4413/AB XXIV. GP

Eingelangt am 02.04.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                         Wien, am      April 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0031-I/4/2010

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4455/J vom 3. Februar 2010 der Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend wird festgehalten, dass die indirekte Forschungsförderung (Forschungsfreibeträge und Forschungsprämie) Bestandteil des Steuerrechts und keine Ausgabenposition im Bundeshaushalt ist. Freibeträge werden im Zuge der Veranlagung von Einkommensteuern (ESt und KSt) geltend gemacht, schmälern die jeweilige Bemessungsgrundlage und damit indirekt die Einkommensteuern. Prämien werden auf dem Abgabenkonto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben. Beide beeinflussen dadurch indirekt bzw. direkt das Aufkommen der jeweilig betroffenen Einkommensteuern. Insofern ist es erstens nicht zutreffend von „Ausgaben“ des Bundes für Forschungsfreibeträge bzw. für Forschungsprämien zu sprechen. Zweitens folgt daraus, dass für die indirekte Forschungsförderung auch keine Budgetmittel „reserviert“ sind bzw. dass es keine „nicht abgerufene Budgetmittel“ gibt. Drittens werden für die indirekten Mittel der Forschungsförderung (Prämien und Freibeträge) weder „Anträge gestellt“ noch „Aufwendungen bewilligt“. Der Rechtsanspruch für deren Geltendmachung folgt unmittelbar aus dem Steuerrecht. Anders als bei der direkten Forschungsförderung ist somit die jährliche budgetäre Auswirkung (durch ein vermindertes Steueraufkommen) auch unsicherer und weniger planbar.

 

Hinsichtlich der erbetenen Auswertungen nach „Jahren“ stellt sich die Frage, was darunter zu verstehen ist. In der Auswertung wurde so vorgegangen, dass als „Jahr“ jenes Jahr (Bescheidjahr) bestimmt wird, in dem der letzte gültige Bescheid eines Steuerfalls für ein bestimmtes Veranlagungsjahr ergangen ist. Generell wird darauf hingewiesen, dass die Auswertungen nach „Jahren“ (Bescheidjahren) wenig aussagekräftig hinsichtlich der Verteilung der Forschungsaufwendungen sind, weil das Jahr (Bescheidjahr) maßgeblich davon abhängt, in welchem Jahr der (letzt)gültige Bescheid ergangen ist. Auch ist aus der Aufgliederung der geltend gemachten Forschungsfreibeträge nach „Jahren“ (Bescheidjahren) nicht ableitbar, wie hoch in welchem „Jahr“ die „budgetäre Belastung“ ist, da u.a. bei kontinuierlichen Forschungsausgaben die Steuerreduktion durch verminderte Vorauszahlung (an Einkommensteuern) bereits (großteils) vorweggenommen ist bzw. kann es zu einer Korrektur des Bescheides kommen, ohne dass sich die Position „Freibetrag“ geändert hat. Die Schätzungen der „jährlichen Ausgaben des Bundes für die indirekte Forschungsförderung“ – gemeint ist unter „Ausgaben“ wohl die Verminderung des Aufkommens – erfolgt daher für die einzelnen Veranlagungsjahre.

 

Bei den Auswertungen wurden die in den Erklärungen geltend gemachten Forschungsfreibeträge und Forschungsprämien für die Veranlagungsjahre 2000 bis 2009 ausgewertet. Nicht berücksichtigt wurden Veranlagungen von Jahren vor 2000, auch wenn der (letztgültige) Bescheid erst zu einem Zeitpunkt ab 2000 erfolgt ist.

 

Weiters enthalten die Auswertungen, die den „Forschungsfreibetrag neu“ betreffen, natürlich nur die Veranlagungen ab 2002 (und nicht ab 2000, wie dies in den einzelnen Fragen enthalten ist), da der „Forschungsfreibetrag neu“ erst im Jahr 2002 eingeführt wurde.

 

Zu 1.:

Der Steuerausfall durch den „Forschungsfreibetrag neu“ (§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG idgF) wurde für die Veranlagungsjahre 2002 bis 2008 ermittelt. Der Schätzung liegen die geltend gemachten Freibeträge für den „Forschungsfreibetrag neu“ zu Grunde. Im Falle, dass die Aufwendungen von Steuerpflichtigen, die der Körperschaftsteuer unterworfen sind, vorgenommen wurden, wurde der jeweils geltende KSt-Steuersatz verwendet (für das Veranlagungsjahr 2005 wurde bereits der 25%ige Steuersatz herangezogen, wenngleich es hierbei zu gewissen Verzerrungen im Fall von abweichenden Wirtschaftsjahren kommen kann).

