4412/AB XXIV. GP

Eingelangt am 02.04.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                        Wien, am       April 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0033-I/4/2010

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4447/J vom 3. Februar 2010 der Abgeordneten Dr. Andreas Karlsböck, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass das durch den Bund konzessionierte Glücksspiel in Österreich im europäischen Vergleich sehr strengen Spielerschutzstandards und deren Einhaltung einer kontinuierlichen Aufsicht und Evaluierung meines Ressorts unterliegt.

 

Auf Basis dieser glücksspielrechtlich vorgeschriebenen Schutzstandards haben die Glücksspielkonzessionäre des Bundes ihre Vorbeugungsmaßnahmen je nach Risikogewichtung der angebotenen Glücksspiele weiter verfeinert. Weiters wurden im Jahr 2009 die Beratungshomepage www.spiele-mit-verantwortung.at mit besonders intensiven Hinweisen auf allenfalls bestehende Spielrisiken und auch auf Beratungsstellen für Problemspieler eingerichtet sowie zum wiederholten Mal die „Responsible Gaming Acadamy“ zur Bewußtmachung und Vorbeugung von Spielrisiken veranstaltet. Die österreichischen Lotterieprodukte wurden anhand der Europäischen Standards für verantwortungsvolles Spiel und Werbung geprüft und anhand der besonders strengen Beurteilungskriterien des Exekutivkomitees der Europäischen Lotterien im Juni 2009 zertifiziert.


Auch die Vertriebspartner der Bundeskonzessionäre werden in den Spielerschutzstandards geschult und zertifiziert. Neben glücksspielrechtlichen Bestimmungen gelten für sie insbesondere auch die regionalen Jugendschutzbestimmungen.

 

Das in der Anfrage angezogene Beispiel von ruinösen Spielverlusten an Glücksspielautomaten und in Wettcafes betrifft allem Anschein nach nicht den Bereich der Bundeskonzessionäre und zeigt damit einmal mehr, den dringenden Bedarf an einem modernen und kohärenten Regelwerk für die realen Verhältnisse des österreichischen Glücksspielmarktes.

 

Seit geraumer Zeit befindet sich eine Reform und Modernisierung des österreichischen Glücksspielrechts in Diskussion. Teil einer solchen Reform muss daher auch die Nachschärfung und Anwendungserweiterung der Spielerschutzstandards sein.

 

Nun zu den konkreten Fragen:

 

Zu 1. und 2.:

Glücksspielangebote, die der Bewilligung und Aufsicht des Ressorts unterliegen, haben europaweit die strengsten Spielerschutzauflagen. Aufgrund dieser Auflagenqualität, deren Evaluierung und der laufenden Beaufsichtigung durch das Bundesministerium für Finanzen sollte ausreichend vorgesorgt sein, dass im Glücksspielbereich des Bundes eine ruinöse Spielteilnahme möglichst verhindert wird.

 

Selbstverständlich ist es nicht ausreichend, lediglich das konzessionierte Bundesglücksspiel zu überwachen. Es dürfen die vorgeschriebenen Spielerschutzmaßnahmen nämlich nicht durch diverse andere oder auch illegale Glücksspielanbieter unterlaufen werden. Das Bundesministerium für Finanzen hat sich daher schon in der Vergangenheit verstärkt den Dialog mit anderen beteiligten staatlichen Stellen vorgenommen, um die Sensibilität für das Glücksspiel und die Verantwortung bei seiner Überwachung bei allen Verantwortungsträgern bewusst zu machen.

 

Eine Beurteilung einer Notwendigkeit für ein Einvernehmenskonzept mit dem Bundesministerium für Gesundheit in Angelegenheiten der Spielsuchtprävention bzw. für eine staatliche Anerkennung von Spielerschutzeinrichtungen kommt dem Bundesministerium für Finanzen nicht zu.


Zu 3. bis 6.:

Seit längerer Zeit ist eine Reform des österreichischen Glücksspielrechts in Diskussion. Schon im Entwurf des Ressortvorgängers fanden sich zahlreiche Vorschläge zur Intensivierung der Spielerschutzstandards und zur Ausweitung der Bundesstandards auf Glücksspielbereiche, die gegenwärtig allenfalls verlustreiches Spielen zulassen. Sofern solche Bereiche im Zuge einer Novellierung des Glücksspielrechts in das Glücksspielmonopol fallen, werden dafür – unter besonderer Berücksichtigung von Kindern und Jugendlichen - auch strenge und wirksame Spielerschutzmaßnahmen gelten und deren Einhaltung beaufsichtigt werden.

 

Bereits in das Glücksspielgesetz aufgenommen wurde die Bestimmung, dass die Werbeauftritte der Bundeskonzessionäre einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren haben, der auch der Aufsicht des Bundesministeriums für Finanzen unterliegt. Gleiches gilt für allfällig zulässige Werbeauftritte ausländischer Spielbanken im Inland.

 

Zu 7.:

Eine Zweckbindung von Glücksspielabgaben wie auch von anderen Abgaben ist generell abzulehnen, da sie der Systematik des österreichischen Steuerrechts aber auch des Budgetrechts widerspricht.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.