese Strafsachen schon vom äußeren Anschein her nicht als Wirtschaftsstrafsachen im Sinn der Geschäftsverteilung der Staatsanwaltschaft Wien dargestellt hatten und deren Bearbeitung Staatsanwalt Prof. Dr. Schön weder nach der Geschäftsverteilung zugekommen noch ihm gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz StAG durch Verfügung des Behördenleiters zur Bearbeitung übertragen worden war. Möglich war dies nur deswegen, weil die Bestimmung als Wirtschaftsstrafsache – das sind nach der Geschäftsverteilung der Staatsanwaltschaft Wien „Strafsachen sehr großen Umfangs oder besonderer Schwierigkeit wegen vermögensrechtlicher Schädigung im Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit“ – in der Praxis nicht durch den Behördenleiter, sondern auf Grund einer langjährigen Übung durch den jeweiligen Leiter der Wirtschaftsgruppe erfolgte.
Durch die Betrauung mit der Leitung eines allgemeinen Referats bzw. einer allgemeinen Gruppe, deren Zuständigkeiten keinen Interpretationsspielraum zulassen und in denen die Aufteilung des Geschäftsanfalles unmittelbar nach dem Einlangen unter Einsatz eines Zufallsgenerators erfolgt, sollte Staatsanwalt Prof. Dr. Schön die Möglichkeit genommen werden, Strafverfahren, für die er nicht zuständig ist, an sich zu ziehen.
Zu 5 bis 7 und 24 bis 26:
Es ist richtig, dass StA Prof. Dr. Schön als Leiter der Sondergruppe für Wirtschaftsstrafsachen im Jahr 2006 eine gegen Z, eine gegen Mag. Sch.-Z. und eine gegen eine weitere Person gerichtete Anzeige sowie eine Nachtragsanzeige gegen Mag. Sch.-Z. bearbeitete, obwohl er dafür nach der damals geltenden Geschäftsverteilung der Staatsanwaltschaft Wien nicht zuständig war. Dieser Umstand war auch Anlass dafür, StA Prof. Dr. Schön von der Leitung eines Wirtschaftsreferats und der Sondergruppe für Wirtschaftsstrafsachen abzuberufen und ihn mit der Leitung eines allgemeinen Referats bzw. einer Gruppe für allgemeine Strafsachen zu betrauen.
Im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Anzeigen beantragte StA Prof. Dr. Schön die Durchführung gerichtlicher Vorerhebungen, stellte das Verfahren gegen Z in weiterer Folge gemäß § 90 Abs. 1 StPO aF ein und brachte gegen Mag. Sch.-Z. einen Strafantrag ein. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Juli 2007 wurde Mag. Sch.-Z. von den gegen sie erhobenen Vorwürfen mangels Schuldbeweises freigesprochen.
Zu 8 bis 20:
Die von der Anfrage relevierten Handlungen des StA Prof. Dr. Schön wurden von der Staatsanwaltschaft Graz auch im Hinblick auf den strafrechtlichen Vorwurf eines Amtsmissbrauchs untersucht. Dabei wurde unter anderem überprüft, ob damit in Zusammenhang stehende Handlungen anderer Personen als Bestimmung oder Beitrag zum Amtsmissbrauch zu sehen seien. Ich ersuche um Verständnis, dass die Daten weiterer Beschuldigter sowohl aus datenschutzrechtlichen Gründen als auch aus Gründen der Amtsverschwiegenheit nicht veröffentlicht werden können.
Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Graz ergaben, dass die von StA Prof. Dr. Schön gesetzten Verfahrensschritte - trotz (formell) mangelnder Zuständigkeitsgrundlage – (inhaltlich) auf einer rechtlich vertretbaren und sachlich begründeten Beurteilung der aktenkundigen Beweislage fußten, sodass darin kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu erblicken war.
Die Erhebungsergebnisse der Staatsanwaltschaft Graz wurden dem Bundesministerium für Justiz am 1. August 2008 im Rahmen eines Vorhabensberichtes der Oberstaatsanwaltschaft Graz übermittelt. Nach eingehender Prüfung wurde das übereinstimmende Vorhaben der Staatsanwaltschaft Graz und der Oberstaatsanwaltschaft Graz, das Ermittlungsverfahren gegen StA Prof. Dr. Schön und andere Personen einzustellen, am 29. Dezember 2008 durch das Bundesministerium für Justiz genehmigt.