 

Im Falle, dass die Aufwendungen von Steuerpflichtigen, die der Einkommensteuer unterworfen sind, vorgenommen wurden, wurde der Mittelwert der beiden höchsten Tarif-Grenzsteuersätze (ohne Auswirkung der Einschleifung des allgemeinen Absetzbetrages), die für das Jahr gegolten haben, für die Schätzung verwendet.

 

Der geschätzte Steuerausfall durch den „Forschungsfreibetrag neu“ (§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG idgF) betrug:

 

Veranlagungsjahr

Summe (in Mio. €)

2002

9

2003

38

2004

42

2005

13

2006

7

2007

5

2008

3

 

Zu 2.:

Die Annahmen zur Schätzung sind dieselben wie in der Beantwortung der Frage 1.

 

Der geschätzte Steuerausfall durch den „Forschungsfreibetrag alt“ (§ 4 Abs. 4 Z 4a EStG idgF) betrug:

 

Veranlagungsjahr

Summe (in Mio. €)

2000

237

2001

222

2002

207

2003

173

2004

117

2005

32

2006

22

2007

23

2008

13

 


Zu 3.:

Der Steuerausfall durch die Forschungsprämie wurde für die Veranlagungsjahre 2002 bis 2008 ermittelt. Die Forschungsprämie wird – anders als die Freibeträge – unmittelbar am Abgabenkonto verbucht. Die nachfolgende Tabelle zeigt die für die einzelnen Veranlagungsjahre verbuchten Prämien:

 

Fälle (§ 108c EStG idgF)

 

Veranlagungsjahr

Summe (in Mio. €)

2002

12

2003

36

2004

136

2005

211

2006

280

2007

303

2008

254

 

 

Zu 4. bis 6.:

Als integraler Bestandteil des Steuerrechts werden weder für den „Forschungsfreibetrag neu“ noch für den „Forschungsfreibetrag alt“, noch für die Forschungsprämie „Budgetmittel reserviert“. Das tatsächliche Ausmaß der Verminderung des Aufkommens an Einkommen- und Körperschaftsteuer ergibt sich aufgrund der Inanspruchnahme durch den Steuerpflichtigen und ist – ebenso wie andere indirekt über das Steuerrecht geförderte Aufwendungen und Ausgaben (z.B. Bildungsprämie, Sonderausgaben) – nicht budgetär limitiert.

 

Zu 7. bis 11.:

Nachdem sich die Rechtslage bei den Forschungsfreibeträgen seit dem Veranlagungsjahr 2005 nicht mehr wesentlich geändert hat – die letzte Erhöhung der Freibeträge und der Prämie für „Frascati-Forschung“ war 2004 und die steuerliche Begünstigung von Aufwendungen für Auftragsforschung wurde 2005 eingeführt – sollte sich die Dynamik beim Steuerausfall maßgeblich aus den geltend gemachten Forschungsaufwendungen ergeben.

 

Die Globalschätzung 2009 über die Bruttoinlandsausgaben für F&E (Globalschätzung 2009 vom Mai 2009) der Statistik Austria zeigt, dass die Ausgaben des Unternehmenssektors in den letzten Jahren trotz unveränderter steuerlicher Rahmenbedingungen (seit 2004/2005) bis 2008 sehr dynamisch waren. So sind im Veranlagungszeitraum 2005 bis 2007 die Forschungsprämien um knapp 20% jährlich gestiegen, während die Forschungsausgaben durch den Unternehmenssektor und die auslandsfinanzierten Forschungsausgaben im selben Zeitraum nur um rund 8% jährlich zugenommen haben. Zwar ist einerseits die starke Steigerung der Forschungsprämien dadurch beeinflusst, dass Kapitalgesellschaften bei abweichendem Wirtschaftsjahr im Jahr 2005 teilweise noch den „Forschungsfreibetrag neu“ an Stelle der Prämie in Anspruch genommen haben, andererseits sind sicherlich noch nicht alle Veranlagungen für das Jahr 2007 abgeschlossen. Im Krisenjahr 2009 (nominelles BIP-Wachstum 2009 von -1,8%, real: -3,6%) gingen unternehmens- und auslandsfinanzierte Forschungsausgaben laut einer Schätzung der Statistik Austria um ca. -2,5% zurück.

