4469/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.04.2010
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                           BMWF-10.000/0039-III/FV/2010

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Wien, 12. April 2010

 

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4523/J-NR/2010 betreffend E-Voting bei der ÖH-Wahl, die die Abgeordneten Mag. Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen am 18. Februar 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Frage 1a:

Der Evaluierungsbericht ist seit Anfang April 2010 öffentlich.

 

Zu Frage 1b:

Die Evaluierung wurde sowohl intern als auch extern durchgeführt. Die interne Evaluierung erfolgte durch das Projektteam bestehend aus  Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern meines
Ressorts. Aus externer Sicht erfolgte die Evaluierung durch SORA sowie E-Voting.CC und
INSO TU Wien.

Die Mitglieder der Wahlkommissionen wurden zur Entwicklung von Verbesserungsvorschlägen eingeladen. Ein diesbezügliches Symposium wurde in Salzburg durchgeführt. Die Ver-besserungsvorschläge wurden in den Evaluierungsbericht aufgenommen.

 

Zu Frage 1c:

Wie bereits in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2550/J-NR/2009 (2562/AB) ausgeführt, ist für die Evaluierung ein Betrag von rund € 50.000,-- vorgesehen. Davon entfallen auf SORA € 47.652,-- und auf E-Voting.CC € 5.000,--. Für das INSO TU Wien sind keine Kosten angefallen.

 

Zu Frage 2:

Keine.

 

Zu Fragen 3a bis c:

Wie mit den zu archivierenden Daten umzugehen ist, ist in § 69 und in § 53 HSWO 2005
geregelt. Dementsprechend wurden die elektronischen Stimmzettel, welche keinerlei Rückschlüsse auf die Wählerin oder den Wähler beinhalten, und die bei den Wahlen eingesetzte Software drei Wochen nach dem letzten Wahltag zur Archivierung dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft übergeben. Andere Daten wurden gemäß Datenschutzgesetz physikalisch (Industrieshredder) und
thermisch (Verbrennungsanlage) vernichtet.

 

Der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat die Daten entsprechend § 69 HSWO 2005 aufzubewahren.

 

Zu Frage 3d:

Nein. Zum Zeitpunkt der Datenvernichtung lagen im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung keine Einsprüche vor.

 

Zu Frage 3e:

Die gemäß § 69 HSWO 2005 aufbewahrten Daten sind in gleicher Weise wie Papierstimmzettel überprüfbar.

 

Zu Frage 3f:

Die elektronische Stimmabgabe bietet mehr Möglichkeit zur Prüfung der Manipulationsfreiheit als beispielsweise die Briefwahl. Im Zuge der End-zu-End-Sicherheit wurde die gesamte
Integritätskette der elektronischen Wahlurnen auf sämtliche Manipulationsmöglichkeiten bei der Auszählung und im Zuge der Prüfcodeverifikation geprüft. Während der Einspruchsfrist hatten Studierende die Möglichkeit, den Prüfcode zu kontrollieren, womit die Wählerin und der Wähler verifizieren konnten, ob die Stimme bis zur Auszählung gelangte. Es handelt sich dabei um eine von mehreren Möglichkeiten, die z.B. bei Briefwahlen nicht gegeben ist. Es wurden keinerlei Manipulationen festgestellt.

 

Ein Aufbewahren der elektronischen Wahlurnen hätte zum einen keinerlei rechtliche Basis, zum anderen würde ein Wiederholen der Integritätsprüfung der elektronischen Wahlurnen keine
anderen Erkenntnisse bringen. Entsprechend § 69 HSWO 2005 wurden die Software und die elektronischen Stimmzettel dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft übergeben.

 

Bei all diesen Schritten ist der Datenschutz sowohl bei der Papierwahl als auch bei der elektronischen Stimmabgabe (ohne jegliche Personenbindung) ein wesentliches Element, welches das Verfahren und seine Kontrollmöglichkeiten bestimmt.

 

Zu Frage 3g:

Datenschutz und Schutz vor Wahlmanipulation ist eine Herausforderung, die sich ebenfalls bei der Papierwahl wiederfindet. Herausforderungen bei der Papierwahl findet man auch bei
elektronischen Wahlen, wobei hierbei weniger organisatorische Lösungen herangezogen
werden, sondern vielmehr kryptographische Verfahren. Die Sicherstellung der Sicherheit dieser Verfahren wurde im Zuge des Projekts gemäß § 34 Abs. 6 HSG 1998 geprüft.

 

Zu Fragen 4a und b:

An der Universität Graz wurde eine Urabstimmung durchgeführt; sie bezog sich auf Fragen der Studienbedingungen. Die konkreten Fragestellungen finden sich u.a. auf http://oehweb.uni-graz.at/de/aktuelles/wahl09/urabstimmung/ (zuletzt am 12.4.20010).

 

Zu Frage 5a und b:

An 14 Wahlkommissionen wurden von wahlwerbenden Gruppen Rechtsmittel gegen die
Entscheidungen der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und
Hochschülerschaft eingebracht. Das bedeutet, dass in diesen Fällen die Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung gemäß § 45 Abs. 6 HSG 1998 bescheidmäßig zu entscheiden hat.

 

Zu Frage 6:

Mit E-Voting bei den ÖH-Wahlen 2009 wurde erstmalig bei einer gesetzlich vorgesehenen Wahl ein elektronischer Wahlkanal erfolgreich eingesetzt.

 

Zu Frage 7a:

Nein.

 

Zu Frage 7b:

Nein. Mögliche Verbesserung und Erfahrungen werden im Evaluierungsbericht dargelegt.

 

Zu Frage 8a:

Nein.

 

 

Die Bundesministerin:

 

 

Dr. Beatrix Karl e.h.