4505/AB XXIV. GP
Eingelangt am
20.04.2010
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0042-III/4a/2010 |
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Wien, 15. April 2010
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4546/J-NR/2010 betreffend IGGiÖ, die die Abg. Ursula Haubner, Kolleginnen und Kollegen am 24. Februar 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Einleitend darf zur Vermeidung von allfälligen Missverständnissen zunächst klargestellt werden, dass Aufgabe des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, sohin des Kultusamtes, die Vollziehung der Angelegenheiten des Kultus, wie sie sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG und der Anlage zu § 2 Abschnitt J Z 6 Bundesministeriengesetz 1986 (in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009) ergeben, ist. Fragen der inneren Sicherheit, Abwehr von terroristischen Bedrohungen, Durchführung von Ermittlungsverfahren und gerichtlichen Verfahren oder Ähnlichem fallen nicht in diesen Aufgabenbereich.
Zu Fragen 1 bis 4:
Die Feststellung von persönlichen Meinungen oder Haltungen ist nicht Gegenstand von religionsrechtlichen Verfahren. Die Überprüfung von Personen oder Organisationen im Hinblick auf die Verwirklichung von Straftatbeständen fällt nicht in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur.
Zu Frage 5:
Die Liste dieser Personen ist für jeden öffentlich auf der Homepage der Islamischen Glaubensgemeinschaft einsehbar.
Zu Frage 6:
Es wurden keine Förderungen geleistet. Bei den für Bildungseinrichtungen, deren Träger die islamische Glaubensgemeinschaft ist, erbrachten Leistungen handelt es sich ausschließlich um Lehrpersonal für konfessionelle Privatschulen gemäß §§ 17 ff Privatschulgesetz bzw. Einrichtungen der Aus- und Fortbildung von Religionslehrkräften, die dort als „lebende Subvention“ bezeichnet werden, rechtlich aber Ansprüche aufgrund von Bundesgesetzen sind.
In diesem Sinne wurden seit 2001/02 für die Islamische Religionspädagogische Akademie bzw. ab 2007/08 den islamischen Studiengang, das Islamische Religionspädagogische Institut bzw. ab 2007/08 den islamischen Hochschullehrgang sowie die Islamische Fachschule für Soziale Bildung bis 2009/10 insgesamt 5.822 Werteinheiten im Wege von dienstzugeteilten Bundeslehrkräften zugewendet, womit sich bei einer Bewertung pro Werteinheit mit rd. EUR 2.960/Jahr ein Betrag von insgesamt rd. EUR 17,2 Mio. für den Zeitraum 2001/02 bis 2009/10 errechnet.
Zu Frage 7:
Innere Angelegenheiten der Konfessionen fallen in deren selbstständigen Wirkungsbereich. Eine staatliche Einflussnahme darauf wäre aufgrund des Art. 15 Staatsgrundgesetz 1867 ein Eingriff in verfassungsgesetzlich geschützte Rechte (siehe VwGH 2355/63; VfGH Slg. 10.915/1986; VfGH Slg.7982/1977, VwGH Slg. 11.255/1916; VwGH 8409 A/1911; VfSlg. 11574/1987, VwGH Slg. 10.595 A/1981; VfGH Slg. 5007/1965 und andere). Für die Islamische Glaubensgemeinschaft wird dieser Schutz in den §§ 1 und 6 Islamgesetz 1912 geregelt.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.