4401/AB XXIV. GP
Eingelangt am 01.04.2010
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0032-Pr 1/2010
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 4461/J-NR/2010
Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Gerhard Kurzmann und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Drogenhandel in der Justizanstalt Graz-Karlau“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Den Maßnahmen zur Verhinderung von Drogenmissbrauch und Drogenschmuggel in Justizanstalten liegen im Wesentlichen zwei Konzepte zugrunde: Sensibilisierung des Personals einerseits und Information bzw. Betreuung der Insassen andererseits.
Dazu kommen folgende Maßnahmen:
· Ständige Verfügbarkeit von sog. Drogentests (vorwiegend Harntests),
· ärztliche-, psychologische- und psychiatrische Betreuung und Beratung von Insassen mit Suchtproblematik,
· Zusammenarbeit der Justizanstalten mit diversen Drogenberatungseinrichtungen,
· Visitierungen von Insassen und Hafträumen,
· Einsatz von Suchtmittelspürhunden des Bundesministeriums für Inneres.
Zu 2:
Im Jahr 2009 sind in anderen Justizanstalten keine vergleichbaren Fälle bekannt geworden.
Zu 3:
Jeder Kontakt nach außen (Brief, Besuch, Freigang, Ausgang, etc.) kann auch für Schmuggelversuche missbraucht werden. Das gesetzlich verankerte Konzept des österreichischen Strafvollzuges sieht jedoch mit gutem Grund keine absolute Kontaktsperre der Insassen zu Personen in Freiheit vor. Kontakte zu Bezugspersonen sollen so weit als möglich aufrecht erhalten werden, um während der Haft und vor allem auch nach der Entlassung ein soziales Netz gegen den Rückfall in kriminelles Verhalten zu schaffen. Nach den gesetzlichen Vorgaben sind Kontakte nach außen mit zunehmender zeitlicher Nähe zur Entlassung zu intensivieren, um die spätere Eingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern (Ausgang, Freigang).
Auch bei Lieferung von Waren oder Material von Fremdfirmen an die Justizanstalten, etwa als Rohmaterial für Insassenarbeit, können Schmuggelversuche nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Weiters ist durch das Überwinden der Zäune und Mauern von außen (die Drogen werden über die Mauer geworfen) ein Einbringen von Drogen oder Drogenersatzstoffe in den Anstaltsbereich möglich.
Aufgabe der Justizanstalt ist es, auf gesetzlicher Grundlage und im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten durch geeignete Maßnahmen (Briefzensur, Besuchsüberwachung, Durchsuchungen, Drogentests) diese Möglichkeiten einzuschränken. Bedeutsam sind neben Maßnahmen zur Verhinderung des
Einbringens von Suchtmitteln die eingangs angeführten Betreuungs- und Aufklärungsmaßnahmen zur Verhinderung des Suchtmittelkonsums.
Zu 4:
Im Jahre 2009 haben die Justizanstalten insgesamt 177 positive Harntests gemeldet, die auf einen illegalen Drogenkonsum schließen lassen.
. März 2010
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)