4380/AB XXIV. GP
Eingelangt am 29.03.2010
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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An die
Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
Wien, am 25. März 2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Der Abgeordnete zum Nationalrat Herbert und weitere Abgeordnete haben am 29. Jänner 2010 unter der Nr. 4365/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend das Internetprojekt Google Street View gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 5:
Ø Gibt es zum Schutz des BMVIT, der nachgeordneten Dienststellen und seiner Mitarbeiter sowie der Personen, die dort verkehren müssen ein Sicherheits- und/oder Datenschutzkonzept vor ungewollter (Bild-)Datenaufnahme, -speicherung und –verarbeitung durch den Google-Konzern und anderen ähnlichen Unternehmen?
Ø Wenn „Nein“, warum nicht?
Ø Wenn „Ja“, wie sieht dieses Konzept oder sehen diese Konzepte aus?
Ø Wer zeichnet sich dafür verantwortlich?
Ø Welche Konsequenzen würde dies für den Google-Konzern oder andere Unternehmen dieser Art haben, wenn diese unerlaubter Weise Daten über das BMVIT, seine Mitarbeiter, Personen, die hier verkehren, oder nachgeordnete Dienststellen abspeichern, verarbeiten und verwenden?
Zur Vorgangsweise von Google ist Folgendes auszuführen: Verknüpft mit Luft- und Satellitenaufnahmen werden von Google Street View hochauflösende 360-Grad-Panoramaaufnahmen von Straßenzügen einem unbeschränkten Kreis von Personen im Internet zur Ansicht angeboten. Aufgrund der Verknüpfung mit der Luft- und Satellitenaufnahmen des Straßenzuges kann nachvollzogen werden, an welcher Stelle einer Straße die jeweilige Aufnahme gemacht worden ist. Es handelt sich dabei um keine Echtzeit-Aufnahmen. Wann die Aufnahme aufgenommen wurde, wird vom Diensteanbieter grundsätzlich nicht bekannt gegeben.
Gesichter und polizeiliche Kennzeichen von Fahrzeugen werden durch eine Automatik verzerrt. Dabei kann allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Unkenntlichmachung des Gesichtes bei einzelnen Personen zu schwach ausgestaltet ist bzw. Personen auch trotz Unkenntlichmachung des Gesichtes aufgrund von Kleidung oder besonderen Merkmalen (z.B. körperliche Behinderung, Tätowierungen) bestimmbar sind. Wenn aufgrund dessen die Identität einer Person bestimmt oder bestimmbar ist, handelt es sich um personenbezogene Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000). Bezüglich weiterer datenschutzrechtlicher Fragen verweise ich auf die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 4356/J durch den Bundeskanzler.
Ein genereller Schutz vor Ablichtung in der Öffentlichkeit ist nicht möglich. Einen umfassenden Schutz der Bediensteten davor, bei Ausübung ihres Dienstes in der Öffentlichkeit nicht abgelichtet zu werden, kann daher auch der Dienstgeber nicht gewährleisten.
Die Verwendung von Daten entgegen der Bestimmungen des DSG 2000 kann aber unter den Voraussetzungen des § 52 DSG 2000 eine Verwaltungsübertretung darstellen. Zu weiteren straf- oder zivilrechtlichen Rechtsfolgen verweise ich auf die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 4362/J durch die Frau Bundesministerin für Justiz.