 

Gemäß den Prognosen der Wirtschaftsforschungsinstitute ist in den nächsten Jahren wiederum mit einem positiven Wirtschaftswachstum zu rechnen, wenn auch auf weit moderaterem Niveau als dies noch vor gut einem Jahr prognostiziert wurde. So hat das WIFO noch im Dezember 2008 ein nominelles Wirtschaftswachstum von +1,2% im Jahr 2009 bzw. von +2,2% im Jahr 2010 voraus gesagt (real: 2009: -0,5%, 2010: +0,9%). Die aktuellste Prognose (März 2010) geht von einem nominellen Wachstum von -1,8% im Jahr 2009 und + 2,0% im Jahr 2010 aus (real: 2009: -3,6%, 2010: +1,3%). Auch die mittelfristigen Wachstumsaussichten bis 2013 sind von der Wirtschaftsforschung erheblich zurück genommen worden (vgl. WIFO, „Mittelfristiges Wachstum durch Auswirkung der Finanzkrise gedrückt – Prognose der österreichischen Wirtschaft bis 2013“ und WIFO, „Allmähliche Erholung nach schwerer Rezession – Mittelfristige Prognose der österreichischen Wirtschaft bis 2014“). Das vorausgesagte kumulierte mittelfristige Wachstum 2008 bis 2013 wurde innerhalb eines Jahres um rund 30% zurückgenommen. Entsprechend der stark revidierten Wachstumsprognosen für die nächsten Jahre ist natürlich auch mit einem moderaterem Wachstum und geringerem Niveau der indirekten Forschungsförderung zu rechnen, als dies zu einem früheren Zeitpunkt aufgrund der damals vorliegenden Informationen zu erwarten war.

 

Hinsichtlich der einzelnen Komponenten der steuerlichen Forschungsförderung zeigt die Vergangenheit, dass die Senkung des Steuersatzes bei der Körperschaftsteuer von 34% auf 25% dazu geführt hat, dass Kapitalgesellschaften stark vom „Forschungsfreibetrag neu“ zur Forschungsprämie gewechselt haben, weil dadurch die implizite Förderung höher ist. Vom gesamten geschätzten Steuerausfall durch die indirekte Forschungsförderung in den letzten Jahren fiel rund 90% auf die Forschungsprämie. Die Kosten der steuerlichen Forschungsförderung werden somit vor allem von der Forschungsprämie bestimmt, die sich entsprechend der wirtschaftlichen Dynamik entwickeln sollte. Gleichzeitig ist anzunehmen, dass die Forschungsfreibeträge in etwa auf dem derzeitigen Niveau verharren bzw. nur noch ein geringes jährliches Wachstum zeigen werden.

 

Zu 12. und 13.:

Wie bereits ausgeführt, werden für die indirekte Forschungsförderung keine Budgetmittel „reserviert“. Die Mittel für die indirekte Forschungsförderung sind ebenso wie andere Steuerbegünstigungen nicht als direkte Ausgaben veranschlagt, sondern vermindern lediglich die geplanten Einnahmen aus KöST und ESt. Eine „Reservierung“ erwarteter, aber nicht erfolgter Einnahmenausfälle ist haushaltsrechtlich nicht vorgesehen. Hinsichtlich der Einnahmen gilt der Gesamtbedeckungsgrundsatz, das heißt, dass alle Einnahmen des Bundes der Bedeckung des Gesamtausgabenbedarfs zu dienen haben.

 

Zu 14. bis 16.:

In der Beilage sind die Veranlagungsfälle mit einem „Forschungsfreibetrag neu“, mit einem „Forschungsfreibetrag alt“ sowie mit einer Forschungsprämie für die Veranlagungsjahre 2000 bis 2009 enthalten.

 

Zu 17. bis 19.:

In der Beilage sind die in den Steuererklärungen geltend gemachten „Forschungsfreibeträge neu“, „Forschungsfreibeträge alt“ sowie die verbuchten Forschungsprämien für die Veranlagungsjahre 2000 bis 2009 enthalten.

