4386/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.03.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

                       

 

 

 

Mag.  Barbara  Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

GZ: BMASK-431.004/0010-VI/1/2010

 

Wien, 26. MRZ. 2010

 

Betreff:

Koordination (Berichte, Beiträge, Parlamentarische Anfragen,                Rechnungshof)

 Parlamentarische Anfrage Nr. 4681/J, Abg. Strache

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4681 /J der Abgeordneten Strache, Kickl, Vilimsky und weiterer Abgeordneter, wie folgt:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass Asylwerber in einem laufenden Verfahren nur ein vorläufiges Aufenthaltsrecht haben und damit auch nur befristet am Arbeitmarkt verfügbar sind. Nach geltender Rechtslage erhalten Asylwerber demnach auch nur eine befristete Zulassung zu einer Beschäftigung in Branchen mit einem zusätzlichen saisonalen Bedarf an Arbeitskräften (Landwirtschaft und Tourismus). Es ist arbeitsmarktpolitisch sinnvoll, die bereits im Land befindlichen Asylwerber zu beschäftigen, bevor neue Saisoniers hereingeholt werden. Zugleich wird damit auch das Budget für die Grundversorgung von Asylwerbern entlastet. Die lediglich befristete Beschäftigung von Asylwerbern schließt in aller Regel den Erwerb von Ansprüchen nach dem AlVG aus. Ein gültiger Aufenthaltstitel, der die Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung zulässt, ist jedenfalls eine unabdingbare Voraussetzung für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit der rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages verlieren Asylwerber ihr Aufenthaltsrecht und sind in der Folge auch nicht mehr verfügbar.

Personen, die sich auf Grund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches befinden und ihrer Arbeitspflicht gemäß § 44 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969 nachkommen, sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Dies gilt auch für Asylwerber.

Ein allenfalls daraus entstehender Anspruch auf Arbeitslosengeld kann jedoch nur geltend gemacht werden, wenn ein gültiger Aufenthaltstitel, der die Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung zulässt, vorliegt.

Asylwerber erhalten in der Regel nach Verbüßung einer Haft kein weiteres Aufenthaltsrecht und sind daher auch nicht für den Arbeitsmarkt verfügbar. Ein gültiger Aufenthaltstitel, der die Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung zulässt, ist aber eine unabdingbare Voraussetzung für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Nach Verbüßung der Strafhaft werden Asylwerber abgeschoben oder sie erhalten ein Aufenthaltsverbot. Die Frage nach einem Leistungsbezug stellt sich somit in aller Regel nicht.

Lediglich in besonderen Ausnahmefällen, wo ein Asylwerber aus rechtlichen oder faktischen Gründen (insbes. aufgrund internationaler Verpflichtungen, so z.B. nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention) tatsächlich nicht abgeschoben werden darf, ist überhaupt ein Leistungsbezug denkbar.

Es wäre auch unvertretbar, Inländer während der Haft der Arbeitspflicht zu unterwerfen und Asylwerber davon auszunehmen. Ebenso wäre nicht akzeptabel, von inländischen Häftlingen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von der Arbeitsvergütung abzuziehen, Asylwerbern hingegen die Arbeitsvergütung in voller Höhe zu belassen.

Durch Beitragsleistungen erworbene Versicherungsansprüche stellen ein Eigentumsrecht dar. Dieses darf nur unter besonderen Voraussetzungen, wie etwa bei fehlender Aufenthaltsberechtigung, mangels der eine Beendigung des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit gar nicht möglich ist, beschränkt werden.

Die mit der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung verbundene soziale Absicherung gegen Arbeitslosigkeit dient auch dem Zweck, die Haftentlassenen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

Die Frage des Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels, der die Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung zulässt, wird im Zuge der Antragstellung auf Arbeitslosengeld geprüft. Die entsprechenden Titel sind in den einzelnen Akten vermerkt, jedoch nicht generell abfragbar bzw. auswertbar.

Die Zeiten der Beschäftigung in der Strafhaft sind ebenfalls nicht in den dem BMASK oder AMS zugänglichen Datenbanken gespeichert; diese Zeiten werden im Einzelfall vom BMJ bzw. der Justizverwaltung bestätigt.

Zu den einzelnen Fragen:

Aus all den oben genannten Gründen können die Fragen 1. bis 22. nicht beantwortet werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Rudolf Hundstorfer