4400/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.04.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Heidemarie Unterreiner und weitere Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „strafrechtlicher Schutz der Staatssymbole gemäß § 248 StGB“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Ich halte den derzeitigen strafrechtlichen Schutz der Staatssymbole für angemessen und ausreichend.

Zu 2 und 3:

Nach den mir vorliegenden Informationen wurden seit meinem Amtsantritt österreichweit bislang acht Strafverfahren - zumindest teilweise - auf der Grundlage des § 248 StGB geführt.

Im Sprengel des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gab es zwei Verfahren im Zusammenhang mit der Fahne der Republik Österreich, ein Verfahren im Zusammenhang mit der österreichischen Bundeshymne sowie ein Verfahren wegen einer pauschalen Beschimpfung der Republik Österreich. In keinem der genannten Fälle kam es zu einer Anklageerhebung.

Im Gerichtssprengel St. Pölten gab es ein Verfahren im Zusammenhang mit der Fahne der Republik Österreich, das aufgrund der Strafunmündigkeit des Täters eingestellt wurde.

Im Gerichtssprengel Krems wurde ein Verfahren im Zusammenhang mit der Fahne der Republik Österreich gemäß § 192 Abs. 1 Z 1 StPO mit Verfolgungsvorbehalt eingestellt. Im Hinblick auf die Verurteilung des Beschuldigten zu einer mehrjährigen Haftstrafe hat die Staatsanwaltschaft vom Verfolgungsvorbehalt keinen Gebrauch gemacht.


Im Gerichtssprengel Innsbruck war im Berichtszeitraum ein Verfahren im Zusammenhang mit der Tiroler Fahne zu verzeichnen, das gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt wurde.

Im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch ist derzeit ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit beleidigenden Äußerungen im Internet u.a. gegenüber der Republik Österreich anhängig.

Zu 4 und 5:

Eine Anfrage des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur ist mir in diesem Zusammenhang nicht bekannt.

Zu 6 bis 9:

Das angesprochene „Projekt ‚Umtextung’“ verwirklicht keinen gerichtlichen Straftatbestand.