4426/AB XXIV. GP
Eingelangt am 02.04.2010
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Glawischnig, Musiol, Steinhauser, Zinggl, Freundinnen und Freunde haben am 3. Februar 2010 unter der Zahl 4452/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „die Zurückweisung einer Versammlungsanzeige der Abgeordneten Musiol, Öllinger, Steinhauser, Walser und Zinggl durch die BPD Wien am 29. Jänner 2010“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Gemäß § 7 VersammlungsG darf während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden. Laut ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist die 300-Meter-Zone von der Außengrenze des Gebäudes zu messen (vgl VfSlg 14.365/1995). Versammlungen innerhalb der „Bannmeile“ des Parlaments sind somit unmittelbar kraft Gesetzes verboten und absolut unstatthaft. Langt bei der Behörde eine Anzeige über eine Versammlung ein, die dem § 7 VersammlungsG widerspricht, ist eine bescheidmäßige Untersagung nicht erforderlich (dem Bescheid würde die normative Wirkung fehlen, weil das Verbot schon durch Gesetz ausgesprochen ist). Die Anzeige ist vielmehr zurückzuweisen.
Zu Frage 2:
Laut BPD Wien gab es keine individuelle Anweisung.
Zu Frage 3:
Die angeführte Menschenkette wurde ordnungsgemäß als Versammlung angezeigt. Laut Versammlungsanzeige war eine Verletzung der „Bannmeile“ nicht geplant.
Zu Frage 4:
An den Sitzungstagen des Parlaments fanden laut Auskunft der BPD Wien keine angemeldeten Versammlungen an der angeführten Route statt. Unangemeldete Versammlungen werden nach Routen statistisch nicht erfasst.
Zu den Fragen 5 bis 8:
Laut BPD Wien gab es keine Weisung, dass die Versammlung gegen den WKR-Ball nicht zu ermöglichen sei.
Zu Frage 9:
Der Vorschlag der Routenänderung wurde vom Veranstalter an die falsche Behörde (Sicherheitsdirektion Wien) geschickt, obwohl am bereits zugestellten Bescheid die Faxnummer der zuständigen Behörde (Bundespolizeidirektion Wien) angeführt war. Der Änderungsvorschlag ist erst am 1. Februar 2010 bei der zuständigen Behörde eingelangt.
Zu Frage 10:
2007: 2
2008: 6
2009: 3
2010: 2
Zu Frage 11:
Eine Versammlungsanzeige, die dem § 7 VersammlungsG widerspricht, ist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Zu Frage 12:
Nein.
Zu Frage 13:
Die Manuduktionspflicht der Versammlungsbehörde geht nicht so weit, alternative Versammlungsörtlichkeiten zu empfehlen. Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts gemäß Art. 52 B-VG.