440/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.02.2009
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                      Wien, am    Februar 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0170-I/4/2008

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 396/J vom 9. Dezember 2008 der Abgeordneten Mag. Werner Kogler, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

Das Aviso der Bundesanleihe erfolgt eine Woche vor dem Auktionstermin. Zum Zeitpunkt 28. Oktober 2008 war aufgrund der Budgetentwicklung keine Aufnahme nötig. Daher wurde die November-Anleihe abgesagt mit der Intention, eventuell im Dezember eine weitere Anleihe zu begeben, falls sich zusätzlicher Finanzierungsbedarf für 2008 ergeben sollte. Die Absage hatte nichts mit höheren Risikoprämien zu tun.

 

Zu 3. und 4.:

Die Ausweitung des Renditeabstandes zu Deutschland betrifft nicht nur Österreich, sondern auch viele andere Staaten. In die Bewertung von Staatsanleihen durch die Finanzmärkte fließen viele verschiedene Gründe ein, dabei spielt unter anderem auch die jeweilige Exposure-Struktur der Banken eine Rolle.


 

Zu 5.:

Gemäß Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG) und Interbankmarktstärkungsgesetz (IBSG) gewährt der Staat kapital- und liquiditätsstärkende Maßnahmen. Ob diese Maßnahmen von den Banken auch für die Bereiche in den genannten Ländern Verwendung finden werden, ist mir nicht bekannt.

 

Zu 6.:

Auch unter Berücksichtigung der Exposures bewerten die Ratingagenturen Österreich mit dem besten Rating, was das Vertrauen in die Bonität Österreichs zeigt.

 

Zu 7.:

Der Finanzierungsbedarf ergibt sich im Wesentlichen durch das Zeichnen von Partizipationskapital und die Übernahme von Bankanteilen. Auf Grundlage der zur Zeit bekannten Anfragen betreffend Kapitalstärkungsmaßnahmen wird von einem Finanzierungsbedarf in der Höhe von EUR 10 bis 11 Mrd. ausgegangen.

 

Zu 8.:

Lehman war Gegenpartei und Primärhändler im Rahmen des Schuldenportfoliomanagements der Republik Österreich. Die Republik ist Schuldner (EUR 29,6 Mio.), nicht Gläubiger gegenüber Lehman. Die Abwicklung der Geschäfte zwischen Lehman und der Republik Österreich wurde am 22. Jänner 2009 finalisiert. Aus den Ersatzgeschäften, in welche die Republik eintrat, konnten EUR 37,3 Mio. erwirtschaftet werden. Somit lässt sich der budgetäre Nettoerfolg mit EUR 7,7 Mio. beziffern.

 

Zu 9., 18., 19. und 20.:

Nach Angaben der Geschäftsführung der ÖBFA betreibt diese eine sehr konservative Veranlagungsstrategie, um die Risken für den Bund möglichst gering zu halten. Dabei beachtet die ÖBFA insbesondere das entsprechende Rating jener Adressen, bei denen sie veranlagt und legt daher die Geschäftsführung der ÖBFA großen Wert auf die Feststellung, dass sie keine Spekulation betreibt. Aufgrund dieser vorsichtigen Veranlagungsstrategie
verzichtet die ÖBFA auf mögliche höhere Veranlagungserträge, die allerdings mit einem entsprechend höheren Veranlagungsrisiko für den Bund verbunden wären. Die budgetären Auswirkungen dieses Verzichtes auf höhere Veranlagungserträge in Kombination mit einem höheren Risiko hängen von entsprechenden angenommenen Vergleichsparametern ab. Ergänzend hält die Geschäftsführung der ÖBFA fest, dass sich das durch die konjunkturelle Abschwächung gesunkene Zinsniveau dämpfend auf die vom Bund zu leistenden Zinszahlungen auswirkt.

 

Zu 10.:

Es wurden keine Mittel in Island veranlagt.

 

Zu 11.:

Laut Mitteilung der Geschäftsführung der ÖBFA sind diese mit Null zu beziffern.

