4472/AB XXIV. GP
Eingelangt am 14.04.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
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(5-fach) |
RUDOLF HUNDSTORFER Bundesminister
Stubenring 1, 1010 Wien Tel: +43 1 711 00 - 0 Fax: +43 1 711 00 - 2156 rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at www.bmask.gv.at DVR: 001 7001 |
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Frau Präsidentin des Nationalrates Parlament 1010 Wien |
GZ: BMASK-431.004/0009-VI/4/2010 Wien,
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4650 /J der Abgeordneten Kickl u. a. wie folgt:
Frage 1:
Wie sich aus der Beantwortung der nachfolgenden Fragen ergibt, wurde und wird der Kurzarbeitsfall Jetalliance durch das zuständige Arbeitsmarktservice Niederösterreich gemäß den gesetzlichen und der vom sozialpartnerschaftlich besetzten Verwaltungsrat des AMS beschlossenen Bundesrichtlinie „Beihilfen bei Kurzarbeit und bei Kurzarbeit mit Qualifizierung“ ordnungsgemäß abgewickelt.
Fragen 2:
Jetalliance hat die Voraussetzung der vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten erfüllt. Ohne entsprechende Begründung im Antragsformular hätten weder das AMS den Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe entgegengenommen und bearbeitet, noch die Kollektivvertragspartnerpartner, welche diesen Punkt als eine der entscheidenden Vorfragen abzuklären haben, mit dem Unternehmen eine Kurzarbeitsvereinbarung abgeschlossen.
Fragen 3:
Die Schwierigkeiten müssen über den gesamten Kurzarbeitszeitraum gegeben sein und ihre Ursache in einem Ausfall von Aufträgen, von betriebsnotwendigen Zulieferungen und Betriebsmitteln oder Ähnlichem haben. Diese Ursachen müssen auf unternehmensexterne Umstände zurück zu führen sein, die das Unternehmen nur schwer oder überhaupt nicht beeinflussen kann.
In seinem Antrag auf Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe hat das Unternehmen einerseits die unternehmensexternen Umstände, welche zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt haben, plausibel darzulegen. Andererseits hat das Unternehmen nachvollziehbar zu begründen, weshalb es davon ausgeht, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nur vorübergehend sind und deren Beendigung zeitlich absehbar ist. Alle diese Voraussetzungen waren bei der Jetalliance gegeben. Die Schwierigkeiten waren einerseits ernst genug, dass sie innerbetrieblich nicht aufgefangen werden konnten und andererseits waren sie zeitlich begrenzt, was sich daran zeigt, dass das Unternehmen seine Tätigkeit mit Jahresbeginn 2010 bis auf einen Teilbereich wieder voll aufgenommen hat.
Frage 4:
Die Probleme begannen mit der Jahreswende 2008/2009. Nach Ausschöpfung der betriebsinternen Möglichkeiten begann die Kurzarbeit mit 16.09.2009 und war mit Jahresende 2009 wieder zu Ende. Nur ein Teilbereich ist mit 6 Beschäftigten weiterhin in Kurzarbeit und hat diese bis 15.09.2010 verlängert.
Fragen 5:
Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Einführung und Durchführung von Kurzarbeit ist mehrstufig:
· Jedem Kurzarbeitsfall liegt zwingend eine Vereinbarung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Einführung von Kurzarbeit zugrunde.
· Der Kurzarbeit zwingend vorgeschaltet ist ein Beratungsgespräch, an dem neben Vertretern der Unternehmensführung der Betriebsrat, die zuständigen Sozialpartner und das AMS teilnehmen. Im Rahmen dieses Gespräches wird überprüft, ob es sich um einen Anlassfall für Kurzarbeit handelt und ob die innerbetrieblichen Möglichkeiten, die Beschäftigungsschwankung aufzufangen, im Vorfeld ausgeschöpft wurden.
· Über die Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe entscheidet das jeweilige AMS-Landesdirektorium.
· Im Zuge der Durchführung der Kurzarbeit erfolgt die Kontrolle der monatlichen Teilabrechnungen der Kurzarbeitsförderung durch das AMS (Kontrolle der Berechnungsbasis, Kontrolle des Arbeitszeitausfalls, Kontrolle, ob die Kurzarbeitsunterstützung vom Unternehmen korrekt ausbezahlt wurde etc.). Nach Ende der Kurzarbeit erfolgt ein Abschlussbericht, in dem zusätzlich noch die Einhaltung der Mindestausfallszeit/Mindestarbeitszeit sowie die Behaltepflicht überprüft werden.
Alle diese Schritte wurden und werden beim Kurzarbeitsfall Jetalliance AG strikt eingehalten.
Frage 6:
Siehe Antwort zu Frage 5.
Fragen 7:
Die AMS-Bundesrichtlinie „Beihilfen bei Kurzarbeit und bei Kurzarbeit mit Qualifizierung“ sieht die Rückforderung eines Teils bzw. der gesamten Beihilfe vor, wenn Kurzarbeitsbedingungen – insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und des zulässigen Mindest- bzw. Höchstarbeitszeitausfalles – nicht eingehalten werden.
Frage 8:
Siehe Antwort zu Frage 7, eine darüber hinausgehende Sanktion ist nicht vorgesehen.
Fragen 9:
Die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes während der in der Sozialpartnervereinbarung festgelegten Behaltefrist wird vom AMS anhand eines vom kurzarbeitenden Unternehmen nach Ablauf der Behaltefrist vorzulegenden Durchführungsberichtes überprüft. Dieser Durchführungsbericht ist vom Betriebsrat – bei Fehlen eines solchen von der zuständigen Fachgewerkschaft – mit zu unterfertigen. Über den Durchführungsbericht hinaus wird die Möglichkeit genutzt, den Beschäftigtenstand anhand der Anmeldungen bei der Gebietskrankenkasse zu überprüfen.
Frage 10:
Siehe Antwort zu Frage 9.
Frage 11:
Siehe Antwort zu Frage 7.
Mit freundlichen Grüßen