4502/AB XXIV. GP
Eingelangt am
19.04.2010
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möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
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An die Präsidentin des Nationalrats Maga Barbara PRAMMER Parlament 1017 W i e n |
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GZ: BKA-353.110/0058-I/4/2010 |
Wien, am 15. April 2010 |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Pilz, Freundinnen und Freunde haben am 26. Februar 2010 unter der Nr. 4743/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Zerstörung des Parkschutzgebiets Marillenalm durch ein ÖVP-Hotel gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ø Gemäß § 3 PublizistikförderungsG 1984 (PubFG) obliegt der Bundesregierung die Prüfung, ob ein Rechtsträger die Voraussetzungen nach § 1 dieses Gesetzes erfüllt. Dazu ist beim Bundeskanzleramt auch ein Beirat unter Vorsitz des Bundeskanzlers eingerichtet. Wann haben Sie im Rahmen dieser Prüfungstätigkeit zuletzt konkret geprüft, ob der Betrieb eines Hotels, das mittlerweile überwiegend auf die Beherbergung von Gästen „von außen“ ausgerichtet ist, und nach dem Rechnungshofbericht zu 100% im Eigentum der Politischen Akademie der ÖVP steht, mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Förderungen nach dem PubFG vereinbar ist?
Die letzte Prüfung der Förderungswürdigkeit der einzelnen von den politischen Parteien benannten Rechtsträger erfolgte für das Finanzjahr 2010, entsprechend § 3 Abs 1 iVm § 1 Abs. 1 Publizistikförderungsgesetz 1984; die Feststellung der Förderungswürdigkeit erfolgte durch den Ministerratsbeschluss vom 19. Jänner 2010. Dabei hat die Bundesregierung die Förderungswürdigkeit unter anderem der Politischen Akademie (PolAK) festgestellt. Die Prüfung der Bundesregierung beschränkt sich auf den Rechtsträger, der eine Förderung beantragt hat. Nach Angaben der PolAK und des Rechnungshofes (BUND 2008/4, S. 36ff) wurde der Betrieb eines Seminarhotels bereits 1990 in eine eigene im Eigentum der PolAK stehende GmbH ausgegliedert. Daher war es im Rahmen der Prüfung durch die Bundesregierung nicht erforderlich, die Tätigkeiten einer vom genannten Rechtsträger getrennten Gesellschaft zu beurteilen. Weder aus dem Rechnungsabschluss der PolAK für das Jahr 2008 noch aus den Tätigkeitsberichten der Vorjahre oder dem Rechnungshofbericht 2008 geht eine etwaige Gewinnorientierung der PolAK hervor, die von der Bundesregierung im Rahmen der Prüfung nach § 3 Abs. 1 PubFG aufzugreifen gewesen wäre. Auch im gemäß § 3 Abs. 2 PubFG eingerichteten Beirat, dem je zwei VertreterInnen aller im Nationalrat vertretenen politischen Parteien, also auch zwei VertreterInnen der Grünen angehören, wurde zu keinem Zeitpunkt eine mangelnde Förderungswürdigkeit der PolAK behauptet oder der Antrag auf Erstellung eines diesbezüglichen Gutachtens des Beirats gemäß § 3 Abs. 4 PubFG gestellt.
Zu Frage 2:
Ø Zu welchem Ergebnis sind sie dabei gelangt, insbesondere im Hinblick darauf, dass nach § 1 Abs 1 Z 1 PubFG die Tätigkeit der geförderten Rechtsträger nicht auf Gewinn ausgerichtet sein darf?
Der Betrieb des Hotels erfolgte durch eine vom Rechtsträger getrennte Gesellschaft. Daher war dieser eigenständige Betrieb nicht Gegenstand der Beurteilung durch die Bundesregierung gemäß § 3 Abs. 1 PubFG.
Zu Frage 3:
Ø Welche Konsequenzen würden sich aus einer weiteren Erweiterung des Hotelneubaus der Politischen Akademie der ÖVP, wie sie derzeit geplant ist, in dieser Hinsicht ergeben?
Die Förderungswürdigkeit der einzelnen Rechtsträger muss von der Bundesregierung gemäß § 3 Abs. 1 PubFG jedes Jahr neu beurteilt werden.
Zu den Fragen 4 und 5:
Ø Sind Ihnen aktuelle Zahlen bekannt, wie hoch der Anteil jener Nächtigungen im Hotel der Politischen Akademie der ÖVP im Springerpark ist, welche nicht mit Veranstaltungen der Politischen Akademie in Zusammenhang stehen?
Ø Falls ja: wie hoch war dieser Anteil in den Jahren 2008 und 2009?
Die Erfassung von Nächtigungszahlen einer im Privateigentum stehenden Hotelbetriebsgesellschaft ist kein Gegenstand der Vollziehung des BKA.
Zu Frage 6:
Ø Erachten Sie die Errichtung eines Hotelneubaus unter gleichzeitiger Zerstörung eines in einem Parkschutzgebiet gelegenen naturbelassenen Kinderspielplatzes wie der „Marillenalm“ für förderungswürdig im Sinne des PubFG?
Die Bundesregierung prüft die Förderungswürdigkeit der Parteiakademien anhand der gesetzlichen Kriterien, die das Publizistikförderungsgesetz 1984 aufstellt. Eine Überprüfung bau- oder flächenwidmungsrechtlicher Fragen fällt in diesem Zusammenhang nicht in die Zuständigkeit der Bundesregierung.
Zu den Fragen 7 und 8:
Ø Welche Möglichkeiten haben Sie als Bundeskanzler im Rahmen des PubFG sowie allenfalls aufgrund anderer Rechtsgrundlagen um die mit Zustimmung der SPÖ und ÖVP erfolgende Zerstörung des Parkschutzgebietes und Kinderspielplatzes Marillenalm durch einen nur wirtschaftlichen Interessen dienenden Hotelneubau durch die Politische Akademie der ÖVP zu verhindern?
Ø Werden Sie diese Möglichkeiten wahrnehmen?
Der Bundeskanzler oder ein/e von ihm bestellte/r Vertreter/in ist Vorsitzende/r und Mitglied des Beirats nach § 3 Abs. 2 PubFG. Jedes Mitglied kann gemäß § 3 Abs. 4 PubFG den Antrag auf ein Gutachten des Beirats stellen. Ein solches Gutachten ergeht zu der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit eines Rechtsträgers den vom Beirat erstellten Richtlinien zur widmungsgemäßen Verwendung von Fördermitteln entspricht und muss vom Beirat mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Mit freundlichen Grüßen