4507/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.04.2010
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BM für Unterricht; Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0046-III/4a/2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 15. April 2010

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4595/J-NR/2010 betreffend kolportierte Urheberrechts-Verletzungen durch den Stadtschulrat für Wien, die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 25. Februar 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 bis 5:

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass das St. Galler Management Modell eine pädagogisch durchaus zu befürwortende Ausrichtung des wirtschaftlichen Unterrichts darstellt. Beim St. Galler Managementmodell handelt es sich um einen Orientierungsrahmen für den betriebs­wirtschaftlichen Unterricht, der die bestmögliche Gewähr bietet, dass auch fachübergreifende Ziele Berücksichtigung finden. Durch die Anschlussfähigkeit an andere Sachgebiete (Gesellschaft, Natur, Technologie), das Berücksichtigen verschiedener Anspruchsgruppen (etwa Staat, Mitarbeitende, Öffentlichkeit, Kapitalgebende) und das Einbeziehen auf Normen und Interessen ausgerichteter Interaktionsthemen wird die Erfüllung der Ziele der Handelsakademie entsprechend der schulorganisationsrechtlichen Grundlagen (Bildungsziele) und deren Konkretisierung in den Lehrplänen hervorragend unterstützt. Deshalb erfolgt auch die Ausbildung der Lehrkräfte am Institut für Wirtschaftspädagogik der Wirtschaftsuniversität Wien, der größten österreichischen Bildungsstätte für Wirtschaftspädagoginnen und Wirtschafts­pädagogen, unter Zuhilfenahme dieses Orientierungsrahmens. Die Auseinandersetzung damit erfüllt die Forderung, den betriebswirtschaftlichen Unterricht auf dem Stand der Wissenschaft zu erteilen.


Nach Befassung der zuständigen Schulaufsicht ist ferner zu bemerken, dass der Begriff „Exklusivität“ diesem Orientierungsrahmen fremd ist, da er auf Inklusion ausgerichtet ist. Zudem kommt die Schulaufsicht ihrer Koordinierungs- und Qualitätsentwicklungsfunktion unter anderem durch die Auseinandersetzung mit diesen Orientierungsrahmen für den betriebswirtschaftlichen Unterricht nach. Eine Verpflichtung „Übungsbeispiele beizusteuern“ besteht nicht. Sehr wohl werden Lehrkräfte immer wieder zur Kooperation eingeladen, da es sich dabei um eine für Schülerinnen bzw. Schüler und Lehrerinnen bzw. Lehrer gleichermaßen nützliche Aktivität für den betriebswirtschaftlichen Unterricht handelt; insofern stellt sich nicht die Frage nach schulaufsichtsbezogenen Sanktionen.

 

Zu Fragen 6 bis 9:

Ungeachtet der letztendlich nur von den ordentlichen Gerichten beantwortbaren Frage, ob „Übungsbeispiele“ als „eigentümliche geistige Schöpfungen“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) angesehen werden müssen, womit sie als Werke grundsätzlich Urheberrechtsschutz beanspruchen können, ist festzuhalten, dass vorliegende Fragestellungen allerdings nicht bloß das Urheberrecht, sondern auch dienstrechtliche Bestimmungen berühren. Wird „Übungsbeispielen“ der Werkcharakter unterstellt, dann erwirbt der Dienstgeber dann Urheberrechte an den von einem Dienstnehmer geschaffenen Werken, wenn der Dienstnehmer diese Werke in Erfüllung seiner Dienstpflichten geschaffen hat (OGH vom 16. Juni 1992, 4Ob65/92). Gemäß § 17 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) sind Lehrerinnen und Lehrer zur Unterrichtsarbeit verpflichtet. § 51 Abs. 1 SchUG bezeichnet die Unterrichtsarbeit sogar als deren Hauptaufgabe. Lehrkräfte werden damit in erster Linie zum Unterrichten vertraglich angestellt bzw. in ein öffentlich – rechtliches Dienstverhältnis übernommen. Dabei sind sie wie jeder Arbeitnehmer vollständig in den Betrieb Schule integriert und unterliegen den Weisungen der Schulleitung als deren unmittelbar Vorgesetzten (§ 56 Abs. 2 und 3 SchUG). Zur Unter­richtsarbeit der/des Lehrerin/Lehrers zählt auch das Abnehmen von Prüfungen und im Vorfeld das Ausarbeiten der damit verbundenen Aufgabenstellungen oder von „Übungsbeispielen“. Das ergibt sich aus § 18 SchUG sowie der Leistungsbeurteilungsverordnung. Derartiges ist Teil der regulären Dienst- bzw. Arbeitspflicht einer Lehrkraft.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.