4509/AB XXIV. GP
Eingelangt am 20.04.2010
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0057-III/4a/2010 |
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Wien, 15. April 2010
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4754/J-NR/2010 betreffend Rauchen an österreichischen Bundesschulen, die die Abg. Bernhard Vock, Kolleginnen und Kollegen am 2. März 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 4:
Da das Tabakgesetz für alle Schulgebäude ein absolutes und sich damit auch auf Lehrer und Schüler beziehendes Rauchverbot statuiert (§ 13 Abs. 3), besteht an keiner Schule die Möglichkeit Raucherzimmer für wen auch immer einzurichten.
Zu Fragen 5 und 6:
In der gemäß § 44 Schulunterrichtsgesetz von den Organen der Schulpartnerschaft zu erlassenden Hausordnung kann auch für Lehrkräfte ein Rauchverbot für schulische Freiflächen festgeschrieben werden. Es liegt im Verantwortungsbereich dieser Organe darüber zu befinden. Ebenso liegt es im pädagogischen Verantwortungsbereich jeder einzelnen Lehrkraft darüber zu befinden, ob sie von einer Möglichkeit zu rauchen Gebrauch macht. Beim Rauchen im Freien geht es in Bezug auf Schulen weniger um Nichtraucherschutz als um die Vorbildwirkung. Die damit verbundene Verantwortung sollte bei den Schulen bzw. den einzelnen Lehrerinnen und Lehrern verbleiben. Die angefragten Daten liegen zentral nicht vor. Sie zu erheben würde einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand erfordern, weshalb um Verständnis ersucht wird, dass von weitergehenden Ausführungen Abstand genommen wird.
Zu Fragen 7 und 8:
Gemäß § 9 Abs. 2 der Verordnung betreffend die Schulordnung besteht für Schülerinnen und Schüler ein grundsätzliches Rauchverbot, das sich auf die gesamte Schulliegenschaft erstreckt. In Bezug auf das Schulgebäude ergänzt die Regelung das Rauchverbot des Tabakgesetzes. Im Rundschreiben des Ressorts Nr. 3/2006 vom 24. Jänner 2006 werden die Schulen angewiesen, von der gleichfalls durch die Schulordnung ermöglichten Ausnahmeregelung nicht mehr Gebrauch zu machen bzw. eine bestehende Raucherlaubnis zurückzunehmen. Ergänzend sind die Landesschulräte angewiesen in den bestehenden Hausordnungen jene Passagen aufzuheben, die Schülerinnen und Schülern das Rauchen auf schulischen Freiflächen gestatten. Bezüglich einer Datenerhebung gilt das oben zu Fragen 5 und 6 Ausgeführte.
Zu Fragen 9 und 10:
Auch an Schulen, die in ihren Hausordnungen Lehrkräften das Rauchen auf schulischen Freiflächen untersagen, wird man es Lehrerinnen und Lehrern nicht verbieten können, vor der Schulliegenschaft (etwa auf dem Gehsteig) zu rauchen. Das gilt zumindest so lange, als diese Lehrkräfte während der Pausen nicht zur Gangaufsicht eingeteilt sind oder sonstige Aufgaben zu erledigen haben, die mit ihre lehramtlichen Verpflichtung in Verbindung stehen. Zur pädagogischen Verantwortung in Bezug auf eine Vorbildwirkung sowie bezüglich einer Datenerhebung gilt das zu Fragen 5 und 6 Ausgeführte.
Zu Fragen 11 und 12:
Gemäß § 2 Abs. 4 der Schulordnung dürfen Schülerinnen und Schüler in den Pausen das Schulgebäude ohne Erlaubnis nicht verlassen. Gegenteiliges muss in der Hausordnung festgelegt sein. Eine Erhebung in welchen Hausordnungen Schülerinnen und Schülern das Verlassen des Schulgebäudes während der Pausen gestattet ist, würde eine unmittelbare Befassung jeder einzelnen Schule voraussetzen. Ich ersuche um Verständnis, dass aufgrund des damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes von darüber hinausreichenden Detailinformationen entsprechend der Fragestellungen Abstand genommen wird.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.