 

Zu 12.:

Das Bundesministerium für Finanzen bediente sich für das Rating der Republik Österreich in den letzten 10 Jahren nachstehender Rating Agenturen: Standard and Poor’s (seit 1989), Moody’s (seit 1985), Fitch (seit 1994) und Oekom Research (seit 2001). Die Kosten pro Jahr sind wie folgt zu beziffern: Moody’s: USD 250.000; S&P: EUR 225.000; Fitch: EUR 0; Oekom Research: EUR 0.

 

Zu 13.:

Die von der Republik ausgewählten Rating Agenturen Standard and Poor’s und Moody’s sind die Agenturen mit dem größten Marktanteil. Fitch und Oekom ergriffen von sich aus die Initiative zum Rating der Republik.

 

Zu 14.:

Die Ratings werden auf Basis von Kriterien erstellt, die von anerkannten Rating-Agenturen
entwickelt und angewandt werden.

 

Zu 15.:

Die Republik Österreich wird einmal pro Jahr geratet.

 


Zu 16.:

Eine Kooperation im engeren Sinne zwischen ÖBFA und der Kommunalkredit gab es nicht. Es existierte für die Kommunalkredit eine Linie für kurzfristige Geldmarktgeschäfte in der Höhe von EUR 195 Mio.

 

Zu 17.:

Derzeit gibt es keine Auswirkungen auf das Bundesbudget. Die Übernahme der Anteile ist zum Preis von EUR 2 erfolgt, etwaige Kapitalstärkungsmaßnahmen des Bundes werden im Zusammenhang mit dem der Europäischen Kommission vorliegenden Restrukturierungsplan erörtert.

 

Zu 21.:

Das Sicherungspaket orientiert sich an europäischen Vorgaben und es kann davon ausgegangen werden, dass die Europäische Kommission annähernd gleiche Sicherungspakete im europäischen Kontext genehmigt hat. Die Konditionen, die mit der Erste Bank AG betreffend das Partizipationskapital noch zu vereinbaren sind, werden damit der Finanzmarktsituation entsprechen und jedem internationalen Vergleich standhalten.

 

Zu 22.:

Der in der Fragestellung genannte Zinssatz in Höhe von 8 % ist noch nicht endgültig fixiert, die Republik Österreich wird sich jedoch mit ihren Konditionen im Rahmen der von der Europäischen Kommission genehmigten Bedingungen bewegen.

 

Zu 23.:

Bei dem noch zu vereinbarenden Zinssatz von 8 % hat bei Vorliegen einer gesunden Bank die Rückzahlung nicht zu 100 %, sondern mit einem Agio, nämlich zu 110 % des Nennwertes zu erfolgen, oder es hat 30 % des Kapitals durch Private gezeichnet zu werden, wobei hiervon nur ein Drittel von „Altaktionären“ gezeichnet werden darf.

 

Zu 24.:

Bei der Dividendenausschüttung gibt es sehr wohl eine Beschränkung. Für Dividenden von „Altaktionären“ besteht für den Zeitraum der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe eine Ausschüttungsbegrenzung von 17,5 % des ausschüttungsfähigen Gewinns vor Rücklagendotierung. Diese Begrenzung entfällt nur dann, wenn sich Private zu mehr als
30 % an der Kapitalzufuhr beteiligt haben, solange von diesen 30 % nicht mehr als 10 %-Punkte von bestehenden Aktionären und mindestens 20 %-Punkte von Dritten gezeichnet werden.

 

Zu 25.:

Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Eigenkapitalstärkung der Unternehmen durch das Zeichnen von Partizipationskapital durch Aktionäre – allerdings im Rahmen des von der Europäischen Kommission genehmigten Umfanges – erfolgt.

 

Zu 26.:

Wie bereits mehrfach erwähnt, sind die Verhandlungen mit der Erste Bank AG noch nicht finalisiert, allerdings enthält die Ausführungsverordnung zum FinStaG und IBSG sehr wohl Bestimmungen, die auch die Möglichkeit der vertraglichen Beschränkung von Vorstands­vergütungen beinhalten.

