447/AB XXIV. GP
Eingelangt am 09.02.2009
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE
BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0221-Pr 1/2008
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 411/J-NR/2008
Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Kfz-Treibstoffverbrauch - Falschangaben“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Die Beurteilung, ob in einem konkreten Fall Ansprüche aus Gewährleistung geltend gemacht werden können, obliegt im Streitfall allein den zuständigen Gerichten, denen ich durch eine rechtliche Einschätzung des geschilderten Sachverhalts weder vorgreifen kann noch möchte.
Zu den allgemeinen Voraussetzungen darf ich auf folgende Bestimmungen hinweisen:
Gemäß § 922 Abs. 1 ABGB ist bei entgeltlichen Geschäften dafür Gewähr zu leisten, dass die Sache dem Vertrag entspricht. Der Übergeber haftet in erster Linie für die bedungenen und für die im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften. Ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist gemäß § 922 Abs. 2 ABGB auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer auf Grund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder des Herstellers, vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann; das gilt auch für öffentliche Äußerungen einer Person, die die Sache in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat oder die sich durch die Anbringung ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen Kennzeichens an der Sache als Hersteller bezeichnet. Solche öffentlichen Äußerungen binden den Übergeber jedoch nicht, wenn er sie weder kannte noch kennen konnte, wenn sie beim Abschluss des Vertrags berichtigt waren oder wenn sie den Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage für ein Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz ist zu § 922 Abs. 2 ABGB festgehalten, dass die Bestimmung in der Praxis etwa dann zum Tragen kommen wird, wenn Äußerungen eines Herstellers über den Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs von den tatsächlichen Gegebenheiten substanziell abweichen (422 BlgNR 21.GP). Welches Ausmaß eine solche Abweichung erreichen muss, um in diesem Sinn gewährleistungsrechtlich relevant zu sein, müsste von den Gerichten entschieden werden. Nur zur Klarstellung sei gesagt, dass es selbstverständlich nur auf objektivierte Abweichungen vom angegebenen Normverbrauch und nicht etwa auf solche Abweichungen ankommen kann, die ihre Ursache im individuellen Fahrverhalten haben.
Zu 2:
Bei Prüfung allfälliger Schadenersatzansprüche darf nicht übersehen werden, dass sie an die Voraussetzungen des Verschuldens – wenngleich mit Beweislastumkehr bei Verletzung schuldrechtlicher Sonderbeziehungen – und der Rechtswidrigkeit geknüpft sind. Im konkreten Zusammenhang könnte insbesondere auch von Belang sein, inwieweit der Schaden als – nur unter besonderen Voraussetzungen ersatzfähiger – „reiner Vermögensschaden“ qualifiziert werden muss.
Zu 3 und 4:
Dem Bundesministerium für Justiz sind weder gerichtsanhängige Fälle noch Klagen oder Urteile in ähnlichen Fällen bekannt.
. Jänner 2009
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)