 

Zu 20.:

In der Beilage sind die Veranlagungsfälle (nach Größenklassen) mit einem „Forschungsfreibetrag neu“ für die Veranlagungsjahre 2000 bis 2009 enthalten. Dazu ist allerdings Folgendes anzumerken:

 

Die Auswertung der indirekten Forschungsförderung nach Größenklassen konnte bei den Freibeträgen in Anlehnung an die quantitativen Kriterien Umsatz und Beschäftigte der Definition von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen der Europäischen Union vorgenommen werden:

 

Als Kleinstbetriebe wird ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz 2 Mio. Euro nicht überschreitet. Ein Kleinbetrieb ist ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz 10 Mio. Euro nicht überschreitet, wogegen als mittlerer Betrieb ein Unternehmen bezeichnet wird, das weniger als 250 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz 50 Mio. Euro nicht überschreitet. Alle anderen Fälle werden als Großbetriebe betrachtet.

 

Bei der Forschungsprämie musste aus verwaltungsökonomischen Gründen davon in zwei Fällen leicht abgewichen und auf die interne Betriebskategorisierung der Finanzverwaltung zurückgegriffen werden. Bei Kleinstbetrieben ist die Mitarbeiter-Grenze sechs Personen an Stelle von zehn Personen und bei Kleinbetrieben die Umsatzgrenze 7,3 Mio. Euro an Stelle von 10 Mio. Euro. Die Auswertung im Zusammenhang mit der Betriebskategorisierung weist auch in einigen Fällen keine hinreichende Information bezüglich Beschäftigten- und Umsatzgrößenklassen auf.

 

Eine Berücksichtigung anderer quantitativer (Bilanzsumme) oder qualitativer (Partnerunternehmen, verbundene Unternehmen) Kriterien der EU-Definition kann aufgrund fehlender Information in den Steuerdaten nicht erfolgen. Weiters kann die Auswertung nur auf Betriebsebene vorgenommen werden, wodurch es bei Betrachtung auf Unternehmens- oder Konzernebene zu erheblich anderen Ergebnissen kommen könnte.

 

Zu 21. und 22.:

Die Veranlagungsfälle (nach Größenklassen) mit einem „Forschungsfreibetrag alt“ und mit einer Forschungsprämie für die Veranlagungsjahre 2000 bis 2009 sind der Beilage zu entnehmen.

 

Zu 23. bis 25.:

In der Beilage sind die in den Steuererklärungen geltend gemachten „Forschungsfreibeträge neu“ (nach Größenklassen), „Forschungsfreibeträge alt“ (nach Größenklassen) sowie die verbuchten Forschungsprämien (nach Größenklassen) für die Veranlagungsjahre 2000 bis 2009 enthalten.

 

Zu 26. bis 28.:

Die in den Jahren 2000 bis 2009 von den neun größten Antragstellern geltend gemachten „Forschungsfreibeträge neu“, „Forschungsfreibeträge alt“ und Forschungsprämien sind der Beilage zu entnehmen.


Zu 29. bis 31.:

Die Anteile der neun größten Veranlagungsfälle in Prozent aller Fälle bei „Forschungsfreibeträge neu“, „Forschungsfreibeträge alt“ und bei der Forschungsprämie sind in der Beilage angeführt.

 

Zu 32. bis 34.:

Eine Auswertung der geltend gemachten Aufwendungen ist aufgrund der Datenlage nicht möglich. In der Beilage sind die geltend gemachten „Forschungsfreibeträge neu“, die geltend gemachten „Forschungsfreibeträge alt“ sowie die Forschungsprämien der neun größten Fälle angeführt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.

 

Beilage

 


Zu 14. und 20.:

 

Zu 15. und 21.:

 

 

Zu 16. und 22.:

 

Fälle (§ 108c EStG i.d.g. F.)

Anteile (§ 108c EStG i.d.g. F.)

 

alle

Großbetrieb

Mittlebetrieb

Kleinbetrieb

Kleinstbetrieb

keine Zuordnung

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

 

Veranlagungsjahr

Bescheidjahr

Veranlagungsjahr

Bescheidjahr

Veranlagungsjahr

Bescheidjahr

Veranlagungsjahr

Bescheidjahr

Veranlagungsjahr

Bescheidjahr

Veranlagungsjahr

Bescheidjahr

2000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2001

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2002

569

 

56,1%

 

2,1%

 

13,4%

 

18,8%

 

9,7%

 