 

Zu 27.:

FinStaG und IBSG verfolgen das Ziel, die Stabilität des Finanzplatzes Österreich zu sichern. Dennoch wird die öffentliche Hand künftig an den Erträgen partizipieren, da aus­schüttungsfähige Gewinne vorrangig auf das Partizipationskapital ausgeschüttet werden.

 

Zu 28.:

Die Kommunalkredit AG hat gemäß IBSG einen Haftungsrahmen in Höhe von EUR 5,3 Mrd. in Anspruch genommen und das Haftungsentgelt orientiert sich an europäischen Vorgaben.

 

Zu 29.:

Das Gesetzespaket wurde am 31. Oktober 2008 zur Notifizierung nach Brüssel geschickt, die Genehmigung der Maßnahmen durch die Europäische Kommission erfolgte am 10. Dezember 2008.

 

Zu 30.:

Eine Beantwortung dieser Frage könnte nur rein spekulativ erfolgen. Ich ersuche daher um Verständnis dafür, dass ich diese Fragestellung nicht beantworten kann.

 


Zu 31.:

Die Prüfungskompetenz des Rechnungshofes ist im B-VG normiert. Nach den Bestimmungen des B-VG ist eine Prüfungskompetenz bei privaten Rechtsträgern ohne Bundesbeteiligung nicht vorgesehen.

 

Zu 32.:

Steueroptimierung im Sinne von Steuerplanung mit dem Ziel, die geringste Steuerbelastung zu erzielen, ist laut höchstgerichtlicher Judikatur zulässig. Aber der Gesetzgeber sagt deutlich, dass für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend ist (§ 21 BAO). Der Gesetzgeber sagt auch, dass durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts die Abgabenpflicht nicht umgangen oder gemindert werden kann (§ 22 BAO). Auf § 23 BAO (Scheingeschäfte) wird ebenfalls verwiesen.

 

Grundsätzlich ist der Abgabepflichtige aber nicht gehindert, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts so einzusetzen, dass er die geringste Steuerbelastung erzielt. Das gilt auch dann, wenn er einen bestimmten rechtlichen Weg ausschließlich zum Zweck der Steuerersparnis einschlägt (VwGH 24. 11. 1982, 81/13/0021, ÖStZB 1983, 237; 23. 5. 1990, 89/13/0272-0275, ÖStZB 1990, 381 = Slg 6503/F; 22. 6. 1993, 91/14/0017, ÖStZB 1994, 82; 27. 9. 1995, 93/13/0095, ÖStZB 1996, 146; 10. 12. 1997, 93/13/0185, ÖStZB 1998, 568; 10. 9. 1998, 93/15/0051, ÖStZB 1999, 365; 14. 12. 2000, 95/15/0111, ÖStZB 2001/403, 570; 30. 4. 2003, 97/13/0130, ÖStZB 2004/66, 71).

 

Die Finanzverwaltung wird daher – wie bisher – Gestaltungen eingehend im Sinne des Gesetzes und der höchstgerichtlichen Judikatur prüfen und gegebenenfalls Feststellungen treffen.

 

Zu 33.:

Der Nationalrat hat im Entschließungsantrag 2/E vom 10. Dezember 2008 einstimmig beschlossen, dass dem Finanzausschuss hiezu berichtet werden soll. Ich werde dieser Aufforderung zum gegebenen Zeitpunkt nachkommen.

 


Zu 34.:

Ein österreichischer Alleingang ist grundsätzlich abzulehnen. Dies würde nur dem österreichischen Kapitalmarkt erheblich schaden, ohne aber die erhofften Effekte zu erzielen. Im Übrigen verweise ich auf den Wunsch aller Parlamentsparteien im Entschließungsantrag 2/E nach einer europaweit einheitlichen Vorgehensweise.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.