4380/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.03.2010
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-9.000/0003-I/PR3/2010    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 


Wien, am 25. März 2010

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Herbert und weitere Abgeordnete haben am 29. Jänner 2010 unter der Nr. 4365/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend das Internetprojekt Google Street View gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 5:

Ø      Gibt es zum Schutz des BMVIT, der nachgeordneten Dienststellen und seiner Mitarbeiter sowie der Personen, die dort verkehren müssen ein Sicherheits- und/oder Datenschutzkonzept vor ungewollter (Bild-)Datenaufnahme, -speicherung und –verarbeitung durch den Google-Konzern und anderen ähnlichen Unternehmen?

Ø      Wenn „Nein“, warum nicht?

Ø      Wenn „Ja“, wie sieht dieses Konzept oder sehen diese Konzepte aus?

Ø      Wer zeichnet sich dafür verantwortlich?

Ø      Welche Konsequenzen würde dies für den Google-Konzern oder andere Unternehmen dieser Art haben, wenn diese unerlaubter Weise Daten über das BMVIT, seine Mitarbeiter, Personen, die hier verkehren, oder nachgeordnete Dienststellen abspeichern, verarbeiten und verwenden?

 

Zur Vorgangsweise von Google ist Folgendes auszuführen: Verknüpft mit Luft- und Satellitenaufnahmen werden von Google Street View hochauflösende 360-Grad-Pa­noramaaufnahmen von Straßenzügen einem unbeschränkten Kreis von Personen im Internet zur Ansicht angeboten. Aufgrund der Verknüpfung mit der Luft- und Satelli­tenaufnahmen des Straßenzuges kann nachvollzogen werden, an welcher Stelle einer Straße die jeweilige Aufnahme gemacht worden ist. Es handelt sich dabei um keine Echtzeit-Aufnahmen. Wann die Aufnahme aufgenommen wurde, wird vom Diensteanbieter grundsätzlich nicht bekannt gegeben.

Gesichter und polizeiliche Kennzeichen von Fahrzeugen werden durch eine Auto­matik verzerrt. Dabei kann allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Unkenntlichmachung des Gesichtes bei einzelnen Personen zu schwach aus­gestaltet ist bzw. Personen auch trotz Unkenntlichmachung des Gesichtes aufgrund von Kleidung oder besonderen Merkmalen (z.B. körperliche Behinderung, Tätowie­rungen) bestimmbar sind. Wenn aufgrund dessen die Identität einer Person bestimmt oder bestimmbar ist, handelt es sich um personenbezogene Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000). Bezüglich weiterer datenschutzrechtlicher Fragen verweise ich auf die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 4356/J durch den Bundeskanzler.

 

Ein genereller Schutz vor Ablichtung in der Öffentlichkeit ist nicht möglich. Einen um­fassenden Schutz der Bediensteten davor, bei Ausübung ihres Dienstes in der Öf­fentlichkeit nicht abgelichtet zu werden, kann daher auch der Dienstgeber nicht ge­währleisten.

 

Die Verwendung von Daten entgegen der Bestimmungen des DSG 2000 kann aber unter den Voraussetzungen des § 52 DSG 2000 eine Verwaltungsübertretung dar­stellen. Zu weiteren straf- oder zivilrechtlichen Rechtsfolgen verweise ich auf die Be­antwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 4362/J durch die Frau Bundesminis­terin für Justiz.