2003

968

305

58,6%

57,7%

2,2%

1,6%

12,0%

12,1%

19,9%

18,4%

7,3%

10,2%

2004

1.277

758

63,2%

59,1%

1,6%

2,2%

11,9%

12,5%

18,8%

17,3%

4,5%

8,8%

2005

2.077

1.131

69,9%

62,8%

1,8%

1,3%

9,4%

12,9%

14,4%

18,7%

4,4%

4,3%

2006

2.406

1.710

70,7%

66,1%

1,5%

1,8%

9,7%

10,2%

14,1%

17,0%

4,0%

4,9%

2007

2.510

2.243

70,6%

69,1%

1,5%

1,7%

9,9%

10,0%

14,8%

15,1%

3,2%

4,1%

2008

2.196

2.757

69,0%

71,7%

1,5%

1,6%

10,5%

9,5%

16,3%

13,7%

2,6%

3,6%

2009

219

2.976

64,8%

68,6%

3,7%

1,6%

9,6%

10,3%

17,8%

16,4%

4,1%

3,0%

2010

0

342

 

71,3%

 

1,5%

 

8,5%

 

16,1%

 

2,6%

Summe

12.222

12.222

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Zu 17. und 23.:

Zu 18. und 24.:


 

Zu 19. und 25.:

 

Euro (§ 108c EStG i.d.g. F.)

Anteil

 

alle

Großbetrieb

Mittlebetrieb

Kleinbetrieb

Kleinstbetrieb

keine Zuordnung

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

 

Veranlagungsjahr

Bescheidjahr

Veranlagungsjahr

Bescheidjahr

Veranlagungsjahr

Bescheidjahr

Veranlagungsjahr

Bescheidjahr

Veranlagungsjahr

Bescheidjahr

Veranlagungsjahr

Bescheidjahr

2000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2001

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2002

11.934.655

0

78,6%

 

2,1%

 

6,0%

 

3,1%

 

10,1%

 

2003

35.639.587

5.484.178

73,0%

69,7%

2,4%

1,7%

5,5%

9,4%

3,4%

4,5%

15,8%

14,6%

2004

135.892.732

32.391.067

71,1%

76,9%

2,4%

2,4%

3,0%

5,8%

2,0%

2,7%

21,5%

12,1%

2005

211.498.154

121.267.544

76,0%

71,1%

3,0%

1,1%

2,1%

2,5%

1,8%

2,1%

17,0%

23,2%

2006

280.291.194

157.291.607

78,1%

72,0%

2,7%

2,8%

2,0%

2,8%

2,0%

2,6%

15,2%

19,8%

2007

303.453.650

241.131.390

81,2%

82,8%

2,8%

4,2%

2,2%

2,1%

2,9%

2,9%

10,9%

8,0%

2008

253.863.512

338.490.567

80,7%

74,9%

1,8%

2,8%

9,1%

2,0%

3,5%

2,8%

4,9%

17,5%

2009

38.373.234

336.396.048

78,9%

82,6%

5,7%

2,0%

4,9%

7,9%

9,5%

3,0%

1,0%

4,5%

2010

0

38.494.317

 

87,9%

 

2,0%

 

1,0%

 

1,5%

 

7,6%

Summe

1.270.946.717

1.270.946.717

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Zu 26., 29. und 32.:

 


Zu 27., 30. und 33.:

 


Zu 28., 31. und 34.:

 

Fälle § 108c EStG

 

9 größten Fälle

 

Euro

in % der "Anträge" (Bescheide)

in % der geltend gemachten Freibeträge

 

Jahr

Jahr

Jahr

 

Veranlagungsjahr

Bescheidjahr

Veranlagungsjahr

Bescheidjahr

Veranlagungsjahr

Bescheidjahr

2000

 

 

 

 

 

 

2001

 

 

 

 

 

 

2002

6.020.790

 

1,6%

 

50,8%

 

2003

15.438.620

2.468.451

1,0%

3,1%

43,3%

45,6%

2004

70.749.704

15.846.634

0,7%

1,2%

52,1%

48,9%

2005

81.003.382

70.703.741

0,4%

0,8%

38,3%

58,3%

2006

94.692.870

60.169.771

0,4%

0,5%

33,8%

38,3%

2007

100.796.784

72.466.410

0,4%

0,4%

33,2%

30,0%

2008

86.006.677

111.685.315

0,4%

0,3%

34,0%

33,0%

2009

15.431.316

105.347.800

4,7%

0,3%

45,5%

31,3%