4476/AB XXIV. GP
Eingelangt am 15.04.2010
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am April 2010
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0040-I/4/2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4518/J vom 15. Februar 2010 der Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
In der vom Bundesministerium für Finanzen zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Baukostenbeiträgen vertretenen Rechtsansicht ist keine Änderung eingetreten.
Zu der in der Einleitung der vorliegenden Anfrage auszugsweise wiedergegebenen Stellungnahme in der Anfragebeantwortung 1764/AB XXIII. GP wird nochmals ausgeführt, dass an eine Genossenschaft geleistete Baukostenbeiträge nur dann nicht der Umsatzsteuer unterliegen, wenn die Zahlungen nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches erfolgen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15.9.1999, Zl. 94/13/0019, eine Winzergenossenschaft betreffend die Rechtsansicht vertreten, dass Baukostenbeiträge, die untrennbar mit dem Erwerb eines Geschäftsanteiles verbunden sind, das satzungsgemäße Recht des Mitgliedes, die Genossenschaft mit bestimmten Mengen seiner Produkte zu beliefern, weder erweitern noch in irgendeiner Weise verändern. Wird demnach kein eigenständiges Sonderrecht eines Mitgliedes begründet, stellt der Baukostenbeitrag lediglich einen zusätzlichen Aufwand für den Erwerb eines Geschäftsanteiles dar und unterliegt mangels eines Leistungsaustausches nicht der Umsatzsteuer.
Ist jedoch der Gesellschaftszweck insgesamt auf die Erbringung von Leistungen gegenüber den Mitgliedern gerichtet und haben diese hierfür ein Entgelt zu entrichten, liegt ein Leistungsaustausch vor. Zahlungen der Genossenschaftsmitglieder an die Genossenschaft stellen daher steuerbares Entgelt dar, wenn ihnen eine Leistung der Genossenschaft gegen-übersteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt Einmalzahlungen der Mitglieder an eine Fernwärmegenossenschaft als Entgelt für den Anschluss an das Versorgungsnetz bzw. für die Verschaffung des Rechtes auf Fernwärmebezug beurteilt (VwGH 24.4.2002, 2000/13/0051; VwGH 26.6.2007, 2004/13/0082).
In diesem Sinne wurde zur Sicherung einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise im Zuge des Wartungserlasses 2007 (GZ BMF-010219/0448-VI/4/2007 vom 24.10.2007, AÖFV Nr. 18/2008) in Rz 8 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 nachstehende Klarstellung aufgenommen:
„Einmalzahlungen“ an Fernwärmegenossenschaften (z.B. Baukostenbeiträge, Anschluss-gebühren, Beitrittsgebühren, nicht rückzahlbare Eigenkapitalzuschüsse), die mit einer Leistung der Genossenschaft an den einzelnen Genossenschafter in Zusammenhang stehen, sind steuerbare und steuerpflichtige Leistungsentgelte (z.B. VwGH 26.6.2007, 2004/13/0082, nicht rückzahlbarer Eigenkapitalzuschuss als Entgelt für die Verschaffung des Rechtes auf Fernwärmebezug).
Die bundeseinheitliche Vollziehung der Umsatzsteuerrichtlinien ist durch regelmäßige Qualitätssicherungsmaßnahmen sichergestellt.
Von Seiten des Bundesministeriums für Finanzen wird auch weiterhin die Rechtsansicht vertreten, dass Baukostenzuschüsse von Genossenschaftsmitgliedern, die zur Unterstützung von Investitionen geleistet werden, als Einlagen der Mitglieder in die Genossenschaft zu behandeln sind. Diese Rechtsansicht entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Körperschaftsteuerrechtes. Zur Verdeutlichung wird aber diese Rechtsansicht im Zuge der eben stattfindenden laufenden Wartung der Körperschaftsteuerrichtlinien in diese eingearbeitet werden.
Zu 3.:
Mit der Umweltförderung im Inland (UFI) und dem Klima- und Energiefonds (KLI.EN) bestehen zwei wesentliche Förderprogramme des Bundes im Bereich der Alternativenergien. Für beide Förderschienen darf auf die inhaltlich federführende Zuständigkeit des Bundes-ministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verwiesen werden.
Der Zusagerahmen der UFI ist mit 90 Mio. € pro Jahr bis 2013 gesetzlich verankert. Im Jahr 2009 wurden rund 80% der Fördermittel in Projekte zur Errichtung von Alternativenergie-anlagen, allen voran Biomasse Einzel- und Nahwärmeanlagen, aber auch in Projekte, die den Anschluss an Fernwärme zum Gegenstand haben, investiert. Über die Kyoto-Verpflichtungs-periode 2008 bis 2012 ergeben sich aus den Projekten, denen Förderungen im Jahr 2009 zugesagt wurden, Treibhausgaseinsparungen von über 1 Mio. Tonnen.
Der KLI.EN ist im Bundesfinanzgesetz 2009 und 2010 mit jeweils 150 Mio. € budgetiert. Auch in diesem Bereich sind alternative Energieprogramme wesentlicher Bestandteil der einzelnen Förderprogramme.
Durch die mit dem Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz (BGBl. I Nr. 113/2008) normierten Investitionsförderungen sollen u.a. eine kostengünstige CO2-Einsparung bewirkt, die Energieeffizienz erhöht sowie der Fernwärmeausbau in den Ballungszentren beschleunigt werden. Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines einmaligen Investitionszuschusses. Diesbezüglich stehen im Bundesvoranschlag 2010 10 Mio. € zur Verfügung.
Im Rahmen der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008 (BGBl. I Nr. 114/2008) wird generell die Erzeugung von Strom aus erneuerbarer Energie gefördert, wobei eine Abnahmeverpflichtung gegenüber den Stromerzeugern besteht und die Differenz zwischen entstehenden Kosten und Marktpreis nach bestimmten im Verordnungsweg festgesetzten Tarifen abgegolten wird. Weiters wird ein Teil der Aufwendungen für den Betrieb von bestehenden und modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung vergütet und Anlagen auf Basis von Ablauge sowie Kleinwasserwasserkraftanlagen und mittlere Wasserkraftanlagen durch Investitionszuschüsse gefördert.
Abschließend ist anzumerken, dass es neben den direkten Förderungen für Alternativenergie-anlagen auch eine steuerliche Bevorzugung von Wärme aus Alternativenergieanlagen gibt. Wärme aus biogener Energie, auch aus Alternativenergieanlagen, wird keiner Energie-besteuerung unterworfen und auch dadurch gegenüber fossiler Energie besser gestellt.
Mit freundlichen Grüßen