4469/AB XXIV. GP
Eingelangt am 13.04.2010
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
BMWF-10.000/0039-III/FV/2010
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, 12. April 2010
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4523/J-NR/2010 betreffend E-Voting bei der ÖH-Wahl, die die Abgeordneten Mag. Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen am 18. Februar 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1a:
Der Evaluierungsbericht ist seit Anfang April 2010 öffentlich.
Zu Frage 1b:
Die
Evaluierung wurde sowohl intern als auch extern durchgeführt. Die interne
Evaluierung erfolgte durch das Projektteam bestehend aus Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern meines
Ressorts. Aus externer Sicht erfolgte die Evaluierung durch SORA sowie
E-Voting.CC und
INSO TU Wien.
Die Mitglieder der Wahlkommissionen wurden zur Entwicklung von Verbesserungsvorschlägen eingeladen. Ein diesbezügliches Symposium wurde in Salzburg durchgeführt. Die Ver-besserungsvorschläge wurden in den Evaluierungsbericht aufgenommen.
Zu Frage 1c:
Wie bereits in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2550/J-NR/2009 (2562/AB) ausgeführt, ist für die Evaluierung ein Betrag von rund € 50.000,-- vorgesehen. Davon entfallen auf SORA € 47.652,-- und auf E-Voting.CC € 5.000,--. Für das INSO TU Wien sind keine Kosten angefallen.
Zu Frage 2:
Keine.
Zu Fragen 3a bis c:
Wie mit den zu
archivierenden Daten umzugehen ist, ist in § 69 und in § 53 HSWO 2005
geregelt. Dementsprechend wurden die elektronischen Stimmzettel, welche
keinerlei Rückschlüsse auf die Wählerin oder den Wähler
beinhalten, und die bei den Wahlen eingesetzte Software drei Wochen nach dem
letzten Wahltag zur Archivierung dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der
Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
übergeben. Andere Daten wurden gemäß Datenschutzgesetz
physikalisch (Industrieshredder) und
thermisch (Verbrennungsanlage) vernichtet.
Der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat die Daten entsprechend § 69 HSWO 2005 aufzubewahren.
Zu Frage 3d:
Nein. Zum Zeitpunkt der Datenvernichtung lagen im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung keine Einsprüche vor.
Zu Frage 3e:
Die gemäß § 69 HSWO 2005 aufbewahrten Daten sind in gleicher Weise wie Papierstimmzettel überprüfbar.
Zu Frage 3f:
Die
elektronische Stimmabgabe bietet mehr Möglichkeit zur Prüfung der
Manipulationsfreiheit als beispielsweise die Briefwahl. Im Zuge der End-zu-End-Sicherheit
wurde die gesamte
Integritätskette der elektronischen Wahlurnen auf sämtliche
Manipulationsmöglichkeiten bei der Auszählung und im Zuge der
Prüfcodeverifikation geprüft. Während der Einspruchsfrist hatten
Studierende die Möglichkeit, den Prüfcode zu kontrollieren, womit die
Wählerin und der Wähler verifizieren konnten, ob die Stimme bis zur
Auszählung gelangte. Es handelt sich dabei um eine von mehreren
Möglichkeiten, die z.B. bei Briefwahlen nicht gegeben ist. Es wurden
keinerlei Manipulationen festgestellt.
Ein
Aufbewahren der elektronischen Wahlurnen hätte zum einen keinerlei
rechtliche Basis, zum anderen würde ein Wiederholen der
Integritätsprüfung der elektronischen Wahlurnen keine
anderen Erkenntnisse bringen. Entsprechend § 69 HSWO 2005 wurden die
Software und die elektronischen Stimmzettel dem Vorsitzenden der Wahlkommission
bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
übergeben.
Bei all diesen Schritten ist der Datenschutz sowohl bei der Papierwahl als auch bei der elektronischen Stimmabgabe (ohne jegliche Personenbindung) ein wesentliches Element, welches das Verfahren und seine Kontrollmöglichkeiten bestimmt.
Zu Frage 3g:
Datenschutz
und Schutz vor Wahlmanipulation ist eine Herausforderung, die sich ebenfalls
bei der Papierwahl wiederfindet. Herausforderungen bei der Papierwahl findet
man auch bei
elektronischen Wahlen, wobei hierbei weniger organisatorische Lösungen
herangezogen
werden, sondern vielmehr kryptographische Verfahren. Die Sicherstellung der
Sicherheit dieser Verfahren wurde im Zuge des Projekts gemäß §
34 Abs. 6 HSG 1998 geprüft.
Zu Fragen 4a und b:
An der Universität Graz wurde eine Urabstimmung durchgeführt; sie bezog sich auf Fragen der Studienbedingungen. Die konkreten Fragestellungen finden sich u.a. auf http://oehweb.uni-graz.at/de/aktuelles/wahl09/urabstimmung/ (zuletzt am 12.4.20010).
Zu Frage 5a und b:
An 14
Wahlkommissionen wurden von wahlwerbenden Gruppen Rechtsmittel gegen die
Entscheidungen der Wahlkommission bei der Österreichischen
Hochschülerinnen- und
Hochschülerschaft eingebracht. Das bedeutet, dass in diesen Fällen
die Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung gemäß
§ 45 Abs. 6 HSG 1998 bescheidmäßig zu entscheiden hat.
Zu Frage 6:
Mit E-Voting bei den ÖH-Wahlen 2009 wurde erstmalig bei einer gesetzlich vorgesehenen Wahl ein elektronischer Wahlkanal erfolgreich eingesetzt.
Zu Frage 7a:
Nein.
Zu Frage 7b:
Nein. Mögliche Verbesserung und Erfahrungen werden im Evaluierungsbericht dargelegt.
Zu Frage 8a:
Nein.
Die Bundesministerin:
Dr. Beatrix Karl e.h.