4460/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.04.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Ich beantworte die an mich ergangene schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4643/J des Abgeordneten Kickl u. a. wie folgt.

 

Vorweg   sei   darauf   hingewiesen,   dass   die   Führung   von   Statistiken  über Gerichtsverfahren im Allgemeinen in den Vollzugsbereich des Bundesministers für Justiz fällt.

 

Der von mir um Übermittlung entsprechender Zahlen ersuchte Hauptverband wies darauf  hin, dass die in der Folge angegebenen Zahlen den Aufzeichnungen der Pensionsversicherungsträger entsprechen, die von den Aufzeichnungen des BMJ wegen unterschiedlicher Erfassungsstichtage und unterschiedlicher Summenbildung (Hinterbliebenenpensionen, Alterspensionen, Pflegegeld, rechtskräftige Erledigungen usw.) abweichen können.

Weiters betrifft die Anfrage nur die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensionen, sodass auf andere Pensionsarten nicht eingegangen werden konnte.

 

Das  im  Folgenden  zu den einzelnen Fragen bekannt gegebene Zahlenmaterial entstammt den von der Sozialversicherung geführten Statistiken.

 

Frage 1:

Im Bereich der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) wurden im Jahr 2009 24.354 Klagen erhoben.

Bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) waren es 273 Klagen.


Bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Notariates (VANot) wurde eine Klage eingebracht.

 

Frage 2:

Der auf die Verfahren Invaliditätspension bzw. Berufsunfähigkeitspension entfallende Kostenanteil beträgt € 22.916.690,64.

Von der VAEB und der VANot wurden pro Fall der Pauschalbetrag von € 1.493,-- über den HVB bezahlt.

 

Frage 3:

Für  die  Sozialversicherung  liegt  eine  derartige  Aufstellung  nicht  vor.   Der Hauptverband weist diesbezüglich darauf hin, dass die Prüfung, Anweisung und Verwaltung der jeweiligen Kostenposten den ordentlichen Gerichten in Arbeits- und Sozialrechtssachen obliegt. Die Abrechnung erfolgt über die Pauschalgebühr (siehe Frage 2).

 

Fragen 4 und 5:

Der  Hauptverband  teilte  diesbezüglich  mit,  dass  eine  parallele  Führung  von Statistiken zum selben Thema nicht zweckmäßig erscheint.

 

Frage 6:

Die Anzahl der im Jahr 2009 zu Gunsten der PVA im Bereich der Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensionen   erledigten   Klagen   betrug  18.722,  davon  3.713 urteilsmäßige      Abweisungen.      Der      Anspruch      auf     Invaliditäts-    bzw. Berufsunfähigkeitspension wurde in 5.174 Klagefällen anerkannt. Die Erledigung der restlichen Klagen erfolgte durch Zurücknahme bzw. Zurückweisung.

Der  Anspruch  auf  Invaliditäts-  bzw.  Berufsunfähigkeitspension wurde in 5.174 Klagefällen anerkannt.

Bei der VAEB wurden 182 Klagen abgewiesen und 66 Klagen zuerkannt.

Bei der VANot ist das Verfahren noch laufend.

 

Fragen 7 und 8:

Seitens der PVA wird eine gesonderte Statistik zur Herkunft der Versicherten, die das Recht der Klageerhebung in Anspruch nehmen, nicht geführt.


Bei der VAEB wurden 271 Klagen von im Inland und zwei Klagen von im Ausland lebenden Versicherten eingebracht. Die Staatbürgerschaft ist statistisch nicht erfasst.

Bei  der  VANot  wurde  die Klage von einem im Inland lebenden Versicherten mit österreichischer Staatsbürgerschaft eingebracht.

 

Frage 9:

Mutwillige Prozessführung wird seitens der Arbeits- und Sozialgerichte im Rahmen der    Zivilprozessordnung    wahrgenommen    und    mit   den   im   gerichtlichen Verfahrensrecht vorhandenen   Sanktionen   belegt,   die    bis    zur    Ablehnung einschlägiger Beweisanträge und zur Zurückweisung der Klage reichen können.

Die gerichtlichen Sachverständigengutachten können nicht ohne Weiteres mit einem Gesundheitscheck gleichgesetzt werden, weil die Sachverständigen jeweils konkrete Fragen zu behandeln haben und der allgemeine Gesundheitszustand dabei nicht immer im Detail untersucht wird.

 

Frage 10:

Bei der PVA betrug das Klageaufkommen in Bezug auf Pflegegeld im Jahr 2009 5.608 Fälle.

Bei der VAEB wurden 136 Klagen,

bei der SVA 598 Klagen,

bei der SVB 829 Klagen und

bei der VANot zwei Klagen eingebracht.

 

Frage 11:

Der von der PVA gemäß § 93 Abs. 2 ASGG pauschal zu leistende Kostenanteil für Pflegegeldverfahren betrug im Jahre 2009 € 6.662.989,30.

Von der VAEB wurde im Jahr 2009 pro Fall ein Pauschalbetrag von € 1.493 bezahlt.

Bei der VANot sind beide Verfahren noch laufend.

 

Fragen 12 bis 14:

Es darf auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 5 verwiesen werden.

 

Frage 15:

Die Anzahl der im Jahr 2009 zu Gunsten der PVA erledigten Pflegegeldverfahren betrug  2.491,  davon  565  urteilsmäßige  Abweisungen.  Die Zuerkennung bzw. teilweise  Zuerkennung  des  Pflegegeldes  erfolgte  in   2.725   Rechtsfällen.  Die Erledigung der restlichen Klagen erfolgte durch Zurücknahme bzw. Zurückweisung.

 

Bei der VAEB wurden 47 Klagen abgewiesen und 73 Klagen stattgegeben.

Bei der SVA wurden im Jahr 2009 564 Klagen erledigt. Diese teilen sich in folgende Erledigungsarten auf:

·      54 Klagsstattgebungen,

·      57 Klagsabweisungen,

·      100 Klagsrückziehungen,

·      319 Vergleiche,

·      34 sonstige Erledigungen.

Bei  der  SVB  wurden  österreichweit  334  Klagen  abgewiesen  und 460 Ansprüche zuerkannt.

Bei der VANot sind beide Verfahren noch nicht abgeschlossen.

 

Fragen 16 und 17:

Seitens der PVA wird eine gesonderte Statistik zur Herkunft der Versicherten, die das Recht der Klageerhebung in Anspruch nehmen, nicht geführt.

Bei der VAEB wurden alle Klagen von im Inland lebenden Versicherten eingebracht. Die Staatsbürgerschaft ist statistisch nicht erfasst.

Von der SVA konnten diese Fragen nicht im Detail beantwortet werden. Es wurde jedoch mitgeteilt, dass erfahrungsgemäß Fälle, in denen die klagende Partei aus dem Ausland zu Verhandlungsterminen anreist, nur äußerst selten vorkommen.

Bei der SVB wurden nur Klagen von im Inland lebenden Versicherten mit österreichischer Staatsbürgerschaft eingebracht.

Die beiden Klagen bei der VANot wurden von im Inland lebenden Versicherten mit österreichischer Staatsbürgerschaft eingebracht.

 

Frage 18:

Es darf auf die Ausführungen zu Frage 9 verwiesen werden.