4491/AB XXIV. GP
Eingelangt am 15.04.2010
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Der Abgeordnete zum Nationalrat Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben am 15. Februar 2010 unter der Zahl 4513/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „unverhältnismäßigem Polizeieinsatz im Zuge der Proteste gegen den WKR-Ball am Karlsplatz“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Laut Auskunft der BPD Wien wurden die Spontankundgebung und der von den Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern durchgeführte Marsch im innerstädtischen Bereich vorerst nur im erweiterten Umfeld begleitet, ohne aktive Maßnahmen zur Unterbindung des Marsches zu setzen. Die eingesetzten Kräfte wurden im Nahbereich des Marsches zusammengezogen und strategisch günstig positioniert. Ziel war es, den Marsch an einer taktisch günstigen Örtlichkeit anzuhalten, um ein Vordringen zur Platzverbotszone zu unterbinden. Im Anschluss war eine an die demonstrierenden Personen gerichtete Aufforderung, die Versammlung aufzulösen und auseinander zu gehen, geplant. Das Ziel, ein Vordringen zur Platzverbotszone zu unterbinden, konnte jedenfalls erreicht werden.
Zu den Fragen 2 bis 5:
Da die marschierenden Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer die Versuche, den Marsch durch Postenketten anzuhalten, regelmäßig dadurch verhinderten, indem sie die postierten Exekutivbediensteten über das weit verzweigte Straßennetz der Innenstadt, umgingen bzw. umliefen, war es nicht möglich, verbale Kommunikation mit den Personen zu betreiben.
Es war jedoch durch die Maßnahmensetzungen der Exekutive nach objektiven Maßstäben erkennbar, dass die Exekutivkräfte den Marsch bzw. dessen Fortgang nicht weiter zulassen wollten.
Zu den Fragen 6 und 7:
Laut Auskunft der BPD Wien wurden keine Schlagstöcke eingesetzt.
Zu Frage 8:
Laut BPD Wien eine Person.
Zu Frage 9:
Eine leichte Verletzung an der Oberlippe wurde vermerkt.
Zu Frage 10:
Laut BPD Wien war aufgrund des Verhaltens der Demonstrationsteilnehmer eine Unterscheidung eindeutig möglich. Unbeteiligte Personen nahmen nicht an dem Marsch teil.
Zu den Fragen 11 und 12:
Nein.
Zu Frage 13:
Es gab aus Sicht der Polizei keine gesetzliche Grundlage, die eine solche Maßnahme gerechtfertigt hätte.