446/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.02.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0222-Pr 1/2008

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 415/J-NR/2008

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Justiz erfordert die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität keine zwingenden legislativen Anpassungen im österreichischen Strafrecht.

Allenfalls könnte in § 33 StGB der in Art. 3 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses genannte Erschwerungsgrund (Begehung einer Straftat im Rahmen einer kriminellen Organisation) ausdrücklich aufgenommen werden, was aber deswegen nicht zwingend erscheint, weil die Aufzählung der Erschwerungsgründe im österreichischen Strafgesetzbuch ohnehin keine taxative ist; dazu kommt, dass nach österreichischem Strafrecht schon bei einer Reihe von Tatbeständen die Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nicht bloß als Erschwerungsgrund, sondern sogar strafsatzerhöhend wirkt.

Darüber hinaus gibt es einen Tatbestand für die inländische Gerichtsbarkeit, wie ihn Art. 7 Abs. 1 lit c) des Rahmenbeschlusses vorsieht, im Rahmen des § 64 StGB derzeit nur für terroristische Vereinigungen, hingegen nicht für kriminelle Vereinigungen; diese Vorgabe ist aber nicht zwingend (vgl. Art. 7 Abs. 1 letzter Satz).

Art. 4 des Rahmenbeschlusses (besondere bzw. strafmildernde Umstände) ist gleichfalls nur fakultativ, wäre aber ohnehin durch die §§ 41a und 278 Abs. 4 StGB weitestgehend abgedeckt.

Zu 2:

Was die Verantwortlichkeit juristischer Personen anlangt (Art. 5f des Rahmenbeschlusses), bedarf es keinerlei legislativer Maßnahmen. Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz deckt auch diesen Rahmenbeschluss ab.

Zu 3:

Da keine zwingenden Umsetzungsschritte erforderlich sind, kann ein Umsetzungsplan unterbleiben.

 

. Februar 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)