4428/AB XXIV. GP

Eingelangt am 02.04.2010
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Korun und weitere Abgeordnete haben am                             4. Februar 2010 unter der Zahl 4476/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „dubiose Ermittlungstätigkeiten im Asylverfahren Jovan Mirilo“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechtes (Grundsatz der materiellen Wahrheit, § 37 AVG) ist der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Die Behörde hat im Ermittlungsverfahren alle Angaben und Beweismittel des Antragstellers zu ergänzen (§ 18 AsylG). Kann nicht schon in der Einvernahme der maßgebliche Sachverhalt eindeutig festgestellt werden bzw. ergibt sich aus den oben angeführten Grundsätzen die Sinnhaftigkeit weiterer Ermittlungen, dann sind zusätzliche Ermittlungsschritte zu setzen. Hinsichtlich der Beweismittel bestimmt das AVG, dass als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel). Im Ermittlungsverfahren kommen als Beweismittel neben der Gesamtbetrachtung der Glaubwürdigkeitsprüfung durch Einvernahme und sonstige Ermittlungen insbesondere der Urkundenbeweis, der Zeugenbeweis, die Beteiligtenvernehmung, der Sachverständigenbeweis und der Augenschein in Betracht.


Zu den Fragen 2 und 4:

Entsprechende Statistiken werden nicht geführt.

 

Zu den Fragen 3, 6, 10 und 10 b:

Seitens des Bundesasylamtes werden Sachverständige entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 52 AVG) und der einschlägigen Judikatur (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 10.12.1952, VwSlg 5018 A, vom 10.12.1952, VwSlg 2778 A, vom 16.02.1982, Zl. 81/05/0156, etc.) herangezogen. § 52 AVG verlangt eine besondere Fachkunde, so etwa eine entsprechende Ausbildung oder einschlägige Erfahrung, insbesondere Arbeiten auf dem relevanten Gebiet, die die erforderliche Fachkunde bestätigen.

 

Zu Frage 5:

Gemäß AVG und einschlägiger Judikatur ist es zulässig, Aktenbestandteile von der Akteneinsicht auszunehmen. Dies insbesondere dann, wenn der Einsichtnahme bestimmte legitime Interessen entgegenstehen. Dabei hat eine Interessensabwägung zu erfolgen.

 

Zu Frage 7:

Die Objektivität des Sachverständigen wird seitens des BAA durch eine Unbefangenheitsprüfung (§ 7 iVm § 53 AVG) und durch eine strukturierte Überprüfung der notwendigen Fachkunde sichergestellt.

 

Zu Frage 8:

Ethnische und religiöse Zugehörigkeit können im Einzelfall als wichtige Gründe im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG gewertet werden. Die Überprüfung ist jedoch stets an den Einzelfall gekoppelt. Daher kann keine verallgemeinernde Aussage getroffen werden.

 

Zu den Fragen 9, 10a , 10c, 12, 15 bis 19, 22 bis 25 und 28:

Es handelt sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sowie auf Grund der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit wird von einer Beantwortung dieser Fragen Abstand genommen.

 

Zu Frage 11:

Laut den Erkenntnissen des VwGH vom 31.05.2001, Zl. 2000/20/470, und vom 27.01.2000, Zl. 99/20/0488, ist bei personenbezogenen Recherchen vor Ort (so etwa durch Vertrauensanwälte der Österreichischen Botschaften) die Zustimmung der Partei erforderlich. Im Zuge dessen wird die Partei davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt ist, Recherchen durchzuführen, um die getätigten Angaben zu überprüfen.


Zu den Fragen 13 und 14:

Gemäß den verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen des AVG wird die Partei über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr binnen angemessener Frist die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Zu Frage 20:

Bei der Auftragserteilung durch das Bundesasylamt wird ausdrücklich auf die Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüber dem Herkunftsstaat hingewiesen.  § 57 Abs. 10 AsylG 2005 verbietet grundsätzlich die Übermittlung personenbezogener Daten des Asylwerbers an den Herkunftsstaat. Unter Herkunftsstaat sind hier Behörden des Herkunftsstaates zu verstehen. Etwaige Recherchen bei Privatpersonen sind von diesem Verbot nicht umfasst.

 

Zu den Fragen 21, 26, 27 und 29:

Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechtes.

Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass das Bundesasylamt in seiner Entscheidungsfindung die Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009), zu beachten hat.

 

Zu Frage 30:

Um allfällige Missstände von Anfang an ausschließen zu können, wurden und werden die gesetzlichen Bestimmungen und Qualitätsstandards eingehalten.