4508/AB XXIV. GP
Eingelangt am 20.04.2010
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0056-III/4a/2010 |
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Wien, 15. April 2010
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4753/J-NR/2010 betreffend Rauchen an Schulen, die die Abg. Bernhard Vock, Kolleginnen und Kollegen am 2. März 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
In Schulgebäuden, in denen Jugendliche unterrichtet werden, besteht laut Tabakgesetz ein absolutes Rauchverbot. Es gilt für jeden, der sich im Schulgebäude aufhält und damit auch für Lehrkräfte, Eltern und jede Art von schulfremden Personen. Auch Raucherzimmer dürfen an Schulen nicht eingerichtet werden (§ 13 Abs. 3 Tabakgesetz). Es ist also nicht möglich das Konferenzzimmer, Kustodiatsräume, das Sekretariat oder das Zimmer der Schulleitung zum Rauchen zu benutzen. Das absolute Rauchverbot in Schulgebäuden macht bauliche Maßnahmen, die auf eine Trennung von Rauchern und Nichtrauchern hinauslaufen, überflüssig.
Was die schulischen Freiflächen betrifft, so kann der gemäß § 64 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) aus Lehrer-, Eltern- und Schülervertretern bestehende Schulgemeinschaftsausschuss im Rahmen der von ihm zu beschließenden Hausordnung (§ 44 SchUG) über 16 Jahre alten Schülerinnen und Schülern das Rauchen auf bestimmten Arealen der Schulliegenschaft gestatten (§ 9 Abs. 2 der Verordnung betreffend die Schulordnung) und es könnte damit das in derselben gesetzlichen Regelung für Schülerinnen und Schüler in Bezug auf die gesamte Schulliegenschaft grundsätzlich statuierte Rauchverbot wieder zurückgenommen werden. Mit Rundschreiben des Ressorts Nr. 3/2006 vom 24. Jänner 2006 wurden die Schulen jedoch angewiesen, in Hinkunft von dieser Ausnahmeregelung nicht mehr Gebrauch zu machen, bzw. eine bestehende Raucherlaubnis zu widerrufen. Im selben Rundschreiben werden die Landesschulräte, denen die Hausordnungen zur Kenntnis zu bringen sind, ergänzend dazu aufgefordert, in geltenden Hausordnungen, die das Rauchen auf dem Schulareal gestatten, die entsprechenden Passagen aufzuheben. Das gilt vor allem dann, wenn Schulen untätig bleiben. Da sich die Hausordnung auf sämtliche Mitglieder der Schulgemeinschaft bezieht, kann sie in Bezug auf schulische Freiflächen auch für Lehrkräfte ein Rauchverbot vorsehen.
Zu Frage 2:
Die Initiative „Gesunde Schule“ (in Kooperation mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) hat das Ziel der nachhaltigen Verankerung von Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsförderung. Speziell für die Suchtprävention wurden folgende Qualitätsstandards entwickelt:
- Integration der Suchtprävention in die schulische Organisationskultur
- Angebote zur Suchtprävention und zur Früherkennung entwickeln und niederschwellig anbieten
- Vermittlung von Wissen und Kompetenz für den Umgang mit Suchtmitteln und zur Vermeidung eines Suchtverhaltens
Zur Unterstützung hat die Abteilung Schulpsychologie-Bildungsberatung meines Ressorts Informationsmaterial und Broschüren für Lehrerinnen und Lehrer entwickelt, die als download unter www.schulspychologie.at kostenlos zur Verfügung stehen. Darüber hinaus gibt es finanzielle Unterstützung für Unterrichtprojekte durch den Bildungsförderungsfonds für Gesundheit und nachhaltige Entwicklung (www.umweltbildung.at).
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.